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Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche Behandlung von fliegenden Bauten

Vom 14. Dezember 1979

Veröffentlichungsdatum:12.02.1980 Inkrafttreten13.02.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.02.1980 bis 31.08.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1980, S. 131
Bezug (Rechtsnorm)§ 73, GewO § 60a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:14.12.1979
Fassung vom:14.12.1979
Gültig ab:13.02.1980
Gültig bis:31.08.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 73 , § 60a GewO
Fundstelle:Brem.ABl. 1980, 131
Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche Behandlung von fliegenden Bauten

Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche
Behandlung von fliegenden Bauten

Vom 14. Dezember 1979

1.
1.1
Die Fachkommission „Bauaufsicht“ der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGE-BAU) hat die
„Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten“
überarbeitet und als Fassung April 1977 neu verabschiedet. Sie werden hiermit im Lande Bremen bekanntgegeben und sind der bauaufsichtlichen Genehmigung, Gebrauchsabnahme und Überwachung von fliegenden Bauten zugrunde zu legen. Die Richtlinien sind in der Anlage abgedruckt.
1.2
Die sich aus den Richtlinien ergebenden Forderungen können im Einzelfall aufgrund § 73 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nummer 10 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) von den Baugenehmigungsbehörden gestellt werden.
1.3
Tragluftbauten sind wie fliegende Bauten zu behandeln, wenn sie dazu bestimmt sind, wiederholt auch an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Ihrer Beurteilung sind die Richtlinien für den Bau und Betrieb von Tragluftbauten in der Fassung von April 1974 (Brem.ABl. 1975 S. 215) zugrunde zu legen.
1.4
Zelte und Tragluftbauten, die als Winterschutzhallen (Wetterschutzhallen) bei der Errichtung von Bauwerken verwendet werden, gelten als Baustelleneinrichtung, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen. Bei einer Nutzungsänderung ist von der dann vorgesehenen Verwendung auszugehen.

2. Ausführungsgenehmigungen

2.1
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt werden, gemäß § 99 Abs. 2 BremLBO einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für untergeordnete fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besuchern nicht betreten werden (Stände, Buden u. dgl.). Als untergeordnete fliegende Bauten sind regelmäßig solche anzusehen, die eine überbaute Fläche von 30 m2 oder eine Höhe von 5,00 m nicht überschreiten oder die keine außergewöhnlichen Lasten oder Kräfte (z. B. durch größere Kragdächer) aufzunehmen haben. Wagen, die durch Zu- und Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und betriebsmäßig ortsfest genutzt werden, gelten als fliegende Bauten (z. B. Schieß-, Verlosungs- und Verkaufswagen) und bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Schießgeschäfte (Bauten und Wagen) und solche fliegenden Bauten, von denen eine Gefahr für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann, bedürfen immer einer Ausführungsgenehmigung.
2.2
Ausführungsgenehmigungen sind nur an Antragsteller zu erteilen, die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Lande Bremen haben, sowie an solche Antragsteller, die ihren Wohnsitz und ihre gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und den fliegenden Bau im Lande Bremen erstmalig in der Bundesrepublik aufzustellen und in Gebrauch zu nehmen beabsichtigen.
Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist nach § 99 Abs. 3 BremLBO die Baugenehmigungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller (Betreiber oder Hersteller) seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen (einschließlich Bremen-Nord) ist das Bauordnungsamt Bremen, Herdentorsteinweg Nr. 37 / Bahnhofstraße 12, 2800 Bremen, und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Magistrat der Seestadt Bremerhaven — Bauordnungsamt — Brookstraße 1, 2850 Bremerhaven-Lehe, zuständig Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baugenehmigungsbehörde zuständig, in deren Bereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
2.3
Der Betreiber ist durch die erteile Ausführungsgenehmigung nur von der Verpflichtung entbunden, an jedem Aufstellungsort die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage erneut rechnerisch nachzuweisen. Er hat aber weiterhin die Pflicht, die beabsichtigte Aufstellung des fliegenden Baues bei der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches (Abschn. 2.4) anzuzeigen und die Gebrauchsabnahme (Abschn. 3.1) zu beantragen.
2.4
Die Ausführungsgenehmigung wird, nötigenfalls unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger/Sachkundiger (Abschn. 4), durch Aufstellen eines Prüfbuches (Muster s. Anl. 2) erteilt; sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die den fliegenden Bau betreffenden Betriebsvorschriften sind in jedem Falle als Auflagen im Prüfbuch aufzuführen. Die Baugenehmigungsbehörden haben die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen. Bei gewerblich genutzten Anlagen sind auch die Bedingungen und Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes in das Prüfbuch mit aufzunehmen.
Beabsichtigt die Baugenehmigungsbehörde, den Forderungen dieser Behörden nicht nachzukommen, ist die Entscheidung des Senators für das Bauwesen herbeizuführen.
2.5
Die Bauvorlagen sind nach der Bauvorlagenverordnung mindestens in zwei Ausfertigungen zu verlangen. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Die zweite Ausfertigung der Bauvorlagen verbleibt als Bestandteil des Prüfbuch-Belegstückes (Genehmigungen und Bauvorlagen) bei der ausstellenden Baugenehmigungsbehörde. Im Falle einer Übertragungsgenehmigung (Abschn. 2.13) ist dieses Belegstück an die für den Inhaber der Ausführungsgenehmigung zuständige Baugenehmigungsbehörde abzugeben, sofern nicht eine weitere Ausfertigung des Belegstückes dafür zur Verfügung steht.
Nach der Bauvorlagenverordnung sind als Bauvorlagen mindestens erforderlich:
a)
Bau- und Betriebsbeschreibungen,
b)
Bauzeichnungen (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlagen, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
c)
Einzelzeichnungen (genaue Darstellung von tragenden Einzelteilen und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5),
d)
die statische Berechnung als Standsicherheitsnachweis; ein solcher ist in der Regel nicht erforderlich für Schießgeschäfte, die eine überbaute Fläche von 30 m2 oder eine Höhe von 5,00 m nicht überschreiten oder die keine außergewöhnlichen Lasten oder Kräfte (z. B. durch größere Kragdächer) aufzunehmen haben,
erforderlichenfalls
e)
Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlageteile oder Einrichtungen.
Die Baugenehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung des fliegenden Baues erforderlich ist; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung nicht erforderlich sind.
2.6
Statische Berechnungen für fliegende Bauten müssen nach Nr. 11 der Durchführungsbestimmungen vom 22. August 1942 (RABl. I S. 392) zur Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben stets einem Prüfamt für Baustatik zur Prüfung übergeben werden. Für Bremen kommt hierfür insbesondere in Betracht:
1)
Prüfamt für Fliegende Bauten
Herzog-Heinrich-Str. 10
8000 München 2
2)
Prüfamt für Baustatik
der Landesgewerbeanstalt Bayern
Gewerbemuseumsplatz 2
8500 Nürnberg 1
3)
Kommunales Prüfamt für
Baustatik Bielefeld
Germanenstr. 22
4800 Bielefeld 14
2.7
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Die geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen müssen im Prüfbuch eingebunden sein. Die einzelnen Seiten sind, soweit sie für die Ausführungsgenehmigung erforderlich sind, von der Baugenehmigungsbehörde zu stempeln.
2.8
Ein probeweises Aufstellen des fliegenden Baues ganz oder zum Teil kann vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung gefordert werden, um zu prüfen, ob der Bau den Bauvorlagen entspricht, sachgemäß ausgeführt sowie betriebssicher ist und die vorgesehenen Werkstoffe verwendet sind. Dieser Prüfung sind in jedem Falle folgende Bauten zu unterziehen:
2.8.1
Versammlungsstätten für mehr als 1000 Besucherplätze oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche; hierbei kann auch die erste Aufstellung als probeweises Aufstellen dienen, wenn die Prüfung vor Inbetriebnahme vorgenommen wird,
2.8.2
Gebirgsbahnen, Achterbahnen u. ä.,
2.8.3
Stockwerksgeisterbahnen,
2.8.4
Schleuderbahnen,
2.8.5
Karusselle,
2.8.6
Riesenräder,
2.8.7
Steilwandbahnen und Globusse,
2.8.8
Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft,
2.8.9
Drehscheiben, rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackeltreppen u. ä.,
2.8.10
Rutschbahnen (Toboggans),
2.8.11
Rotoren,
2.8.12
alle neuartigen Bauten vorwiegend maschineller Art.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist außerdem ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.9
Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen, kann die Baugenehmigungsbehörde eine dauerhafte Kennzeichnung (z. B. Schlag- oder Brandstempel) verlangen. Die Kennzeichnung ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, daß zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören; das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
2.10
Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelt aus zwei Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur ein Prüfbuch ausgestellt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
2.11
Die Ausführungsgenehmigung soll nach § 99 Abs. 4 BremLBO längstens für 3 Jahre erteilt werden. Bei fliegenden Bauten vorwiegend maschineller Art darf die Frist der Ausführungsgenehmigung auf nicht mehr als 1 Jahr festgesetzt werden. Der Fristablauf soll auf den Saisonbeginn (z. B. 31. März 19) gelegt werden. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage des Prüfbuches um höchstens weitere 3 Jahre verlängert werden; die Verlängerung darf aber für Bauten vorwiegend maschineller Art jeweils nicht mehr als 2 Jahre betragen.
2.12
Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung ist nur zulässig, wenn durch Prüfung, nötigenfalls unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger (Abschn. 4), festgestellt ist, daß die Anlage noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie stand- und betriebssicher ist. Die Prüfung der Standsicherheit schließt, soweit erforderlich, eine erneute Vorlage der Standsicherheitsberechnungen bei dem Prüfamt für Baustatik ein.
Das Prüfamt für Baustatik stellt fest, ob die Standsicherheitsberechnungen mit den zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages gültigen Technischen Baubestimmungen übereinstimmen und gibt sie ggf. durch Verlängerungsvermerk zur erneuten Verwendung frei. Zuständig für die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung ist die Baugenehmigungsbehörde, die das Prüfbuch-Belegstück führt (Abschn. 2.5); die Verlängerung ist im Prüfbuch einzutragen.
2.13
Die Ausführungsgenehmigung kann auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Prüfbuch durch die Baugenehmigungsbehörde, die das Prüfbuch-Belegstück führt (Abschn. 2.5).
2.14
Bei Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist insbesondere zu beachten:
2.14.1
Im Abschnitt 2.3.1.5 der Richtlinien wird zwischen langsam laufenden und schnell laufenden Fahrgeschäften unterschieden (vgl. auch Fußnote 8 der Richtlinien). In der Ausführungsgenehmigung ist je nach der Art des Geschäftes nötigenfalls eine Geschwindigkeitsgrenze festzusetzen.
2.14.2
Für Fahrgeschäfte mit besonders hoher Geschwindigkeit, mit vielfältiger und komplizierter Fahrgastbewegung oder mit Fahrzeugsteuerung durch den Fahrgast selbst kann die Benutzung durch Kinder untersagt oder verlangt werden, daß Kinder nur in Begleitung Erwachsener bestimmte Fahrgeschäfte benutzen dürfen. Auch kann die Benutzung von einem bestimmten Mindestalter der Kinder abhängig gemacht werden (vgl. Abschnitt 5.1.7 der Richtlinien). Gegebenenfalls ist festzusetzen, ob und wie die Anlage von Kindern benutzt werden darf.
2.14.3
Bei Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft nach Abschnitt 2.4.2 der Richtlinien ist vom Antragsteller für jedes Laufseil ein Nachweis zu erbringen, aus dem zu ersehen ist:
a)
die rechnerische Bruchlast des Seiles,
b)
ob das Seil von einer Person oder gleichzeitig von mehreren Personen mit oder ohne Last begangen oder befahren werden darf,
c)
gegebenenfalls welches Höchstgewicht die Person oder die Personen mit Geräten (Fahrzeugen) besitzen dürfen.
Dabei ist auch der Nachweis zu erbringen, daß das Seil und seine Abspannungen bei allen vorgesehenen Spannweiten und Belastungen die vorgeschriebene Sicherheit aufweisen. Ein entsprechender Nachweis ist auch zu erbringen, wenn ein Seil ausgewechselt oder die Ausführungsgenehmigung verlängert wird. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und sind auf Verlangen in jedem Aufstellungsort vorzuzeigen. Eine entsprechende Bedingung ist in die Ausführungsgenehmigung aufzunehmen.
2.15
Nach Abschluß der Prüfung fliegender Bauten können bis zur Ausstellung des Prüfbuches Verzögerungen eintreten. Zur Vermeidung hiermit verbundener wirtschaftlicher Nachteile für die Betreiber können die Ausführungsgenehmigungen für einen befristeten Zeitraum in vereinfachter Form erteilt werden. Es genügt, der Ausführungsgenehmigung mit Genehmigungsvermerk versehene Bauunterlagen nach Abschnitt 2.5 a), b), c) und erforderlichenfalls e) in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Ausführungsgenehmigung ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches längstens jedoch auf 9 Monate zu befristen.
2.16
Ausführungsgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland erteilt sind, gelten auch im Lande Bremen.

3. Gebrauchsabnahme

3.1
Fliegende Bauten dürfen nach § 99 Abs. 6 Brem LBO erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie von der Baugenehmigungsbehörde des Aufstellungsortes abgenommen sind (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Abnahme, die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung getroffenen Anordnungen sind in das Prüfbuch einzutragen.
3.2
Der Betreiber hat die beabsichtigte Aufstellung des fliegenden Baues bei der Baugenehmigungsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen, die Gebrauchsabnahme zu beantragen und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem der fliegende Bau abnahmebereit ist. Der fliegende Bau muß so rechtzeitig vor Betriebsbeginn aufgestellt sein, daß eine ordnungsgemäße Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.
3.3
Dem Antrage auf Gebrauchsabnahme ist, soweit erforderlich, ein Lageplan des Grundstücks beizufügen, auf dem der fliegende Bau aufgestellt werden soll, damit geprüft werden kann, ob wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten (z. B. Windgeschwindigkeiten, Bodenverhältnisse, Wege zu den öffentlichen Verkehrsflächen) besondere Anforderungen gestellt werden müssen. Aus dem Lageplan müssen insbesondere die Abstände der Anlage zu Grenzen benachbarter Grundstücke und zu benachbarten Bauten zu ersehen sein. Bei fliegenden Bauten, die auf einem von der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven veranstalteten öffentlichen Markt aufgestellt werden, ist die Beifügung eines Lageplanes nicht erforderlich. Im übrigen kann im Einzelfalle auf die Vorlage eines Lageplanes verzichtet werden.
3.4
Durch die Gebrauchsabnahme sollen technisch vorgebildete Sachkundige stichprobenweise feststellen, ob der fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt. Auf beschädigte oder stark abgenutzte Teile ist besonders zu achten. Die Standsicherheit ist unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse zu prüfen.
Soweit erforderlich, ist zu der Prüfung der maschinellen (einschließlich pneumatischen, hydraulischen), elektrischen und waffentechnischen Anlageteile ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Als Sachverständige für die Gebrauchsabnahme können die unter Abschnitt 4.2 a) und b) genannten Sachverständigen hinzugezogen werden.
Als Sachverständige kommen außer den Sachverständigen nach Nr. 4.2 a) für die elektrische Anlage auch Sachverständige des örtlichen Energieversorgungsunternehmens oder Elektrofachleute in Betracht.
Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Für die Behebung geringfügiger Mängel kann eine Frist gesetzt werden.
3.5
Stimmt der fliegende Bau mit den genehmigten Bauvorlagen nicht überein oder erscheint er nicht mehr ausreichend stand- oder betriebssicher, so ist durch die für die Gebrauchsabnahme zuständige Behörde der Gebrauch des fliegenden Baues zu untersagen. Der fliegende Bau darf erst in Gebrauch genommen werden, wenn die festgestellten Mängel, soweit sie nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestellt zu sein brauchen, behoben sind. Wird der Gebrauch des fliegenden Baues untersagt, so ist ein entsprechender Vermerk in das Prüfbuch einzutragen und die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Baugenehmigungsbehörde zu benachrichtigen.
4.
4.1
Häufig sind fliegende Bauten schwierige Konstruktionen, zu deren Beurteilung besondere Sachkenntnis erforderlich ist. Die Baugenehmigungsbehörde hat daher aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob und ggf. welche Sachverständigen hinzugezogen werden müssen. Bei fliegenden Bauten vorwiegend maschineller Art muß ein maschinentechnischer Sachverständiger hinzugezogen werden, dem auch die Prüfung der nicht maschinellen Teile sowie die Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Abschnitt 2.8 übertragen werden soll, wenn maschinelle und nicht maschinelle Teile aus Gründen der Betriebssicherheit nur gemeinsam beurteilt werden können.
Werden Ausführungsgenehmigungen für neue Arten fliegender Bauten beantragt und enthalten die Richtlinien hierfür keine entsprechenden Bestimmungen, so ist die Entscheidung über den Antrag auf Gutachten von Sachverständigen zu stützen, die auf diesem Gebiet erfahren sind.
In den technischen Bestimmungen für Schießgeschäfte und für Schießgeschäfte besonderer Art der Nr. 2.7 und 2.8 der Richtlinien sind die baulichen Anforderungen im einzelnen festgelegt. Die Bestimmungen können daher bei der Prüfung der Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung und bei den Abnahmen durch technisch vorgebildete Personen der Baugenehmigungsbehörden ohne Mitwirkung von Schießsachverständigen angewendet werden. Soweit schießtechnische Belange berührt werden, zu deren Beurteilung die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage sind, kann waffentechnisches Personal des Stadt- und Polizeiamtes hinzugezogen werden.
4.2
Als Sachverständige oder Sachkundige kommen insbesondere in Betracht:
a)
für maschinelle und elektrische Anlagen:
für den Bereich des Landes Bremen:
Technischer Überwachungsverein Norddeutschland e. V., 2800 Bremen, Bei den drei Pfählen 41.
b)
für Schießgeschäfte:
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen:
Stadt- und Polizeiamt, S 16, Bei den drei Pfählen 39 a, 2800 Bremen.
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven:
Ortspolizeibehörde Bremerhaven (Verwaltungspolizei), Stadthaus 4, 2850 Bremerhaven.

5. Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften

5.1
Soweit der Betrieb fliegender Bauten eine besondere polizeiliche Erlaubnis gemäß des § 60a GewO erfordert, sind den damit zu verbindenden Auflagen für den Betrieb der Anlagen die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten (s. Anlage 1) zugrunde zu legen. Sind die Richtlinien im Prüfbuch (s. Abschn. 2.4) abgedruckt oder durch Rechtsvorschrift (z. B. durch Marktordnung) verbindlich eingeführt, genügt es, auf die einschlägigen Betriebsvorschriften der Richtlinien hinzuweisen. Anderenfalls sind die einschlägigen Betriebsvorschriften der Richtlinien als Auflagen in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen.
Ist nach der Eigenart des Betriebes eine polizeiliche Abnahme vor dem Betriebsbeginn erforderlich, so ist die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, daß der Betrieb erst nach der Abnahme begonnen werden darf. Die polizeiliche Betriebsabnahme ist mit der bauaufsichtlichen Gebrauchsabnahme zu verbinden. Die Einhaltung der Auflagen ist zu überwachen.
5.2
Bei Gaststätten in fliegenden Bauten wird auf Ziff. 3.9.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gaststättengesetz vom Juli 1974 hingewiesen.

6. Bestehende Anlagen

Die Richtlinien können auf bestehende fliegende Bauten dann angewendet werden, wenn die Anlage wesentlich geändert wird oder wenn zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit neue Anforderungen an die Anlage notwendig werden. Bei Verlängerung bestehender Ausführungsgenehmigungen gilt sinngemäß § 97 Absatz 2 LBO.

7. Schlußbestimmungen

7.1
Der Erlaß vom 17. Januar 1974 (Brem.ABl. S. 49), mit dem die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Januar 1971, eingeführt wurden, wird aufgehoben.
7.2
Die Verwaltungsvorschrift und Richtlinie ergehen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und dem Senator für Wirtschaft und Außenhandel.

Der Senator für das Bauwesen


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