Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV vom 28. Februar 2012

Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV

Veröffentlichungsdatum:28.02.2012 Inkrafttreten01.04.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 13.01.2016Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 25, BremVwVfG § 29

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:28.02.2012
Fassung vom:28.02.2012
Gültig ab:01.04.2012
Gültig bis:13.01.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/11
Normen:§ 25 BremVwVfG, § 29 BremVwVfG
Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV vom 28. Februar 2012

0/11

Grundsätze
für die Durchführung von Einwohnerfragestunden
gemäß § 39a GOStVV
vom 28. Februar 2012

Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen/Einwohner den Mitgliedern eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn seiner Sitzungen in Angelegenheiten des Ausschusses Fragen stellen und Antworten erwarten können. Damit sind aber zugleich Inhalt und Grenzen der Einwohnerfragestunde definiert.

Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Fragen von Einwohnern zu erreichen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die folgenden Grundsätze aufgestellt:

1.
Jede ordentliche Sitzung eines Ausschusses beginnt mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. Dieser dauert maximal 60 Minuten. Liegen keine schriftlich eingereichten Fragen mehr vor und wird auch mündlich keine Frage mehr an den Ausschuss gerichtet, ruft die/der Vorsitzende die weiteren Tagesordnungspunkte auf.
2.
Fragesteller können nur Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt sein, d. h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z. B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).
3.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann bis 12:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der Sitzung schriftlich eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
4.
Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen
-
Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
-
schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
-
laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer/einem Fragesteller/in Auskunftsmöglichkeiten z. B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.
5.
Schriftliche Fragen werden nur beantwortet, wenn die/der Fragesteller/in
-
ihren/seinen Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift angibt,
-
erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im kommunalen Sitzungsdienst der Stadt einverstanden zu sein,
-
mitteilt, wer die Frage beantworten soll und
-
in der Sitzung persönlich anwesend ist oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihr/ihm benannte Vertrauensperson vertreten lässt, um die Frage (einschließlich evtl. Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.
Fragen können auch per E-Mail gestellt werden, wenn sie die vorstehenden Angaben enthalten.
6.
Schriftliche Fragen werden umgehend in den kommunalen Sitzungsdienst eingestellt. Sie werden von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich per E-Mail an die/den Stadtverordnete(n) weitergeleitet, von der/dem/denen eine Antwort erwartet wird. Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.
7.
Ist eine Beantwortung aus sachlichen Gründen in der anstehenden Sitzung nicht möglich, wird die/der Fragesteller/in möglichst umgehend von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses telefonisch, per E-Mail oder schriftlich unterrichtet. Die mündliche Beantwortung erfolgt dann zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung.
8.
Ist eine Beantwortung innerhalb der 60 Minuten der Fragestunde nicht möglich, kann die/der Fragesteller/in entscheiden, ob sie/er die Antwort von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder in der nächsten ordentlichen Sitzung mündlich erhalten möchte.
9.
Mündliche Fragen können nur bis zum Aufruf des nächsten Punktes der Tagesordnung gestellt werden. Sie werden im Anschluss an die Sitzung zur Niederschrift aufgenommen, wenn sie in der Sitzung aus sachlichen oder zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können und von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, eine schriftliche Antwort erwünscht wird.
10.
Diese Grundsätze treten am 01.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV vom 05.04.2011 außer Kraft.

Bremerhaven, den 28.02.2012

Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss
der Stadtverordnetenversammlung
gez.

A. Beneken
Stadtverordnetenvorsteher


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.