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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 6 des Bremischen Reisekostengesetzes (VV zu § 6 BremRKG)

Vom 26. Mai 1971

Veröffentlichungsdatum:09.06.1971 Inkrafttreten01.01.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 30.06.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1971, S. 169
Bezug (Rechtsnorm)BremRKG § 25

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:26.05.1971
Fassung vom:18.02.1975
Gültig ab:01.01.1975
Gültig bis:30.06.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 25 BremRKG
Fundstelle:Brem.ABl. 1971, 169
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 6 des Bremischen Reisekostengesetzes (VV zu § 6 BremRKG)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu § 6 des Bremischen Reisekostengesetzes (VV zu § 6 BremRKG)

Vom 26. Mai 1971

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18.02.1975 (Brem.ABl. 1975 S. 213)

Aufgrund des § 25 Absatz 2 des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG) vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 211 — 2042-o-1) erläßt die Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für die Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften:

1.
Zu § 6 Absatz 1
1.1
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstreisen
1.11
Der Bedienstete kann eine Dienstreise mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug (privateigenes Kraftfahrzeug) ausführen, sofern in der Dienstreiseanordnung oder -genehmigung nicht die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels ausdrücklich bestimmt ist.
1.12
Ein Bediensteter, der eine Dienstreise mit einem privateigenen Kraftfahrzeug ausgeführt hat, muß dies in der Reisekostenrechnung angeben. In der Reisekostenrechnung ist ferner der Name sowie die Dienststelle der mitgenommenen Personen), die gegen denselben Dienstherrn ebenfalls Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, zu vermerken (s. auch Nr. 2.1).
1.13
Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 aufzustellende Kostenvergleichsberechnung ist auf einem Vordruck (Muster wird von der Senatskommission für das Personalwesen festgelegt) vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
1.14
Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 kann in Ausnahmefällen von einer Vergleichsberechnung abgesehen werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.
Triftige Gründe im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 liegen vor,
1.141
wenn die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen Gründen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen (z. B. erhebliche Beeinträchtigung der Reisefähigkeit bei einem Schwerbeschädigten) notwendig ist und wenn dies in der Dienstreiseanordnung oder -genehmigung ausdrücklich anerkannt worden ist,
1.142
wenn der Bedienstete mindestens zwei Personen mitnimmt, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen seinen Dienstherrn haben, oder
1.143
wenn die Reisekostenvergütung des Dienstreisenden oder der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und einer mitgenommenen Person, die gegen seinen Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, nach der Kostenvergleichsberechnung (Nummer 1.13) nicht höher ist als bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.
1.15
Der Bedienstete hat die besonderen Umstände, die für eine Anerkennung triftiger Gründe maßgebend sein können, in seinem Antrag auf Genehmigung der Dienstreise ausführlich darzulegen.
1.16
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Die Zahl der Fahrkilometer kann vom Kilometerzähler abgelesen oder nach den Entfernungsangaben handelsüblicher Karten festgestellt werden.
Wegstreckenentschädigung wird auch für die aus dienstlichen Gründen am Geschäftsort zurückgelegten Fahrkilometer gewährt; die Zahl dieser Kilometer ist in der Reisekostenrechnung gesondert anzugeben.
1.2
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstgängen
1.21
Bei Dienstgängen, die mit privateigenem Kraftfahrzeug ausgeführt werden, gelten die Nrn. 1.1 ff. entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.211
Die erforderliche Vergleichsberechnung beschränkt sich lediglich auf die Fahrkosten.
1.212
Triftige Gründe im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 liegen nur vor,
1.2121
wenn der Bedienstete aufgrund des ihm übertragenen Dienstpostens ständig oder überwiegend Außendienst zu verrichten hat und/oder die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus dienstlichen Gründen vom zuständigen Senator anerkannt wird, ohne daß für den Einzelfall eine besondere Genehmigung einzuholen ist, oder
1.2122
wenn die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden dienstlichen Gründen (z. B. Alarmfahrt) notwendig ist.
1.213
In den Fällen der Nr. 1.2121 ist ein Fahrtenbuch zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen neben Datum, Tachometerstand und km-Zahl der Ort des Fahrtbeginns, das Fahrziel, der Grund und der Ort der Beendigung der Fahrt ersichtlich sein. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen der Abrechnungsstelle vorzulegen.
1.214
Die Wegstreckenentschädigung wird aufgrund einer Abrechnung (Muster wird von der Senatskommission für das Personalwesen festgelegt) gezahlt.
2.
Zu § 6 Absatz 2
2.1
Der Kraftfahrzeughalter hat die Mitnahmeentschädigung in seiner Reisekostenrechnung geltend zu machen. Dem mitgenommenen Beamten steht Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nicht zu. Der Kraftfahrzeughalter und der mitfahrende Beamte haben in der Reisekostenrechnung Namen, Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle des Mitfahrers bzw. des Kraftfahrzeughalters anzugeben.
2.2
Für die Mitnahme von Dienstgut im Kraftfahrzeug mit einem Gewicht von mehr als 40 kg oder mit geringerem Gewicht, wenn es sich um sperrige Gegenstände handelt, ist gleichfalls eine Mitnahmeentschädigung von 3 Pfennig je Fahrkilometer zu gewähren. Das gilt auch für das Ziehen eines Anhängers.
2.3
Eine Mitnahmeentschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn die Reisekostenvergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 gewährt wird. Dabei darf die Entschädigung jedoch nur bis zur Höhe der bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehenden Kosten gezahlt werden.
3.
Zu § 6 Absatz 3
Anspruchsberechtigt ist der mitgenommene Beamte. Er erhält als Mitnahmeentschädigung die ihm entstandenen Auslagen, höchstens jedoch die Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2.
4.
Zu § 6 Absatz 4
Triftige Gründe für das Zurücklegen von Wegstrecken mit dem Fahrrad oder zu Fuß liegen z. B. vor, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.
5.
Zu § 6 Absatz 5
Die nur gelegentliche Benutzung eines privateigenen Fahrrades zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort ist nicht vergütungsfähig.
6.
Sonstiges
6.1
Der Fahrzeughalter ist vor der dienstlichen Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeuges darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von einer Million DM bei einem Versicherer, der die Mitversicherung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen anerkennt, vorausgesetzt wird.
6.2
Für Unfallschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen, die bei Dienstfahrten entstanden sind und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wird ein Zuschuß im Rahmen der Dienstunfallfürsorge bzw. nach den Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom 15. Juni 1967 (Brem.ABl. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung geleistet, es sei denn, daß die Fahrkostenerstattung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erfolgt. Der Fahrzeughalter ist darüber zu unterrichten, daß bei der Regulierung von Unfallschäden am privateigenen Kraftfahrzeug davon ausgegangen wird, daß eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 650 DM besteht.
6.3
Zur Erstbeschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges kann auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein unverzinslicher Vorschuß bis zu einem Betrage von 3000 DM unter Beachtung der allgemeinen Richtlinien gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, daß eine jährliche Fahrleistung bei Dienstgängen von mindestens 10 000 km im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 zu erwarten ist.
6.4
Behördeneigene Tankstellen, Werkstätten und Bedienstete der bremischen Verwaltung dürfen für die Unterhaltung und Pflege privateigener Kraftfahrzeuge nicht in Anspruch genommen werden.
7.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten in Bremerhaven entsprechend. Mit Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen können jedoch im Einvernehmen mit dem Senator für die Finanzen abweichende Regelungen getroffen werden, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern sollten.
8.
Inkrafttreten
8.1
Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juni 1971 in Kraft.
8.2
Gleichzeitig treten insoweit außer Kraft die bisherigen Bestimmungen über die dienstliche Inanspruchnahme privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder, insbesondere Abschnitt III der Bestimmungen für das Kraftfahrwesen der Freien Hansestadt und Stadtgemeinde Bremen (KrBest.) in der Fassung vom 14. August 1962 (Amtl. Mitt. S. 141). Die nach Nr. 13 KrBest. erteilten Genehmigungen zur Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge gelten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt als widerrufen.

Bremen, den 26. Mai 1971


Senatskommission
für das Personalwesen


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