Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Vom 9. April 2001

Veröffentlichungsdatum:09.04.2001 Inkrafttreten01.04.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 407

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:09.04.2001
Fassung vom:09.04.2001
Gültig ab:01.04.2001
Gültig bis:31.12.2008  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 407
Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und
Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und
Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich des Umweltschutzes

Vom 9. April 2001

Der Bußgeldkatalog bündelt in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesene Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen und hinzugekommene Rechtsgebiete. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.

Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen die Neufassung des Bußgeldkatalogs zu berücksichtigen.

Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:

I.
Abfallentsorgung
II.
Immissionsschutz
III
Gewässerschutz
IV.
Naturschutz und Landschaftspflege.

Der Bußgeldkatalog ist aufgrund seines Umfanges hier nicht abgedruckt. Er ist kostenlos zu beziehen beim

Senator für Bau und Umwelt
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen

und beim

Senator für Inneres, Kultur und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen

Im Internet ist der Bußgeldkatalog abrufbar unter http://www.umwelt.bremen.de → Allgemeines → Rechtsvorschriften und im Intranet der Freien Hansestadt Bremen unter http://10.200.65.220/buisy/ → Allgemeines → Rechtsvorschriften.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.

Gleichzeitig treten der Gemeinsame Erlass des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung und des Senators für Inneres über die Änderung des am 22. März 1976 eingeführten Gemeinsamen Erlasses (Brem.ABl. S.167) über die Einführung eines Bußgeldkatalogs für Umweltschutz vom 1. Mai 1989 (Brem.ABl. S. 303) und der Gemeinsame Erlass des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung und des Senators für Inneres und Sport über die Änderung des Bußgeldkatalogs für den Umweltschutz (Brem.ABl. 1989 S. 303) vom 14.Februar 1995 außer Kraft.

Bremen, den 9. April 2001

Der Senator für
Bau und Umwelt

Der Senator für
Inneres, Kultur und Sport


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.