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Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 11. Januar 2008 - 21-3(110-31-00/4)

Veröffentlichungsdatum:11.01.2008 Inkrafttreten11.01.2008 Bezug (Rechtsnorm)RuStAG § 10, SGB 2 § 28
Zitiervorschlag: "Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Aktenzeichen:21-3(110-31-00/4)
Erlassdatum:11.01.2008
Fassung vom:11.01.2008
Gültig ab:11.01.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 RuStAG, § 28 SGB 2
Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG

Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport
vom 11. Januar 2008 – 21-3(110-31-00/4)

Gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzungen

1Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG fordert als gesetzliche Voraussetzung (Nr. 3), dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch1 bestreiten kann. 2Von dieser Voraussetzung wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der Ausländer den Bezug solcher Leistungen nicht zu vertreten hat.

1Die gesetzliche Voraussetzung gilt auch für Einbürgerungsbewerber, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Die bisherige Privilegierung wurde gestrichen.

Nachweispflichten des Einbürgerungsbewerbers

1Zum Nachweis der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen muss der Ausländer (Einbürgerungsbewerber) durch Vorlage von Einkommensunterlagen nachweisen, aus welchen Mitteln er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sicherstellt. 2Im Regelfall wird der Nachweis durch die Vorlage einer aktuellen Verdienstabrechung bei abhängig Beschäftigten und einer aktuellen Gewinnermittlung und des letzten Einkommensteuerbescheides bei Selbständigen erfolgen. 3Ansonsten ist der Rentenbescheid, der Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, der Sozialhilfebescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. 4Bei geringem Einkommen ist zwecks Feststellung, ob ergänzende Sozialhilfe bezogen wird, eine Anfrage an das zuständige Sozialamt zu richten.

1Der Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld ist für die Einbürgerung unschädlich. 2Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

1Werden Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen, sind die wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen daraufhin zu überprüfen, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug zu vertreten hat. 2Bei Einbürgerungsbewerbern, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist eine Anfrage an die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BagIS) zu dort bekannten Eigenbemühungen, Weiterbildungsinteresse, und Leistungskürzungen zu richten. 3Fällt die Stellungnahme dieser Stelle nicht eindeutig positiv zugunsten des Einbürgerungsbewerbers aus, so müssen zusätzlich eigenständige intensive Bemühungen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen, nachgewiesen werden. 4Werden Leistungen durch das Amt für Soziale Dienste gezahlt, ist dieses Amt zu beteiligen.

1Als Nachweise sind in der Regel Bewerbungen auf Stellenausschreibungen (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen) der letzten sechs Monate vorzulegen. 2Initiativbewerbungen können ebenfalls anerkannt werden. 3Bewerbungen, die nach Art und Umständen offenkundig nur aufgrund des laufenden Einbürgerungsverfahrens erfolgt sind, können dagegen nicht als ausreichend angesehen werden. 4Dies kann z.B. der Fall sein bei ausschließlich auf das unmittelbare Wohnumfeld beschränkten Initiativbewerbungen oder Bewerbungen um einen Arbeitsplatz, für den der Einbürgerungsbewerber nach seinem Ausbildungs- und Qualifikationsstand erkennbar nicht geeignet ist.

1Insgesamt ist allerdings darauf zu achten, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise nicht überspannt werden. 2Dieses gilt insbesondere bei Personen ohne Berufsausbildung, die nur für einfache Aushilfs- oder Helfertätigkeiten in Betracht kommen und für die häufig keine schriftlichen Bewerbungsverfahren üblich sind. 3Bei der Beurteilung, ob der Einbürgerungsbewerber in einem solchen Fall Bemühungen um einen Arbeitsplatz in ausreichendem Maße unternommen hat, kommt es letztlich darauf an, ob er seine Bemühungen ggf. auch nur mündlich glaubhaft darlegen kann und aus seinem Gesamtverhalten die Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erkennbar ist. 4Etwaige gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen sind bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen.

Nicht erwerbstätige Einbürgerungsbewerber

1Bei Empfängern von Sozialgeld ist davon auszugehen, dass sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben. 2Nach § 28 SGB II erhalten Sozialgeld nicht erwerbsfähige Personen.

Einbürgerungsbewerber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres haben den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach Abschluss der Schulausbildung nicht zu vertreten, wenn er auf einem mangelhaften Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot oder einer anderweitigen schwierigen beruflichen Situation beruht.

1Bei Einbürgerungsbewerbern mit Kindern, bei denen nur ein Elternteil (voll)berufstätig ist und die entsprechende Leistungen beziehen, ist zu prüfen, ob der nicht erwerbstätige Ehepartner nicht in einem angemessenen Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen kann. 2Dies wird je nach Alter und Anzahl der Kinder unterschiedlich zu beurteilen sein. 3Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei bis zu zwei schulpflichtigen Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren eine Teilzeitbeschäftigung, bei älteren Kindern eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar sein dürfte. 4Leben im Haushalt noch nicht schulpflichtige Kinder oder mehr als zwei schulpflichtige Kinder unter 16 Jahren dürfte dagegen eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein. 5Vorstehende Regelung gilt entsprechend auch für alleinerziehende Einbürgerungsbewerber.

Gehen beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nach und werden entsprechende Leistungen bezogen, kann erwartet werden, dass beide beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind und eigenständige Bemühungen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen, unternehmen.

Insgesamt kann das Vorliegen der Ausnahmeregelung nur dann bejaht werden, wenn erkennbar ist, dass der Einbürgerungsbewerber ernsthaft willens ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zukünftig (wieder) aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder er aufgrund nachvollziehbarer Gründe keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ein höheres Einkommen erwarten lässt.

Zur Beurteilung, ob vom Einbürgerungsbewerber angenommen werden kann, dass er willens ist, für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen selbst zu sorgen, kann auch die bisherige Berufstätigkeit, die z.B. durch einen Rentenversicherungsverlauf belegt werden kann, Zeugnis geben.

Sonstiges

Bei Zweifelsfragen bitte ich mich zu beteiligen.

Das Informationsblatt zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG ist zusammen mit dem Antragsvordruck an den Einbürgerungsbewerber auszugeben.

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:]
1.II. Buch Sozialgesetzbuch
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilsbedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
2.XII. Buch Sozialgesetzbuch
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe in anderen Lebenslagen


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