Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2009

Veröffentlichungsdatum:08.01.2009 Inkrafttreten08.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.01.2009 bis 31.12.2011Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)§ 1, § 131a, BBesG § 14a, BremBG § 29, LHO § 7, LHO § 23, LHO § 24, LHO § 26, LHO § 44, LHO § 48

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:08.01.2009
Fassung vom:08.01.2009
Gültig ab:08.01.2009
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 131a, § 14a BBesG, § 29 BremBG, § 7 LHO, § 23 LHO, § 24 LHO, § 26 LHO, § 44 LHO, § 48 LHO
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 8. Januar 2009

Vorgaben/Erläuterungen für die Ressorts zur Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe 2010/2011

1
1.1

Bremen befindet sich nach wie vor in einer extremen Haushaltsnotlage.

1Aus diesem Grunde hat der Senat mit Schriftsatz vom 07. April 2006 erneut einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht auf weitere Sanierungshilfen gestellt, um mittelfristig eine bedarfs- und leistungsgerechte Finanzausstattung zu erreichen. 2Parallel dazu sind die im Rahmen der Verhandlungen in der Föderalismus-Kommission II angestrebte Verbesserung der Finanzausstattung durch erhöhte Eigenanstrengungen zur Sanierung der bremischen Haushalte zu begleiten.

1.2

1Es ist auch für die Haushaltsaufstellung 2010/2011 ein konsequentes und diszipliniertes Verfahren erforderlich. 2Der Senat hat deshalb bereits frühzeitig damit begonnen, die Rahmensetzungen für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 und die Fortschreibung der Finanzplanung bis 2013 zu erarbeiten. 3Hierzu haben Erörterungen auf den verschiedenen Ebenen der Verwaltung stattgefunden.

Der Senat hat am 13. Januar 2009 nach intensiven Beratungen in einer Klausur am 15./16. Dezember 2008 für die jeweiligen Produktpläne Eckwerte für die

konsumtive Einnahmen
Personalausgaben / Beschäftigungszielzahlen
konsumtiven Ausgaben

beschlossen.

1Der Senat hat über die Eckwerte der investiven Einnahmen und investiven Ausgaben am 13. Januar 2009 ausdrücklich nur vorläufig entschieden; die abschließenden investiven Eckwerte werden vom Senat Ende Februar 2009 beschlossen werden. 2Über Einzelheiten zu diesem Verfahren wird gesondert informiert.

Auf jeden Fall ist durch die Ressorts sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Haushalte (einschließlich der Haushaltsanschläge für investive Einnahmen und Ausgaben) innerhalb des im Terminplan vorgesehenen Zeitraumes von der Fachdeputation beraten werden können (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Deputationen).

1Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben (Anlage 1) stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch den Senat dar. 2Eckwertüberschreitungen bei den Ausgaben sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben nicht zulässig. 3Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Mehrveranschlagungen aufgrund zusätzlicher konsumtiver bzw. investiver Mehreinnahmen von Dritten sowie infolge von dringend erforderlichen Entnahmen aus Rücklagen (vgl. auch Nr. 2 „Ressortübergreifende Festlegungen“). 4Angesichts der zwingend notwendigen Einhaltung der dem Bundesverfassungsgericht gemeldeten Obergrenze bei den Primärausgaben sind die Ressorts aufgefordert, sämtliche Mehrveranschlagungen der Senatorin für Finanzen gegenüber schriftlich zu begründen.

Vor diesem Hintergrund wird grundsätzlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung folgender Regelungen für die Aufstellung der Haushalte hingewiesen:

Zwangsläufige Ausgaben haben Vorrang vor fakultativen Ausgaben.
Drittmittel sind kein zwingender Grund, bremische Mittel zwingend einzuplanen (über die Annahme von Drittmitteln und deren Komplementierung ist nach den Kriterien des Art. 131a LV zu entscheiden – vgl. Nr. 1.3).
Konsumtive und investive Ausgaben sind entsprechend der Haushaltssystematik strikt voneinander zu trennen.
Mischfinanzierungen sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit zu vermeiden. Politische Entscheidungen werden darüber hinaus erschwert, wenn einzelne Maßnahmen innerhalb der bremischen Haushalte aus verschiedenen Quellen finanziert werden. Dementsprechend sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen bei der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 soweit wie möglich auf eine Haushaltsstelle zu bündeln. Sofern eine Zusammenführung nicht möglich ist, sind im Haushaltsplan die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung zu erläutern.
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen sind, sofern keine ausdrücklichen Ermächtigungen im Einzelfall beschlossen wurden, nicht zulässig.
Die Veranschlagung globaler Minderausgaben / Mehreinnahmen ist nicht zulässig.
Bei Kürzungen von Zuwendungen an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts ist sicher zu stellen, dass dort in mindestens gleichem Umfange konkrete Maßnahmen/Ausgabekürzungen vorgenommen werden, um die Einsparungen auch tatsächlich zu realisieren. Eine Verlagerung von Ausgaberisiken des Haushaltes auf bremische Einrichtungen ist nicht zulässig.
Der Veranschlagung von personalkostenintensiven Zuschüssen, Zuwendungen und Entgelten für bremische Einrichtungen sind die beschlossenen Regelungen zur Personalentwicklung im Kernbereich zu Grunde zu legen.
1.3

1Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 ist von den Ressorts stringent darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen. 2Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. 3Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.

Das entsprechende Formblatt ist als Anlage 2 beigefügt und kann darüber hinaus im Intranet unter „Grundsatzinformationen\Dienststellen\Senatorin für Finanzen (FINANZEN)\Haushaltsaufstellung“ abgefordert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Darlegung der Zulässigkeit der Ausgaben nach Art. 131a BremLV auch im Rahmen der jeweiligen Beratungen der Fachdeputationen bzw. Ausschüssen von diesen zu bestätigen sind.

1.4

1Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl. I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. 2Dementsprechend sind die Sonderabgaben Ihres Rechtssetzungsbereichs nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster – getrennt nach Land und Stadtgemeinde – zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.

Fehlanzeige ist erforderlich.

1.5

1Die von den Fachdeputationen beratenen Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan (Anlage 4) bis spätestens 31. März 2009 in 8-facher Anzahl der Senatorin für Finanzen vorzulegen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle erforderlichen Dateneingaben in SAP R/3 vorzunehmen. 3Diese Termine sind unbedingt einzuhalten.

1Nach dem 31. März 2009 sind Eingaben seitens der Ressorts in diesen Datenbestand dann nicht mehr möglich. 2Die Ressorts haben aber weiterhin „lesenden“ Zugriff auf die ihnen zugeordneten Datenbestände.

1.6

Gem. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Deputationen wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge ihres Verwaltungszweiges mit.

Die Ressorts werden gebeten, eine entsprechende Befassung der Fachdeputationen rechtzeitig sicherzustellen.

Im Rahmen ihrer Beratungen sind auch von den Fachdeputationen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Nr. 1.3).

1.7

1Die bisher im Band 2 Register 2 der Loseblattsammlung „Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen“ veröffentlichten Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte (RAH) werden für ungültig erklärt und durch diese Richtlinien ersetzt. 2Die im Internet1 veröffentliche Fassung der Sammlung „Haushaltsrecht“ wird entsprechend aktualisiert werden.

2
2.1

Sofern es aufgrund von aktuellen politischen Beschlusslagen notwendig oder aus sonstigen Gründen vorgesehen ist, einzelne Aufgaben zwischen den Ressorts zu verlagern, sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung frühzeitig zwischen den betroffenen Ressorts (abgebendes und aufnehmendes Ressort) sowie mit den fachlich zuständigen Referaten bei der Senatorin für Finanzen abzustimmen und in der vorgesehenen neuen Struktur zu veranschlagen.

Die Aufgabenverlagerungen dürfen kein Anlass für zukünftige Mehrbedarfe an Personal- bzw. Sachmitteln sein.

2.2

1Eine besondere Kreditermächtigung für betriebswirtschaftlich rentable Maßnahmen ist seit dem Haushaltsjahr 2008 nicht mehr vorgesehen. 2Soweit sich die Durchführung einzelner Maßnahmen auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als besonders rentabel erweisen sollten, müssen solche Maßnahmen aufgrund der Pflichten, die sich aus § 7 LHO ergeben, im Rahmen des Eckwertes prioritär veranschlagt werden.

2.3

1Hinsichtlich der Dienstleistungsentgelte an Performa Nord ist der erstmalig zu den Haushalten 2008/2009 durchgeführten an der Personalplanung für die bremischen Einrichtungen orientierter Neuaufsatz vorgesehen, der für den Eigenbetrieb auch die PEP-Vorgaben für interne Dienstleistungen berücksichtigt. 2Die einzelnen Beträge pro Produktplan bzw. pro Produktgruppe ergeben sich aus der Anlage 5. 3Diese Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen, wobei die Veranschlagungsebene freigestellt ist. 4Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden. 5Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen – wie auch 2008/2009 – mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach diese Haushaltsstellen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen werden und darüber hinaus nicht übertragbar sind.

Die sog. Wahlleistungen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.

2.4

1Gemäß der Koalitionsvereinbarung für die 17. Legislaturperiode ist beabsichtigt, Pilotprojekte für Gender Budgeting durchzuführen. 2Geplant ist, im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 pro Ressort eine begrenzte Anzahl von Projekten aufzulegen. 3Die Senatorin für Finanzen wird sich diesbezüglich mit den Ressorts in einem gesonderten Verfahren in Verbindung setzen.

1Nach der Koalitionsvereinbarung soll ferner die Vergabe von Projektmitteln und Zuwendungen geschlechtergerecht erfolgen. 2Die Staatsräte haben auf ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 hinsichtlich der Vorgehensweise im Zuwendungswesen vorgeschlagen, dass die Ressorts darlegen mögen, wie ggf. schrittweise entsprechende Festlegungen erfolgen und mit welchen konkreten Bereichen / Zuwendungsempfängern begonnen werden soll.

Auch hierzu wird sich die Senatorin für Finanzen mit den Ressorts gesondert in Verbindung setzen.

2.5

Beginnend mit der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 wird das Verfahren für die Veranschlagung der konsumtiven und investiven IT-Ausgaben neu geregelt.

Es ist beabsichtigt, die PC-Arbeitsplatz-Grundausstattung pro PC-Arbeitsplatz zu pauschalieren und zentral im Produktplan 96 zu veranschlagen.

Auch die konsumtiven und investiven IT-Ausgaben der Fachverfahren werden ab 2010 im Produktplan 96 veranschlagt.

Im Einzelnen gilt folgendes Verfahren:

2.5.1
2.5.1.1

1Für jeden PC-Arbeitsplatz ist eine Pauschale für die Kosten des laufenden Betriebs einschl. Personalaufwand zu veranschlagen. 2Die Pauschale beträgt für die Jahre 2010 und 2011 pro PC-Arbeitsplatz und Jahr 891,36 EURO. 3Die von den Ressorts im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe in ihren Haushalten innerhalb der Eckwerte zu veranschlagenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 6. 4Die Regelungen zur Berücksichtigung des internen IT-Personalaufwands werden rechtzeitig von der Senatorin für Finanzen bekanntgegeben.

Die Umsetzung dieser Mittel in den Produktplan 96 erfolgt nach dem 31. März 2009 zentral durch die Senatorin für Finanzen.

Im Vollzug der Haushalte 2010 und 2011 werden diese Mittel den Ressorts entsprechend ihrer Anteile über eine entsprechende FBZ-Zuordnung wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt.

2.5.1.2

1Die investitve Pauschale beträgt in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 488,66 EURO. 2Die auf die einzelnen Ressorts entfallenden Anteile ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 7. 3Die Ressorts haben diese Beträge ebenfalls in ihren Haushaltsvorentwürfen zu berücksichtigen. 4Die Umsetzung dieser Mittel in den Produktplan 96 erfolgt ebenfalls nach dem 31. März 2009 zentral durch die Senatorin für Finanzen.

Anders als die konsumtiven Mittel werden die Investitionspauschalen im Vollzug der Haushalte nicht den einzelnen Ressorts wieder zur Verfügung gestellt.

Vielmehr ist vorgesehen, gemeinsam mit den Ressorts einen Investitionsplan („Kaufplan“) zu erstellen, in dem für den gesamten Abschreibungszeitraum von 5 Jahren die gesamte Erneuerung der Arbeitsplatzausstattungen festgelegt wird.

2.5.2

1Die Zuständigkeit für die Planung, Steuerung und Weiterentwicklung von Fachanwendungen und IT-Fachbedarf verbleibt weiterhin bei den Ressorts. 2Eine Ausweisung dieser Mittel soll jedoch – wie auch die IT-Querschnittsmittel – zentral im Produktplan 96 erfolgen. 3Die Ressorts sind deshalb aufgefordert, die Bedarfe für ihre Fachverfahren zu ermitteln und konsumtiv sowie investiv auf gesonderten Haushaltsstellen zu veranschlagen. 4Auch diese Mittel werden nach dem 31. März 2009 von der Senatorin für Finanzen in den Produktplan 96 überführt. 5Die Bewirtschaftung dieser Mittel erfolgt im Vollzug der Haushalte durch das jeweilige Fachressort in eigener Verantwortung durch Kennzeichnung im Haushaltsvollzug (FBZ). 6Zur gemeinsamen Planung des IT-Fachbedarfs soll das SAP Modul Projektsystem (PS) in Verbindungmit dem SAP-Modul Controlling (CO) zum Einsatz kommen. 7Die IT-Projekte und IT-Aufgaben werden als Projekte bzw. Aufträge im SAP-System verwaltet.

2.5.3

1Die Ausgaben für Telekommunikation (Fernsprechanschlüsse und -endgeräte) sollen nicht im Produktplan 96 ausgewiesen werden. 2Allerdings sollen die tatsächlichen Ausgaben der Ressorts in das unterjährige Controlling einbezogen werden. 3Hierfür wird die Senatorin für Finanzen die Verfahrensregeln rechtzeitig bekannt geben.

2.5.4

1In der JourFixe-Sitzung der Staatsräte am 30. 10. 2008 wurde die Senatorin für Finanzen gebeten, für die strategische Steuerung des Produktplans 96 sowie der IT in der bremischen Verwaltung einen Vorschlag für eine Staatsräte-Lenkungsgruppe vorzulegen, deren Aufgabe es sein soll, die zentralen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Steuerung des IT-Einsatzes in Bremen zu treffen. 2Zur zukünftigen Struktur, Zusammensetzung, Zielsetzung, Organisation und Befugnissen dieser Lenkungsgruppe wird die Senatorin für Finanzen in Abstimmung mit den Ressorts einen entsprechenden Vorschlag vorlegen, der insgesondere auch die Abgrenzung des Lenkungsausschusses zur Arbeitsebene verdeutlichen wird.

2.5.5

Über weitere Einzelheiten zu den im Produktplan 96 zu veranschlagenden Mitteln, deren Verwendung sowie der Aufgaben der einzusetzenden Staatsräte-Lenkungsgruppe wird die Senatorin für Finanzen (Ref. 36) die Ressorts gesondert unterrichten.

2.6

1Für die Reisekostensachbearbeitung sollen die Werte der Ressortumlage 2009 (Senatsbeschluss vom 14. 10. 2008) veranschlagt werden. 2Dafür können konsumtive Mittel auch durch unterjährige Umwandlung des Personalbudgets herangezogen werden, was eine temporäre Anpassung der Personalzielzahl nach sich zieht.

2.7

1Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Liegenschafts- und Gebäudemanagements (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für Immobilienaufgaben) hat der Senat in seiner Sitzung am 24. Juni 2008 gebeten, einen Umsetzungsvorschlag für die zentrale Organisation der Reinigung zu erarbeiten. 3Das Personal der Eigenreinigung wurde mit dem Gesetz zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben zum 1. Januar 2009 auf Immobilien Bremen übergeleitet.

1Aktuell sind sowohl die Personal- und Personalnebenkosten (u.a. die Dienstleistungsentgelte an Performa Nord) einschl. der Sach-/Investitionskosten der Eigenreinigung sowie die Kosten der Fremdreinigung noch in den aggregatsbezogenen Eckwerten enthalten. 2Dies gilt entsprechend für die auf den Bereich der Eigenreinigung entfallenden Unfallversicherungsanteile, die aktuell noch im Eckwert des Produktplans 92 Allgemeine Finanzen enthalten sind.

Die Ressorts werden gebeten, die Anschläge 2010/2011 zunächst entsprechend dem bisherigen Verfahren innerhalb ihrer Eckwerte realistisch zu bilden.

1Die Senatorin für Finanzen wird im weiteren Aufstellungsverfahren auf der Grundlage der von den Ressorts für die Leistungen der Innenreinigung zunächst bei verschiedenen Titeln gebildeten Ansätze für die Personal- und Personalnebenkosten einschl. der Performa-Dienstleistungsentgelte sowie bestehender Sach- und Investitionsausgaben der Eigenreinigung und die Kosten der Fremdreinigung Leistungsentgelte festsetzen, die aus einer Mischkalkulation von Eigen- und Fremdreinigung ermittelt werden sollen. 2Die Senatorin für Finanzen wird zu gegebener Zeit einen Veranschlagungsvorschlag vorlegen.

2.8

1Bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen sind die aktuellen Festtitel, BKZ und FBZ zu beachten. 2Die aktuellen Verzeichnisse stehen im Intranet zur Verfügung und können dort eingesehen werden.

2.9

Im Zusammenhang mit einem Klageverfahren Berlins vor dem Bundesverfassungsgericht, aber auch im Rahmen von Länder- bzw. Kommunalvergleichen (Benchmarking) hat sich herausgestellt, dass einerseits fehlerhafte Zuordnungen von Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Gruppierungen und Funktionen bestehen, andererseits durchaus auch unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der Zuordnung zu Funktionskennziffern auf Bundes- und Landesebene möglich sind.

1Da den Zuordnungen zum Gruppierungs- und zum Funktionenplan im Rahmen länderübergreifender Betrachtungen künftig zunehmende Bedeutung zukommen wird, sind sämtliche Zuordnungen zu Gruppierungen und Funktionen im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 noch einmal genau zu überprüfen. 2Erforderliche Änderungen sind im SAP-Datenbestand vorzunehmen.

In Zweifelsfragen wird um Abklärung mit dem fachlich zuständigen Referat bei der Senatorin für Finanzen gebeten; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen unterschiedliche Veranschlagungspraktiken beim Bund bzw. den Ländern zu Verzerrungen bei statistischen Auswertungen führen (können).

2.10

1Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2010) anzulegen. 2Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2011 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für 2011 bei neu eingerichteter Haushaltsstelle – vgl. auch Nr. 5.4 „Verpflichtungsermächtigungen für 2011“).

1Sofern für eine neue Haushaltsstelle Haushaltsvermerke angebracht werden sollen, erfolgt dies ausschließlich im Haushaltsjahr 2010. 2Sofern für die Jahre 2010 und 2011 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z.B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2010:“ bzw. „Für 2011:“) voranzustellen.

Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in der SAP – Eingabemaske in jedem Fall die Vorgänger– bzw. die Nachfolger-Haushaltsstellen anzugeben.

2.11

1Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anschläge für die Verrechnungen/Erstattungen zwischen den Haushalten bzw. innerhalb des Haushalts untereinander in Einnahme und Ausgabe abzustimmen sind. 2Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen von / an Bremerhaven. 3Die Ressorts werden gebeten, Anschlagsbildungen bei den Verrechnungen mit Bremerhaven nur in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern in Bremerhaven vorzunehmen und darauf zu achten, dass die betreffenden Verrechnungshaushaltsstellen in Bremen und Bremerhaven in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten.

2.12

1Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie. 2Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die beiden Gebietskörperschaften Land und Stadtgemeinde Bremen gemeinsam verwaltet. 3Aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung erbringen die bremischen Gebietskörperschaften vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen. 4Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die aufgrund dieser Regelung eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt. 5Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen.

Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben des Senators für Finanzen vom 18. April 2005“, die im Intranet unter „Grundsatzinformationen\Dienststellen\Senatorin für Finanzen (FINANZEN)\Haushaltsaufstellung“ abgefordert werden.

Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts zu ermitteln und entsprechend einzustellen.

Das Berechnungsschema ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Aufstellungsunterlagen vorzulegen.

3
3.1

Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

3.2
3.2.1

1Für die Ermittlung der Anschläge 2010/2011 wird als Stichtag der 01. Januar 2009 festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Nr. 3.3.1 „Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets...“). 2Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Nr. 4 „Produktgruppenhaushalt“ verwiesen.

3.2.2

1Im Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499) ist die bisherige Zweckbindung der Abgaben nach § 12 des Bremischen Glücksspielgesetzes aus staatlich veranstalteten Glücksspielen (LOTTO, TOTO, GlücksSpirale, plus 5, KENO, SUPER 6, Sofortlotterie, Spiel 77, ODDSET) entfallen. 2Die bremischen Einnahmen, über deren Verwendung die im Glücksspielgesetz genannten zuständigen Senatoren im Einvernehmen mit der zuständigen Deputation nach § 13 des Gesetzes entscheiden, sind daher mit folgender Maßgabe zu veranschlagen:

Veranschlagung auf einem Einnahmetitel je Produktplan
neue Zweckbestimmung des Einnahmetitels: „Abgabeanteil aus staatlich veranstalteten Glücksspielen“
Korrektur ggf. bestehender Haushaltsvermerke: Streichung der Zweckbindung im engeren Sinne
„gekorene“ Zweckbindungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Einerseits ist die Wahrscheinlichkeit zusätzlicher Einnahmen aufgrund der beabsichtigten realistischen Einnahmeveranschlagung gering und andererseits ist die Verwendung von Mehreinnahmen im Haushaltsvollzug einvernehmlich mit der Fachdeputation zu regeln.
3.2.3
3.2.3.1

1Für die in Bremerhaven beschäftigten Lehrkräfte und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven wurden die Personalkosten für die Jahre 2010/2011 analog zu den Regelungen in Bremen ermittelt und als Personalkostenzuschüsse in den konsumtiven Haushaltanschlägen des Landes berücksichtigt. 2Die einzelnen Beträge ergeben sich aus der Anlage 8. 3Diese Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen; sie dürfen nicht zur Deckung anderer Bedarfe herangezogen werden. 4Von diesen Anschlägen sind die in der Anlage 8 ausgewiesenen Mittel für Kostensteigerungen per Haushaltsvermerk mit einem Sperrvermerk zu versehen. 5Die Aufhebung der Sperre erfolgt im Haushaltvollzug nach Beschlussfassung des Senats bzw. der Haushalts- und Finanzausschüsse im Zusammenhang mit der Auflösung der global veranschlagten Personalausgaben.

3.2.3.2

1Für die in Anlage 9 dargestellten Einrichtungen wird Tarifvorsorge zunächst in Form der Fortschreibung des Anschlages für Personalkostenzuschüsse 2009 um jährlich 1 % jährlich getroffen. 2Zusätzlich wurde eine neue Haushaltsstelle für Globale Mehrausgaben durch Tarife bei konsumtiven Personalkostenzuschüssen eingerichtet, für die weitere 1,5 % der Zuschusssumme als Tarifvorsorge 2010 und 2011 eingestellt wurden. 3Die Auflösung dieser Mittel erfolgt nach Beschlussfassung des Senats bzw. der Haushalts- und Finanzausschüsse.

1Voraussetzung für eine Vergabe von Tarifmitteln aus Globalen Mehrausgaben an Einrichtungen aus Anlage 9 ist der Nachweis eines Eigenbeitrages. 2Dieser ist im Allgemeinen durch Effizienzsteigerungen wie in der Kernverwaltung oder durch mittelfristige Personalkonzepte zu erbringen.

3.2.4
3.2.4.1

1Die Haushaltsvermerke sind trotz gleichen Sachverhalts oft unterschiedlich formuliert worden. 2Um in den Haushaltsplänen eine einheitliche Darstellung zu erreichen, werden die Ressorts gebeten, die in der Anlage 10 aufgeführten Haushaltsvermerke zu verwenden. 3Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den bei fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.

1Mit den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst sind die Statusgruppen Angestellte und Arbeiter in die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überführt worden. 2Infolge der Zusammenlegung dieser Statusgruppen wurden die Gruppen 425 und 426 zum Haushalt 2008 in der Gruppe 428 zusammengefasst. 3Die Zusammenfassung wurde bislang noch nicht bei allen Haushaltsvermerken berücksichtigt. 4Dies gilt sowohl für Einnahmepositionen als auch für die korrespondierenden Ausgabepositionen. 5Die Ressorts werden gebeten, die Haushaltsvermerke entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

1Die Ressorts werden gebeten, im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe sämtliche Haushaltsvermerke mit dem Ziel der Reduzierung zu überprüfen. 2Dies gilt insbesondere für diejenigen Haushaltsvermerke, die die Verwendung von (zweckgebundenen) Einnahmen vorsehen. 3Die Senatorin für Finanzen wird im weiteren Aufstellungsverfahren verstärkt darauf hinwirken, dass derartige Vermerksbeziehungen künftig sehr restriktiv gebildet werden.

3.2.4.2

1Die Ressorts werden – wie auch in den Vorjahren – gebeten, die für die Jahre 2010 und 2011 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen. 2Voraussetzung ist, dass die Abdeckung der Verpflichtungsermächtigungen Bestandteil der gültigen Finanz- und Investitionsplanung des Senats ist.

3.2.4.3
3.2.4.3.1

Die von den für die Eigenbetriebe, Sonstigen Sondervermögen und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zuständigen Gremien beschlossenen Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind zeitgleich mit den Haushaltsplänen vorzulegen.

Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2010 und 2011 zusammen mit den Haushaltsentwürfen bis zum 31. März 2009 bei der Senatorin für Finanzen einzureichen.

Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen jeweiligen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen.

Die unter 3.2.3.2 erwähnten Effizienzsteigerungen beim Personal sind durch Darstellungen zur Personalplanung im Finanzplanungszeitraum für die in Anlage 9 genannten Betriebe darzustellen.

1Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in § 26 LHO enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und Zahlungsempfänger im Haushaltsplan zu erläutern. 2Die Wirtschaftspläne sind dem Haushaltsplan beizufügen.

3.2.4.3.2

1Gemäß Anlage 2 der VV Nr. 3.4 zu § 23 i.V.m. § 26 Abs. 3 LHO ist der Senatorin für Finanzen entsprechend der Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei institutioneller Förderung zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (Testat) vorzulegen, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind. 2Übersteigt die institutionelle Zuwendung den Betrag von 100.000 EUR, so ist außerdem eine Übersicht über den Wirtschaftsplan / Haushaltsplan gem. Anlage 4 der o.a. Rahmenrichtlinien beizufügen.

Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen Testate für die Haushalte 2010/2011 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis zum 31. März 2009 einzureichen.

1Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass für sämtliche Zuwendungsempfänger zu prüfen ist, ob die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung aus der Sicht Bremens unverzichtbar ist (§ 23 LHO). 2Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste.

Auf die Notwendigkeit, die für die Ausgaben des Kernhaushalts geltenden Restriktionen (z.B. im Personalbereich) auch für die Zuwendungsempfänger anzuwenden, wird hingewiesen.

Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).

Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 EUR folgender Haushaltsvermerk anzubringen:

„MONATLICH DARF MAX. 1/14 DES VERANSCHLAGTEN ZUWENDUNGSBETRAGES VERAUSGABT WERDEN. NACH DEM I. QUARTAL D. J. WIRD DER VERBLEIBENDE VERANSCHLAGTE ZUWENDUNGSBETRAG GESPERRT. DIE SENATORIN FÜR FINANZEN KANN DIE AUSGABEBESCHRÄNKUNG BZW. DIE SPERRE NACH VORLAGE DER ERFORDERLICHEN TESTATE AUFHEBEN.“

3.2.5

Für Bauinvestitionen wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des § 24 LHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Teil II Nr. 1.2 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.

Zur Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. VV Nr. I.5 der RLBau) ist bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen für die Jahre 2010 und 2011 von einer Preissteigerung in Höhe 2,0 v.H. p.a. auszugehen:

Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.

3.2.6

1Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 EUR (einschl. Verfahren der TuI/E-Government), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind – unabhängig von der Art der Finanzierung – stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen. 2Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:

„BEI REALISIERUNG DER VERANSCHLAGTEN MAßNAHMEN IST VON FOLGENDEN EINMALIGEN/JÄHRLICHEN FOLGEKOSTEN AUSZUGEHEN:


EINMALIG

JÄHRLICH

PERSONALAUSGABEN

EUR

EUR

SÄCHLICHE VERWALTUNGSAUSGABEN

EUR

EUR

UNTERHALTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSAUSGABEN

EUR

EUR

SONSTIGE AUSGABEN

EUR

EUR

GESAMTAUSGABEN

EUR

EUR

“.

Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.

3.2.7

1Die Veranschlagung von EU-Mitteln wurde in der Vergangenheit nicht immer einheitlich vorgenommen. 2Für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 ist deshalb wie folgt zu verfahren:

1Sämtliche EU-Einnahmen (EFRE / URBAN – Programm 2007/2013) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen. 2Der Senator für Wirtschaft und Häfen wird in seinem Haushalt im Regelfall Verrechnungs-Ausgabehaushaltsstellen einrichten und diese mit einem Haushaltsanschlag „0“ versehen. 3Das begünstigte Ressort hat dementsprechend eine Einnahme-Verrechnungshaushaltsstelle (ebenfalls mit „0“-Anschlag) sowie eine budgetrelevante Ausgabehaushaltsstelle mit dem Anschlag zu bilden, der in der Höhe dem jeweils korrespondierenden Einnahmeanschlag im Haushalt des Senators für Wirtschaft und Häfen entspricht. 4Damit ist sichergestellt, dass die EU-Mittel in Einnahme und Ausgabe nur jeweils einmal budgetrelevant veranschlagt werden.

Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort – unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen – Ref. 20 – einvernehmlich zu regeln.

3.2.8

1Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten beträgt seit 2003 unverändert 6 EURO pro Karte und Monat, während sich die Preise für die Jahreskarte im gleichen Zeitraum um rund 20 v.H. erhöht haben. 2Insofern ist für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 eine Anpassung des Kostenanteils vorzusehen. 3Soweit die dienstlichen Jahreskarten von Bediensteten privat mitgenutzt werden, ist im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 je Karte und Monat ein Kostenanteil von 7 EURO vorzusehen. 4Diese Einnahmen sind bei den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.

3.3
3.3.1

1Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als Stichtag der 1. Juni 2008 festgesetzt. 2Basis für die Bonus-Malus-Regelung ist der Personalbestand am 1. März 2007 und am 1. Juni 2008.

Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Nr. 4 „Produktgruppenhaushalt“) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen.

3.3.2

1Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt. 2Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen, Referat 32.

3.3.3

1Bei der Budgetierung der Dienstbezüge in den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen dem Kernbereich, der Ausbildung und refinanzierter Beschäftigung unterschieden. 2In den Personalhaushalten sind außerdem sonstige personalrelevante Ausgaben, sog. Nebentitel ausgewiesen. 3Die bislang unter refinanzierter Beschäftigung ausgewiesenen temporär in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalverstärkungsmittel werden ab den Haushalten 2010/2011 gesondert gesteuert. 4Dafür wird der neue Budgetbereich Personalverstärkung eingerichtet.

3.3.4

Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Budgets.

Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 (Budgetbereiche Kernbereich und Ausbildung) sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich und sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.

1Bei den übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereich Refinanzierte Beschäftigung) und in den übrigen Gruppen der Personalhaushalte sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. 2Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln zwischen den Haushalten und zur refinanzierten Beschäftigung verwiesen. 3Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese ebenso der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wie Verlagerungen zwischen den Haushalten.

3.3.5

Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Nr. 3.2.4.1 „Haushaltsvermerke und Erläuterungen“) verwiesen.

3.3.6

1In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsgänge veranschlagt. 2Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im PPL 91 veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt. 3Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.

3.3.7

1Für im Stellenplan ausgewiesene refinanzierte Stellen sind in der Regel auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen. 2Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden.

1Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden. 2In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 919 „Zuführung an die Rücklage für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Rücklage für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen. 3Hierauf sind 30 v.H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v.H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen. 4Die Beihilfen werden – soweit keine gesonderte haushaltstechnische Verbuchung erforderlich ist – zu Lasten der dezentralisierten Beihilfen für Beschäftigte verbucht (vgl. auch Nr. 3.3.11 „Dezentralisierung der Beihilfen“).

3.3.8

Die Entwürfe der Stellenpläne sind zeitgleich zur Aufstellung der Haushalte 2010/2011 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form – getrennt nach Land und Stadtgemeinde – als auch in der Produktgruppenstruktur – zusammengefasst für Land und Stadtgemeinde – aufzustellen.

Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten

Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für die Jahre 2008/2009,
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse in den Jahren 2008/2009 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmernehmerinnen und Arbeitnehmer und
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.

Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v.H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v.H.

1Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind. 2Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen. 3Das bewertete Volumen, das mit dem Index zum 01. Juni 2008 gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen. 4Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.

1Die Stellenplanentwürfe der Ressorts sind bis zum 01. April 2009 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – einzureichen. 2Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden (zu streichen).

3.3.9

1Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach § 26 LHO sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. 2Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen. 3Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2010 und 2011. 4Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen und hat die personalwirtschaftlichen Rahmensetzungen zur Effizienzsteigerung zu berücksichtigen. 5Dies gilt grundsätzlich auch für Beteiligungsgesellschaften und Zuwendungsempfänger. 6Unter anderem ist ein auf definierten Datensätzen beruhendes Berichtswesen zur Personalausstattung in den ausgegliederten Konzernbereichen vorzubereiten.

1Die Stellenplanentwürfe der ausgegliederten Bereiche sind bis zum 01. April 2009 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – einzureichen. 2Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wenden.

3.3.10

1Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen. 2Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln. 3Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.

3.3.11

1Die dem bundeseinheitlich anzuwendenden Funktionenplan und den bremischen Steuerungsinteressen entsprechend in den Haushalten 2004/2005 dezentralisierten Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden. 2Auf Anforderung erhalten die für einen Produktplan verantwortlichen Personen hierzu Aufstellungen über die Anteile der Produktgruppen an den dezentralisierten Beihilfemitteln. 3Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2008/2009 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.

1Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z.B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind. 2Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit Performa Nord, die FBZ 925 einzutragen.

3.3.12

Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich entsprechend der schon zu den Haushalten 2002/2003 vollzogenen und 2004/2005 für die Sonderhaushalte erfolgten dezentralen Zuordnung weiter der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden weiterhin zentral bewirtschaftet.

1Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 BremBG, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind. 2Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen, Referat 32 ggf. unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.

1Soweit im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen nach § 48 LHO (Verbeamtung oberhalb der Altersgrenze) von einer Produktgruppe/Einrichtung Eigenanteile an den Versorgungslasten zu tragen sind, sind diese im Rahmen des jeweiligen Ressorteckwertes entsprechend dezentral zu veranschlagen. 2Hierzu wird auf das Rundschreiben 19/2003 der Senatorin für Finanzen vom 13. Mai 2003 verwiesen.

Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.

3.3.13

Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.

Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – wie bisher – entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.

Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.

3.3.14

Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2010/2011 pro Vollzeitkraft ist als Anlage 11 beigefügt.

4
4.1

Die mit dem Produktgruppenhaushalt verbundene Zielsetzung der Zusammenführung von Finanz- Personal- und Leistungszielen hat sich im Grundsatz bewährt, bedarf allerdings weiterhin noch der Optimierung.

1Die Staatsräte haben sich deshalb auf ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 mit der Weiterentwicklung des Produktgruppenhaushalts befasst. 2Nach Auffassung der Staatsräte soll bei der Weiterentwicklung des Produktgruppenhaushalts kein Anspruch auf eine flächendeckende Abbildung und hierarchische Ableitung von Zielen und Kennzahlen erhoben werden. 3Es solle vielmehr eine Beschränkung auf aussagekräftige, politisch relevante mess- und vergleichbare Kennzahlen erfolgen. 4Inhaltlicher Maßstab solle ein Angebot an das Parlament sein, die wesentlichen und interessanten Informationen hinsichtlich eines Produktplans in komprimierter Form auf ein bis zwei Seiten als Grundlage für die politische Diskussion zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die politischen Zielvorgaben (z.B. aus der Koalitionsvereinbarung, aus Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen etc.) sind in den Produktgruppenhaushalt künftig stärker als bisher aufzunehmen und vorgesehene Strategien und besondere Maßnahmen zu deren Umsetzung auf der Leistungsseite abzubilden.

1Bei der Aufstellung der Haushalte 2010/2010 sind die bisherigen Leistungsziele auf ihre Aussagefähigkeit und Steuerungsrelevanz zu überprüfen und ggf. neue zu bilden. 2Sie stellen auch im Aufstellungsverfahren 2010/2011 einen wesentlichen Schwerpunkt dar. 3Hierbei sind auch die Erfahrungen des unterjährigen Controllings einzubeziehen (Eignung der Kennzahlen für ein unterjähriges Controlling; Überprüfung der gewählten Datenstrukturen, wie z.B. Kennzahlentyp, Zuordnung zu Kennzahlengruppen).

Auf Anregung des Rechnungshofes werden die Ressorts gebeten zu prüfen, ob auch nicht unmittelbar durch Kennzahlen abbildbare Leistungsziele (z.B. Zeitziele:... Vorlage eines Gesetzes / Berichtes bis zum ...... etc.) aufgenommen werden können.

Die Ressorts werden gebeten, sich mit der Thematik der Ziel- und Kennzahlenbildung intensiv auseinander zu setzen und hierbei auch die in der Vergangenheit nicht immer ausreichend erfolgte Abstimmung von Kennzahlen und Mengengerüsten mit Bremerhaven vorzunehmen.

4.2

1Änderungen in der Produktgruppenstruktur sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. 2Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.

4.3

1Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sollen zukünftig Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich sein. 2Dazu sollen die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren für die Abbildung von Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt dienen.

1Als Land mit extremer Haushaltsnotlage ist Bremen in besonderer Weise gefordert, das Niveau bremischer Standards und Leistungen im Verhältnis zum Leistungsspektrum vergleichbarer Gebietskörperschaften zu dokumentieren und zu bewerten. 2Im Hinblick auf die in einem möglichen bremischen Klageverfahren bedeutsame Stadtstaaten-Problematik sollen dabei in noch stärkerem Maße Städtevergleiche im Mittelpunkt der zu schaffenden Datengrundlagen stehen. 3Dementsprechend ist Benchmarking in den Ressorts als permanente Aufgabe zu etablieren.

Die Senatorin für Finanzen wird zusammen mit den Ressorts die bereits auf Produktplanebene gebildeten Kennzahlen aktualisieren sowie Erweiterungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten des bisherigen Indikatorenspektrums erörtern.

1Die Produktplanverantwortlichen werden gebeten, im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 – soweit möglich – eine Verzahnung der Kennzahlen mit der Produktbereichs- und -gruppenebene vorzunehmen. 2Für die Benchmarking-Ansätze sollen – sofern entsprechend aussagefähige Daten verfügbar sind – die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die „Ifo-Vergleichsstädte“ (München, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und die Ruhrgebietsstädte Essen, Dortmund und Duisburg) sowie die Bundesländer herangezogen werden. 3Die im Rahmen der Arbeitsgruppe Benchmarking erarbeiteten Ergebnisse sollten in den Produktgruppenhaushalt einfließen.

4.4

1Die Ressorts werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung, im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2010/2011 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt. 2Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden.

1Im Gegensatz zu den Vorjahren ist die Benennung / Änderung von Verantwortlichkeiten (PGR, PBR, PPL) nicht mehr selbsttätig von den Ressorts in SAP einzupflegen, sondern der Senatorin für Finanzen mitzuteilen. 2Ein entsprechender Vordruck kann ebenfalls im Intranet abgerufen werden (vgl. Nr. 1.4).

4.5

1Anlage 12 enthält Hinweise und Informationen für das Ausfüllen der einzelnen Felder der Produktplan-, Produktbereichs- und des Produktgruppenblätter. 2Die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Feldern sind als praxisorientierte Hilfestellung für die jeweils Verantwortlichen zu verstehen.

4.6

1Für jede im Produktgruppenhaushalt für 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl ist ein einheitliches Prüf- und Erfassungsblatt auszufüllen. 2Dieses Formular ist als Erfassungshilfe gedacht und soll auch die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern. 3Es kann darüber hinaus ressortintern auch zur Dokumentation bestehender Kennzahlen verwendet werden.

Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl ein „Kennzahlenblatt“ zu erstellen (Anlage 13) und per E-Mail dem zuständigen (Spiegel-)Sachbearbeiter bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten.

4.7

1Die Senatorin für Finanzen wird baldmöglichst die von den Staatsräten in ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 vorgeschlagene Neugestaltung des Produktplanblattes vorlegen. 2Bis dahin ist die Erfassung der Daten / Texte wie gewohnt mittels SAP-Eingaben vorzunehmen.

5
5.1

1Die technische Aufstellung der Haushalte 2010/2011 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online. 2Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine vorzunehmen.

Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 stehen die MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail Adresse ‚Hotline_SAP@LHK.Bremen.de‘ zur Verfügung.

1Anfragen, die sich ausschließlich auf inhaltliche Problem- bzw. Fragestellungen beziehen, sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Referate 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten. 2Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline / Stellen / Aufstellung das Dokument Stellenplan.doc zur Verfügung. 3Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung / Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.

5.2

1Aufgrund der guten Erfahrungen aus dem letzten Aufstellungsverfahren 2008/2009 soll auch bei der Aufstellung 2010/2011 auf den sonst üblichen mehrfachen Versionenwechsel verzichtet werden. 2Sämtliche Änderungen der Ressorts erfolgen in der Version 26. 3Das bedeutet, dass in der Zeit vom 19. Januar bis 31. März 2009 alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) parallel auf den Datenbestand ihres Produktplanes /ihrer Produktpläne zugreifen können. 4Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.

5.3

1Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl das als Anlage 13 beigefügte „Kennzahlenblatt“ zu erstellen und per Mail dem zuständigen (Spiegel-)Sachbearbeiter (bei personalrelevanten Kennzahlen dem Referat 32) bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine bestehende Kennzahl geändert werden soll.

Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt hinsichtlich ihrer Stammdaten – und in der Reihenfolge ihres Eingangs – ausschließlich durch die MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SA.

Der Antragsteller erhält dann von den MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP ebenfalls per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) durch den Antragsteller erfolgen kann.

5.4

1Sofern bei einer Haushaltsstelle eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2011 erfasst werden soll, muss diese Haushaltsstelle auch für dieses Haushaltsjahr (Geschäftsjahr) vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage). 2Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2011 ist zunächst in die Transaktion Ändern Haushaltsplan in das Geschäftsjahr 2011 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2010 wechseln).

5.5

1Seit der letzten Haushaltsaufstellung wurden geringe systemtechnischen Änderungen für die Haushaltsaufstellung vorgenommen. 2Daher wurden die damaligen Schulungsunterlagen des AFZ anpasst. 3Die entsprechenden Änderungen sind kenntlich gemacht.

Die Unterlagen können im Intranet im Verzeichnis „Grundsatzinformationen / Dienststellen / AFZ / Schulungsunterlagen SAP“ abgerufen werden.

6
6.1

Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2009 zu überprüfen und eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf – konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen – der Senatorin für Finanzen (21-1) zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen einzureichen.

Fußnoten

1)

Amtl. Anm.: Die Sammlung „Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen“ kann im Internet unter http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1714.de aufgerufen werden


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.