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Verwaltungsanweisung zu § 31 SGB XII (VANW zu § 31 XII)

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 15. September 2011 - 111 -03

Veröffentlichungsdatum:16.09.2011 Inkrafttreten16.09.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2011 bis 05.03.2018Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 31, SGB 12 § 35, SGB 2 § 23, SGB 5 § 33, SGB 5 § 34

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:111 -03\0
Erlassdatum:15.09.2011
Fassung vom:15.09.2011
Gültig ab:16.09.2011
Gültig bis:05.03.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 31 SGB 12, § 35 SGB 12, § 23 SGB 2, § 33 SGB 5, § 34 SGB 5
Verwaltungsanweisung zu § 31 SGB XII (VANW zu § 31 XII)

Verwaltungsanweisung zu § 31 SGB XII
(VANW zu § 31 XII)
1
Einmalige Bedarfe

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
vom 15. September 2011 – 111 -03\0

1.

Nach § 28 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.

Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für

1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bei den Ziffern 1–3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

2.

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch den Regelbedarf gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen.

Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.

Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist.

Beispiele:

Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit

Umzug

in Folge einer Trennung/Scheidung,

in eine größere Wohnung,

in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)

aus einem möblierten Zimmer)

Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.

Hinweis: Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.

Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII – s. Verwaltungsanweisung zu § 35 SGB XII.

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.

1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)

EUR

   732

2-Personenhaushalt

EUR

   991

3-Personenhaushalt mit Kind unter 6 Jahren

EUR

1.310

3-Personenhaushalt mit Kind ab 6 Jahren

EUR

1.348

Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage 1.

Hinweise:

Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen

Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers entsprechend zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der Anlage 1 zu erhöhen.

Haushaltsgeräte

Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:

Staubsauger (gebraucht)

EUR 30

Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.

Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Waschmaschine

EUR 103

Kühlschrank

EUR 61

E-Herd

EUR 64

Gasherd

EUR 115

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.

Einzelne Ausstattungsgegenstände

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln

Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Teilpauschalen oder Einzelbeträge wird auf Anlage 1 verwiesen.

Erstausstattung Bekleidung

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z.B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.

Die Pauschale beträgt 277 EUR. Diese setzt sich wie folgt zusammen

3 × Unterwäsche

21 EUR

2 × Nachtwäsche

26 EUR

3 × Hemd/Bluse/Pullover

50 EUR

2 × Hose/Rock

60 EUR

2 × Schuhe

60 EUR

Mantel/Jacke

60 EUR

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.

Die Pauschale beträgt 556 EUR. Sie setzt sich wie folgt zusammen.

Schwangerschaftsbekleidung

100 EUR

Säuglingserstausstattung

256 EUR

Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche

200 EUR

Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!

Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (30 % von EUR 256) zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (50 % von 256) zu bewilligen.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach Absatz 3 pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden. Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 37 in Betracht.

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen

Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden als Sonderleistung erbracht.

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben u.a. Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V).

Zwar sind auch orthopädische Schuhe Gebrauchsgegenstände, gehören aber unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der GKV zu erbringenden Leistungen. Zu den Leistungen der GKV gehören diesbezüglich:

orthopädische Maßschuhe

Therapieschuhe

orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen

Diabetes adaptierte Fußbettung

Die GKV kommt nicht für konfektionierte „Spezialschuhe“ oder „Schutzschuhe“ für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie auf.

Der Anspruch der Versicherten beinhaltet sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung, Instandsetzung (Reparatur) und die ggf. notwendige Ersatzbeschaffung.

Ansprüche im Einzelnen nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV:

orthopädischer
Straßenschuh

Erstversorgung: grds. zwei Paar Ersatzbeschaffung: ein Paar grds. nach zwei Jahren. Das Wechselpaar kann

ausgetauscht werden, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

orthopädischer Hausschuh

Erstversorgung: grds. ein Paar. Sofern ein Versicherter keine orthopädischen Straßenschuhe benötigt (z.B. Rollstuhlfahrer), ist grds. ein weiteres Paar Hauschuhe als Wechselpaar angezeigt. Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren

Sport- und Badeschuh im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser oder zur Krankengymnastik oder Erforderlichkeit für Schulsport

Erstversorgung: grds. ein Paar. Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren

Orthopädischer
Interimschuh

Versorgung nur für den versorgungsbedürftigen Fuß und nur während der frühen Krankheits-/Rehabilitationsphase.

Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten.

Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 31 Absatz 1 Nr. 3 übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten.

Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Keine Reparatur stellt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial dar (z.B. Austausch von Batterien).

Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete therapeutischer Geräte unwirtschaftlich und wird die Reparatur auch nicht im Rahmen bürgerlichrechtlicher Gewährleistungsansprüche vom Hersteller/Verkäufer übernommen und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch (§§ 5, 12a) auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht.

Insbesondere können vorrangige Leistungsverpflichtungen der Krankenversicherung nach dem SGB V, des zuständigen Trägers der Rehabilitation nach dem SGB IX sowie der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Betracht kommen. Die Betroffenen sind zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat.

Anlage 1

Fußnoten

1)

Diese Vorschrift ersetzt die Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II v. 5. 2. 2009, die hiermit ihre Gültigkeit verliert.


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