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Verwaltungsanweisung zu § 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2

Veröffentlichungsdatum:01.04.2012 Inkrafttreten01.04.2012 Bezug (Rechtsnorm)SGB 2 § 7, SGB 2 § 11, SGB 2 § 12, SGB 2 § 22, SGB 2 § 27, SGB 3 § 56, SGB 3 § 61, SGB 3 § 62, SGB 3 § 116, SGB 3 § 122, SGB 3 § 123, SGB 3 § 124, WoGG § 7, WoGG § 20
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 27 Absatz 3 SGB II"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/1-0/2
Erlassdatum:01.04.2012
Fassung vom:01.04.2012
Gültig ab:01.04.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 SGB 2, § 11 SGB 2, § 12 SGB 2, § 22 SGB 2, § 27 SGB 2, § 56 SGB 3, § 61 SGB 3, § 62 SGB 3, § 116 SGB 3, § 122 SGB 3, § 123 SGB 3, § 124 SGB 3, § 7 WoGG, § 20 WoGG
Verwaltungsanweisung zu § 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu § 27 Absatz 3 SGB II1

Zuschuss für Auszubildende zu angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2

[Zuschuss für Auszubildende]

Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) erhalten einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 ungedeckt ist und sich der Bedarf nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Vorschriften bemisst.

Personenkreis

Gesetzliche
Grundlage

Leistung

Auszubildende mit BAB – Bezug mit eigenem Haushalt.

§ 61 Abs. 1 SGB III


348

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG



149

Wohnpauschale § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB III




75

Zuschlag § 61 Abs. 1 Satz 3 (wenn Miete über € 149




224

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Personen in berufsvorbereitenden Berufsbildungsmaßnahmen mit eigenem Haushalt.

§ 62 Abs. 2 SGB III

€ 391

Bedarfssatz § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB III



58

Wohnpauschale (in € 391 enthalten)




74

Zuschlag § 62 Abs. 2 Satz 3 (wenn Miete über € 58)



€ 132

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Behinderte Auszubildende mit BAB – Bezug im Haushalt der Eltern.

§ 116 Abs. 3 SGB III


316

Bedarfssatz nach § 116 Abs. 3 SGB III,



397

verheiratet, in Lebenspartnerschaft oder Vollendung des 21. Lj.




Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Behinderte Auszubildende im Bezug von Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern.

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III


316

Bedarfssatz nach § 123 Abs. 1 SGB III,



397

verheiratet, in Lebenspartnerschaft oder Vollendung des 21. Lj.




Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Behinderte Auszubildende außerhalb des Elternhaushaltes (ohne Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim oder Internat).

§ 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III


348

Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.



149

Wohnpauschale nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III



75

Zuschlag § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (wenn Miete über € 149)




224

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Behinderte Auszubildende außerhalb des Elternhaushaltes (ohne

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III


391

Bedarfssatz § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III

Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim oder Internat) in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.



58

Wohnpauschale (in € 391 enthalten)



74

Zuschlag § 124 Abs. 1 Nr. 2 (wenn Miete über € 58)




132

maximale anzurechnende Wohnpauschale nach BAföG

Schüler mit Bezug von BAföG im Haushalt der Eltern

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG


391

Bedarfssatz § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG



Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Schüler mit Bezug von BAföG mit eigenem Haushalt.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG


465

Bedarfssatz § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG oder




543

Bedarfssatz § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG




132

Wohnpauschale (in € 465 bzw. € 543 enthalten) und maximal anzurechnender Pauschalbetrag nach BAföG

Studierende mit Bezug von BAföG im Haushalt der Eltern.

§ 13 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG


348

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG


373

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG



49

Wohnpauschale § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und maximal anzurechnender Pauschalbetrag nach BAföG

Allgemeine Ausführungen

Dieser Zuschuss soll gewährleisten, dass Auszubildende sich nicht gezwungen sehen müssen, ihre Ausbildung abzubrechen, weil die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.

Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn die Anspruchsberechtigten diese Leistungen nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten.

Personen unter 25 Jahren erhalten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 diesen Zuschuss nicht, wenn die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

Für die Gewährung eines Zuschusses ist es erforderlich, dass die Auszubildenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben. Entweder sie leben hier im Haushalt der Eltern/eines Elternteils oder im eigenen Wohnraum. Dies entspricht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Die Frage nach dem ersten oder zweiten Wohnsitz spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Wohngeld

Auszubildende, die alleine in einem eigenen Haushalt leben und deren Ausbildung nach dem BAföG oder den §§ 56, § 116 Abs. 3 oder § 122 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 20 Abs. 2 WoGG).

Leben Auszubildende allerdings in sog. Mischhaushalten, d.h. in Haushalten, in denen mindestens ein Familienmitglied keinen Anspruch auf BAföG oder BAB hat (auch nicht dem Grunde nach), z.B. ein Kind, Eltern oder nicht BAföG/BAB-berechtigte Partner, kann ein Anspruch für die Auszubildenden selbst gegeben sein.

Auszubildende in Mischhaushalten, die einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bereits erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.

Der Ausschluss besteht nicht,

wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann

und

der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe noch nicht erbracht wurde.

Darüber hinaus besteht der Ausschluss von Wohngeld nicht, wenn auf den Zuschuss gem. § 27 Abs. 3 SGB II verzichtet wird (§ 8 Abs. 2 WOGG - Wahlrecht)

Das bedeutet

Vor abschließender Bearbeitung des Zuschusses nach § 27 Abs. 3 für einen Auszubildenden im Mischhaushalt mit Wohngeldansprüchen, sollte beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat Wohngeld, ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Bei einem Anspruch der Höhe nach, ist dieser, sofern er den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 übersteigt, vorrangig durchzusetzen.

Der Antrag ist vom Haushaltsvorstand und Mieter der Wohnung (in der Regel die Eltern oder ein Elternteil) für die in Ausbildung befindliche Person zu stellen.

Wohngemeinschaften sind keine Mischhaushalte, sodass Auszubildende, die in Wohngemeinschaften leben, keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Eine Aufforderung zur Antragstellung beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Referat Wohngeld, ist in diesen Fällen zu unterlassen.

Bedarfsberechnung

Der Unterkunftsbedarf der Auszubildenden ist zunächst an Hand einer fiktiven Bedürftigkeitsberechnung nach den Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 zu ermitteln.

Kann der Auszubildende unter Berücksichtigung seines gesamten Einkommens seinen Bedarf decken, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten.

Übersteigt der fiktiv ermittelte konkret ungedeckte Bedarf jedoch die Differenz zwischen den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und dem im BAföG oder SGB III enthaltenen Wohnkosten, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizkosten angemessen sind, die im Rahmen der Verwaltungsanweisung nach § 22 SGB II als solche anerkannt werden (ggf. im Rahmen einer Hilfeberechung der Eltern oder Elternteile anerkannt worden sind). Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessen teure Unterkunft bewohnt, werden nur die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt.

Kosten der Unterkunft und Heizkosten müssen den Auszubildenden selbst tatsächlich entstehen.

Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Auszubildenden eigenen Wohnraum angemietet haben oder wenn die Auszubildenden im Haushalt der Eltern/Elternteile leben und diese auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII (3. oder 4. Kapitel) angewiesen sind. In diesen Fällen entfällt grundsätzlich der kopfteilige Anteil an den Kosten der Unterkunft auf die Auszubildenden.

Einsatz von Einkommen und Vermögen

Hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen gelten hier die Regelungen der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11 und 12 SGB II.

Auch Einkommen, welches bereits bei der Bemessung der BAB oder des BAföG angerechnet wurde, ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 SGB II anzurechnen. Die Ausbildungsförderungsleistung ist in der tatsächlichen, also um das angerechnete Einkommen verminderten Höhe, zu berücksichtigen.

Es wird also jeweils der Betrag berücksichtigt, der dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und somit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.

Lebt der Auszubildende in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf. selbst über Einkommen und Vermögen verfügen, bestimmt dieses die Höhe des Unterkunftsbedarfs. Der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden kann ggf. durch das Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern gedeckt sein, aber auch aufgrund der Verteilung des Einkommens entstehen.

Nur wenn von den Auszubildenden Einkommen tatsächlich erzielt wird, wird dieses angerechnet. Ein Hinwirken auf Integrationsbemühungen ist nicht vorzusehen.

Unterhalt

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Auszubildenden werden vor der Bewilligung von BAB oder BAföG bereits von den hierfür zuständigen Stellen geprüft. Aus dem Leistungsbescheid über die Ausbildungsförderung ergibt sich, dass wegen anzurechnender Einkommen der Eltern/eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht der volle/kein Förderungsbetrag bewilligt wird, bleibt dieses bei der Berechnung des Zuschusses außer betracht. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbetrag tatsächlich geleistet wird. In diesen Fällen ist der Auszubildende auf die Möglichkeit der Vorauszahlung nach dem BAföG bzw. nach dem SGB III zu verweisen.

Fußnoten

1)

Diese Vorschrift ersetzt die Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II vom 4. 4. 2012, die hiermit ihre Gültigkeit verliert.


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