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Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung (FW LiegVerm)

Veröffentlichungsdatum:27.07.2001 Inkrafttreten01.09.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2001 bis 28.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 574

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.07.2001
Fassung vom:10.07.2001
Gültig ab:01.09.2001
Gültig bis:28.03.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 574
Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung (FW LiegVerm)

Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung
(FW LiegVerm)

1.
Die bisherigen fachlichen Weisungen, deren Regelungen die Durchführung von Liegenschaftvermessungen gemäß Vermessungs- und Katastergesetz betreffen, bleiben als ergänzende Vorschriften bestehen, soweit sie den Bestimmungen der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung (FW LiegVerm) nicht widersprechen oder durch sie modifiziert worden sind; im übrigen werden sie aufgehoben.
Soweit in der FW LiegVerm keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die entsprechenden nationalen und internationalen Normen sowie die anerkannten Regeln der Vermessungstechnik.
2.
Neu geregelt wurden in der fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung insbesondere:
die Sonderung
die Gebäudedefinition nach Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder
die Grundsätze der Gebäudeeinmessung
die der Grenzermittlung zugrundezulegenden größten zulässigen Abweichungen
die Liste zum Fortführungsriss bei Polaraufnahmen.
3.
Die Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
4.
Die Inhalte der Fachlichen Weisung werden für Interessierte im Rahmen einer allgemeinen Informations- und Diskussionsveranstaltung am 17. August 2001 um 13.00 Uhr im Lichthof der Wilhelm-Kaisen-Brücke 4 erläutert.
5.
Sollte bis zum Inkrafttreten der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung die Punktdatei nicht oder noch nicht vollständig realisiert sein, sind in Absprache mit der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Übergangsregelungen zu treffen.
6.
Die Fachliche Weisung kann als Druck bei Kataster und Vermessung Bremen, Wilhelm-Kaisen-Brücke 4, 28199 Bremen bezogen werden.

Bremen, den 10. Juli 2001

Der Senator für
Bau und Umwelt


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