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Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte

Veröffentlichungsdatum:01.01.2002 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 12.01.2009Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 11, LHO § 16, LHO § 17, LHO § 19, LHO § 24, LHO § 26, LHO § 45

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.01.1998
Fassung vom:01.01.2002
Gültig ab:01.01.2002
Gültig bis:12.01.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 11 LHO, § 16 LHO, § 17 LHO, § 19 LHO, § 24 LHO, § 26 LHO, § 45 LHO
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte1

Richtlinien des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
von Januar 19982
Brem.ABl. S. 369

1.

Die Finanzdeputation legt den Termin, zu dem sie die Deputationen bittet, die von ihnen für ihren Verwaltungsbereich aufzustellenden Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel der Haushaltspläne sowie der Stellenpläne einzureichen, jährlich neu fest.

Der jeweilige Termin wird den Bereichen vom Senator für Finanzen durch ein gesondertes Schreiben mitgeteilt. Zum genannten Termin sind auch die entsprechenden Entwürfe der Kapitel, für die eine Deputation nicht zuständig ist, dem Senator für Finanzen zur Weitergabe an die Finanzdeputation zu übersenden.

Bei der Aufstellung der Haushalte ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

2.

2.1

Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem. GBl. S. 143 63-c-1) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Auf folgende für die Aufstellung der Haushaltspläne wichtigen Grundsätze wird besonders hingewiesen:

2.1.1

In die Haushaltspläne sind nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden (Fälligkeitsprinzip gem. § 11 LHO).

2.1.2

1Die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren sind beim jeweiligen Ausgabeansatz gesondert zu veranschlagen. 2Hierbei sind die in den einzelnen Jahren zur Abdeckung voraussichtlich fälligen Ausgabebeträge im Haushaltsplan in den Erläuterungen anzugeben (§ 16 LHO).

1Anschläge für Verpflichtungsermächtigungen dürfen grundsätzlich nur gebildet werden, wenn die Abdeckung innerhalb der Ansätze des Finanzplans sichergestellt ist. 2Unabhängig von der grundsätzlich angestrebten Globalveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen für neue Maßnahmen sind die Verpflichtungsermächtigungen zunächst einzeln in der erforderlichen Höhe zu veranschlagen.

Die Verpflichtungsermächtigungen sind im Jahr der Fälligkeit durch Veranschlagung entsprechender Ausgabemittel abzudecken.

2.2

Bei der Aufstellung sind die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

2.3

Auf die Beachtung der Grundsätze im Katalog über die Aufgabenverteilung im Lande Bremen seit dem 01. Januar 1972 (vergl. Mitteilung des Senats vom 08. 11. 88, Drs. 12/349) wird hingewiesen.

2.4

Für die Aufstellung der Haushalte werden in Anlehnung an das Muster der VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.1) mit der ADV-Anlage erstellte Listen (Datenlisten H) geliefert.

2.5

Nicht mehr benötigte Haushaltsstellen sind durch die Dienststellen per Abgangsmitteilung auszusondern.

2.6

1Die Haushaltsvermerke (HV) sind trotz gleichen Sachverhalts oft unterschiedlich formuliert worden. 2Um einheitliche Fassungen der HV zu erreichen, werden nachstehend die wesentlichen HV mit ihrem festgelegten Wortlaut aufgeführt:

Lfd.
Nr.

Haushaltsvermerk (Text)


Einnahmen

und/oder Ausgaben

1

Zu ….-.)

Siehe zu …..-.


Bemerkung:

Nur wenn auf einen Vermerk zu einem Titel im selben Kapitel hingewiesen wird.

2

Zu ….. -.)

Siehe zu Kap. …../…..-.


Bemerkung:

Nur wenn auf einen Vermerk zu einem Titel in einem anderen Kapitel hingewiesen wird.

3

Zu Kap. …..)

Siehe zu Kap. …..


Bemerkung:

Nur wenn auf einen Vermerk bei einem anderen Kapitel hingewiesen wird, der das ganze Kapitel betrifft.


Einnahmen


4

Zu …..-.)

Zweckgebunden zur Deckung von Ausgaben bei …..-. (und …..-.)


Bemerkung:

Nur bei zweckgebundenen Einnahmen im engeren Sinne, d.h., wenn die Zweckbindung ausdrücklich in einem Gesetz vorgeschrieben ist oder vom Geldgeber gefordert wird (z.B. Spenden, Lotto-/Totomittel, Bundesmittel).



Auf der Ausgabeseite ist der HV dem Titel zuzuordnen, bei dem der Schwerpunkt der Ausgaben liegt. Bei den anderen Titeln nur den Hinweis „Siehe zu .“ (vgl. 1, 2, 3) einsetzen. Von Konstruktionen der Art, daß bei einer Haushaltsstelle sowohl nicht übertragbare Anschlagsmittel als auch aus zweckgebundenen Einnahmen herrührende und somit übertragbare Mittel verausgabt werden dürfen, ist grundsätzlich abzusehen.
Solche Ausgaben sind bei getrennten Haushaltsstellen auszuweisen.



Im übrigen sind gemäß § 17 Abs. 3 LHO die mit zweckgebundenen Einnahmen korrespondierenden Ausgaben kenntlich zu machen. Siehe Klammerzusätze zu den nachfolgenden Nummern 10 bis 14.



Im übrigen dürfen bei „Einnahmen“ nur Haushaltsvermerke „Siehe zu ...“(vgl. 1, 2, 3) eingesetzt werden.


Ausgaben


5

Zu …..-.)

Hiervon .... DM Dienstaufwandsentschädigung für … ….


Bemerkung:

Nur in begründeten Ausnahmefällen (vgl. Nr. 7.1 Abs. 2).

6

Zu …..-.)

Die Mittel sind übertragbar.


Bemerkung:

Entfällt bei Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (vgl. 4), weil gemäß § 19 LHO übertragbar.

7

Zu …..-.)

Einnahmen fließen den Mitteln zu.


Bemerkung:

Im Grundsatz nur bei zentraler Beschaffung.

8

Zu …..-.)

Rückzahlungen fließen den Mitteln zu.


Bemerkung:

Nur in begründeten Ausnahmefällen.

9

Zu …..-.)

Gegenseitig deckungsfähig mit …..-. (…..-. und …..-.).


Bemerkung:

Nur beim ersten Titel einsetzen. Bei anderen Titeln nur den Hinweis „Siehe zu ...“ (vgl. 1, 2, 3) einsetzen. Übertragbare und nicht übertragbare Ausgaben dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

10

Zu …..-.)

Ausgaben (bei …..-., …..-. und …..-.) dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..-. (…..-. und …..-.) geleistet werden.


Bemerkung:

Korrespondierende Einnahme- und Ausgabetitel müssen gleich hohe Anschläge haben.

11

Zu …..-.)

Mehrausgaben dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..-. geleistet werden.


Bemerkung:

Der Einnahmetitel darf keinen Anschlag haben. Der Anschlag beim Ausgabetitel darf ohne Rücksicht auf die Einnahmen ausgegeben werden. Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar sind.

12

Zu …..-.)

Über ….. DM hinaus dürfen Ausgaben (bei …..-., …..-. und …..-.) dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..-. (…..-. und …..-.) geleistet werden.


Bemerkung:

Der Betrag im Haushaltsvermerk (sogenannter Sockelbetrag) plus Einnahmeanschlag muß den Ausgabeanschlag (die Ausgabeanschläge) ergeben. Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar sind.

13

Zu …..-.)

Mehrausgaben dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Mehreinnahmen bei …..-. geleistet werden.


Bemerkung:

Einnahme- und Ausgabetitel müssen Anschläge haben, die in der Höhe unabhängig voneinander sein können.


Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Mehreinnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind.

14

Zu …..-.)

Ausgaben dürfen in Höhe von ... v.H. der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..-. geleistet werden.

15

Zu …..-.)

Mehrausgaben dürfen in Höhe der Einnahmen bei …..-. geleistet werden.


Am Ende des Haushaltsjahres ist der Inventurwert des Lagers als abzusetzende Einnahmen zu behandeln und auf das neue Haushaltsjahr als Ausgabe zu übernehmen.


Bemerkung:

Gilt für Lagerkonten.

Es dürfen grundsätzlich nur die im Zusammenhang mit der Übernahme des vorjährigen Lagerbestandes erforderlichen Mittel veranschlagt und dementsprechend im Haushaltsvollzug Materialeinkäufe lediglich in Höhe der Einnahmen (ohne evtl. Verwaltungskostenzuschläge) bei der korrespondierenden Einnahmehaushaltsstelle getätigt werden; die Veranschlagung und Verausgabung von Mitteln für Schwund bzw. Bruch und zur Aufstockung des Lagers muß auf begründete und ggfs. näher zu erläuternde Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Bei begründeten Abweichungen von diesen Vorgaben sowie besonderen Haushaltsvermerken ist eine Abstimmung mit dem Senator für Finanzen vorzunehmen.

Alle gegenüber dem Vorjahr neu aufgenommenen Haushaltsvermerke sind besonders kenntlich zu machen.

3.

3.1

1Oberste Grenze für die gesamten Ausgaben bzw. unterste Grenze für die gesamten Einnahmen eines Bereichs sind die vom Senat jeweils für das Jahr der Haushaltsplanaufstellung beschlossenen Bereichseckwerte. 2Einzelheiten werden vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

3.2

Sofern die Summe der Einnahmeanschläge nicht den Einnahmeeckwert erreicht, muß ein Ausgleich durch eine entsprechende Unterschreitung des Ausgabeeckwertes erfolgen.

3.3

1Bei der Ermittlung der Anschläge sind auch die Folgekosten zu berücksichtigen. 2Es ist darauf hinzuwirken, daß diese Kosten realistisch eingesetzt werden und nicht etwa aus Gründen der Eckwerteinhaltung unberücksichtigt bleiben.

Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß Nachbewilligungen im Haushaltsvollzug grundsätzlich nur noch bei Unabweisbarkeit und Unvorhersehbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs zugestimmt wird, ist verstärkt auf eine realistische Anschlagsbildung zu achten.

3.4

1Für die Ermittlung der Anschläge wird jeweils ein Stichtag gemäß VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.21) festgesetzt, der den Bereichen vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. 2Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den an diesem Tag vorliegenden Verhältnissen zu veranschlagen. 3Dabei müssen feststehende und erfahrungsgemäß eintretende Änderungen berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die zu erwartenden Kostenentwicklungen.

3.5

1Sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, zu veranschlagen. 2Alle Ausgaben dagegen sind brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen.

3.6

Bei den einzelnen Titeln ist zu beachten (zur Veranschlagung der Personalausgaben Hinweis auf die besonderen Ausführungen zu Nr. 7):

3.4

1Für die Ermittlung der Anschläge wird jeweils ein Stichtag gemäß VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.21) festgesetzt, der den Bereichen vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. 2Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den an diesem Tag vorliegenden Verhältnissen zu veranschlagen. 3Dabei müssen feststehende und erfahrungsgemäß eintretende Änderungen berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die zu erwartenden Kostenentwicklungen.

3.5

1Sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, zu veranschlagen. 2Alle Ausgaben dagegen sind brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen.

3.6

Bei den einzelnen Titeln ist zu beachten (zur Veranschlagung der Personalausgaben Hinweis auf die besonderen Ausführungen zu Nr. 7):

Gruppierungs-
bzw. Titel-Nr.


Zweckbestimmung

119 02

Anteil der Bediensteten an den Kosten der Straßenbahnkarten


Bemerkung:

Soweit Bedienstete einen Anteil zu tragen haben, sind je Karte und Monat Kostenanteile zu veranschlagen, und zwar differenziert für folgende Preisgruppen:



-
Preisstufe I (Tarifgebiet Stadtgemeinde)
-
Preisstufe II (Tarifgebiet Stadtgemeinde einschl. niedersächsische Randgemeinden)
-
Verkehrsbereich Bremerhaven

Die Höhe der entsprechenden Pauschale wird jeweils vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

119 04

Von Dritten für Ablichtungen


Bemerkung:

Hier sind alle Einnahmen aus der privaten Nutzung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen.

380

Erstattungen innerhalb des Haushalts


Bemerkung:

Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 980 übereinstimmen.

384

Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) von der Freien Hansestadt Bremen - Verrechnungen -


Bemerkung:

Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 984 übereinstimmen.

386

Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) - Verrechnungen -


Bemerkung:

Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 986 übereinstimmen.


Bemerkung zu
380, 384, 386:

Die Dienststellen, in deren Haushalt sich Titel der obengenannten Gruppen befinden, haben für die Abstimmung mit den korrespondierenden Titeln der Gruppen 980, 984 und 986 zu sorgen.

387

Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen von der Stadt Bremerhaven

389

Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) von der Stadt Bremerhaven


Bemerkung zu
387 und 389:

Die Anschläge sind, soweit sich ihre Höhe nicht aus Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abzustimmen.

511 01

Geschäftsbedarf


Bemerkung:

Hier sind auch alle Kosten für die Anmietung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen, soweit die Fotokopien für Zwecke des Geschäftsbedarfs gefertigt werden. Hinsichtlich privater Fotokopien vgl. 119 04.

513 02

Fernmeldegebühren


Bemerkung:

Die Mittel werden zentral beim Fernmeldetechnischen Amt veranschlagt. In den anderen Kapiteln sind keine Anschläge einzusetzen (ausgenommen Fernmeldegebühren, die nicht vom Fernmeldetechnischen Amt bewirtschaftet werden und daher bei dem Festtitel 513 03 zu veranschlagen sind).

514 02

Treibstoffkosten für Dienstfahrzeuge

514 03

Sonstige Kosten für Dienstfahrzeuge


Bemerkung:

Die Mittel für die Haltung von Dienstfahrzeugen sind getrennt nach Treibstoff- und sonstigen Kosten für Dienstfahrzeuge bei den Festtiteln 514 02 bzw. 514 03 zu veranschlagen.

517 02

Versicherungen und Abgaben für Dienstgrundstücke des Verwaltungsvermögens


Bemerkung:

Die Mittel werden zentral beim Grundstücksamt veranschlagt. In den anderen Kapiteln sind keine Anschläge einzusetzen.

518 01

Mieten und Pachten für Grundstücke


Bemerkung:

Mieten und Pachten für Grundstücke sind ausnahmslos bei dem Festtitel 518 01 zu veranschlagen.

518 02

Mieten für Maschinen und Geräte


Bemerkung:

Hinsichtlich der Mietkosten für Fotokopiergeräte siehe Erläuterungen zu 511 01.

519 01



519 02



519 03

Gebäudeunterhaltung

519 04




Bemerkung zu
519 01 bis 519 04:

Die von den bauenden Ämtern bewirtschafteten Mittel für Gebäudeunterhaltung sind zentral beim für die Bewirtschaftung zuständigen Bereich zu veranschlagen.

519 07

Unterhaltung der Außenanlagen durch das Gartenbauamt



Die Mittel sind zentral beim Gartenbauamt zu veranschlagen.

524

Lehr- und Lernmittel


Bemerkung:

Soweit für Lehr- und Lernzwecke Fotokopien gefertigt werden, sind hier auch alle Kosten für die Anmietung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen.


525 02

Ausbildung von Bediensteten

525 03

Fortbildung von Bediensteten


Bemerkung zu
525 02 und
525 03:

Die Festtitel 525 02 und 525 03 sind innerhalb der Kapitel als gegenseitig deckungsfähig auszuweisen.

Hieraus sind auch Reisekosten zu zahlen. Unterschiede zwischen solchen Reisen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen und solchen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, sind hier nicht zu machen.

526 01

Gerichts- und ähnliche Kosten


Bemerkung:

Die Anschläge müssen im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten gebildet werden und dürfen die in den Datenlisten H ausgewiesenen Beträge nicht unterschreiten.

527 01

Reisekostenvergütungen


Bemerkung:

Bei diesem Titel sind sämtliche Fahrgelder zu veranschlagen (Ausnahmen siehe zu 525 02 und 525 03). Mittel für Baustellenzulagen an technische Beamte sind nicht mehr bei diesem Titel, sondern bei den Personalausgaben der Gruppe 422 zu veranschlagen (vgl. Nr. 7.1).

Hier sind auch Vorstellungsreisen von Bewerbern, die im bremischen Staatsdienst stehen, zu veranschlagen.

Der auf die Beschaffung von Straßenbahnjahreskarten entfallende Betrag ist durch die Dienststellen zu ermitteln und bei dem Titel 527 01 zu veranschlagen. Bei der Berechnung der Anschläge ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die bisherige Zuteilung der Jahreskarten auch für das jeweilige Jahr der Haushaltsaufstellung noch in allen Fällen vorliegen.

527 03

Auslagen von Reisekosten für den Bund und für Dritte


Bemerkung:

Der Bund erstattet bei Benutzung von Kraftfahrzeugen andere Kilometersätze, als nach den bremischen Bestimmungen gezahlt werden. Werden aus dem Titel 527 03 Reisekosten für den Bund infolge Kfz-Benutzung verauslagt, braucht sich der Anschlag nicht mit der Summe der Einnahmeanschläge bei den Titeln 119 03 und 231 03 zu decken.

531 01

Kosten für Veröffentlichungen


Bemerkung:

Unter diesen Festtitel fallen der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienende Kosten, z.B. „Amtliche Bekanntmachungen".

531 03

Inventarversicherungen


Bemerkung:

Die Kosten für Inventarversicherungen sind ausschließlich bei diesem Festtitel zu veranschlagen.

684/685/686

Zuschüsse für laufende Zwecke (insbesondere Mitgliedsbeiträge)


Bemerkung zu
684/685/686:

Auf die Bestimmungen der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (VV-HS; ZR-GPL) wird hingewiesen.



Mitgliedsbeiträge sind nur bei Titeln der Gruppen 684, 685 oder 686 zu veranschlagen. Neue Mitgliedschaften sind grundsätzlich nicht vorzusehen. Doppelmitgliedschaften sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.

7

Baumaßnahmen


Bemerkung:

Hier wird nachdrücklich auf die strikte Einhaltung der Vorschriften des § 24 LHO hingewiesen.

Die Grundsätze des Senats zur Planung und Veranschlagung von Bauinvestionen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. 1977 S. 65) sind mit folgender Änderung weiterhin anzuwenden:



Für die Aufnahme von Bauinvestitionen in den Entwurf des Haushaltsplanes ist in allen Fällen die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 im Rahmen der Wertgrenzen des § 24 LHO erforderlich.



Die Kostenberechnungen für neue Maßnahmen sind zusammen mit den Haushaltsvoranschlägen einzureichen.



Die zur Ermittlung der jeweiligen Preise (s. Nr. 2.2 der Grundsätze) anzusetzende Preissteigerung für Investitionen wird vom Senator für Finanzen jährlich bekanntgegeben.


Wegen der Veranschlagung von Mitteln für Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung siehe Hinweis bei Gruppe 812.

71101

Beiträge für Kanal- und Straßenanlagen


Bemerkung:

Die den Behörden von den Bauämtern in Rechnung gestellten Erschließungs- und Kanalbaubeiträge sind vorrangig einzustellen.

811

Erwerb von Fahrzeugen


Bemerkung:

Die Preise für Kraftfahrzeuge sind beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft (Beschaffungsstelle) zu erfragen.

Es wird um Erläuterung nach folgendem Schema gebeten:

Zu 811..-.) Der Anschlag wurde wie folgt ermittelt:

Art des zu
erwerbenden
Fahrzeuges

Beschaffungspreis
(einschl. evtl.
Sonderausstattungen)

Herstellungsjahr
des
auszusondernden
Fahrzeuges

km-Stand am
1.4. des der Aufstellung der Haushalte vorhergehenden Haushaltsjahres
(ca.- Angabe)

Gruppierungs-
bzw. Titel-Nr.


Zweckbestimmung

1 …..



2 …..



812

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen im Inland


Bemerkung:

Die Kosten für zu erwerbendes Inventar sind auch dann bei der Gruppe 812 zu veranschlagen, wenn es sich um die Ausstattung von Neubauten handelt. Bei der Veranschlagung von Mitteln für die Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung von Neubauten ist zu beachten, daß Ausgaben dieser Art nicht unter den Begriff „Bauten“ im Sinne des § 45 Abs. 2 LHO fallen. Für diese Ausgaben gilt die allgemeine Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO, wonach Ausgabereste über das Haushaltsjahr hinaus nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten dagegen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Mittel für Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung sind daher erst für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem sie kassenmäßig benötigt werden.

980

Erstattungen innerhalb des Haushalts


Bemerkung:

Siehe zu Gruppe 380.

984

Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen an die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) - Verrechnungen -


Bemerkung:

Siehe zu Gruppe 384.

986

Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) an die Freie Hansestadt Bremen - Verrechnungen -


Bemerkung:

Siehe zu Gruppe 386.

985

Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen an die Stadt Bremerhaven

988

Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) an die Stadt Bremehaven


Bemerkung zu
985 und 988:

Die Anschläge sind, soweit sich ihre Höhe nicht aus Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abzustimmen.

4.

4.13

Institutionelle Förderungen sind im Haushaltsplan einzeln zu veranschlagen, sofern die Zuwendung Bremens mehr als 100.000 Euro beträgt.

4.2

In Ausführung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 LHO sind im Erläuterungsteil des Haushalts für alle einzeln veranschlagten institutionellen Förderungen folgende Angaben zu machen:

Einnahmen

1.
Eigene Einnahmen
2.
Zuwendungen Bremens
3.
Zuwendungen anderer (öffentl.) Stellen

Summe der Einnahmen

Ausgaben

1.
Personalausgaben
2.
Übrige lfd. Ausgaben
3.
Investitionsausgaben

Summe der Ausgaben

In Einzelfällen kann in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen von dieser Regelung abgewichen werden.

4.3

Bei institutionellen Förderungen, die nicht einzeln veranschlagt werden müssen, sind im Erläuterungsteil die Zuwendungsempfänger und die geplante Höhe der Zuwendung darzustellen.

5.

5.1

1Nach den VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.332) wird für Behörden mit Doppelfunktion eine globale Verrechnung durch den Senator für Finanzen veranschlagt (innerbremischer Finanzausgleich). 2Dafür kommen folgende Behörden in Frage:

Senat und Senatskanzlei

(Kapitel
0020)

Senatskommission für das Personalwesen

(Kapitel
0021)

Verwaltungsschule

(Kapitel
0023)

Aus- und Fortbildungszentrum

(Kapitel
0026)

Hochschule für Öffentliche Verwaltung

(Kapitel
0027)

Rathausverwaltung

(Kapitel
3025)

Behörde des Senators für Inneres

(Kapitel
0030)

Statistisches Landesamt

(Kapitel
0036)

Stadtamt

(Kapitel
3051)

Polizeipräsidium

(Kapitel
3053)

Behörde des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport

(Kapitel
0200)

Wissenschaftliches Institut für Schulpraxis

(Kapitel
0238)

Landesbildstelle

(Kapitel
3202)

Landesamt für Denkmalpflege

(Kapitel
0256)

Übersee-Museum

(Kapitel
3255)

Focke-Museum

(Kapitel
3256)

Staatsarchiv

(Kapitel
0258)

Stadtbibliothek

(Kapitel
3260)

Behörde des Senators für Arbeit

(Kapitel
0300)

Behörde des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz
(Bereiche Gesundheit, Jugend und Soziales)

(Kapitel
0400)

Behörde des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz
(Bereiche Frauen und Umweltschutz)

(Kapitel
0600)

Stadtgrün Bremen (vormals Gartenbauamt)

(Kapitel
3616)

Behörde des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung

(Kapitel
0680)

Amt für Straßen- und Brückenbau

(Kapitel

- für Oberste Landesstraßenbaubehörde -

3687)

Kataster und Vermessung Bremen

(Kapitel
3689)

Amt für Wohnung und Städtebauförderung

(Kapitel
3695)

Behörde des Senators für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und

(Kapitel

Europaangelegenheiten

0700)

Behörde des Senators für Häfen, überregionalen Verkehr und

(Kapitel

Außenhandel

0800)

Hafenamt Bremen

(Kapitel
3850)

Behörde des Senators für Finanzen

(Kapitel
0900)

Landeshauptkasse

(Kapitel
0910)

Grundstücksamt

(Kapitel
3912)

5.2

Sollten Behörden aus eigener Erkenntnis zu der Auffassung gelangen, eine Doppelfunktion als staatliche und kommunale Stelle zu bekleiden, wird um Mitteilung gebeten.

5.3

Die genannten Verrechnungen sind jedoch nur für solche Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen, die sich nicht einwandfrei einem der beiden Haushalte zuordnen lassen, wie beispielsweise alle Ausgaben der Obergruppen 51 und 52 des Gruppierungsplanes.

1Die Einnahmen und Ausgaben, die sich eindeutig einem der beiden Haushalte zuordnen lassen, sind dagegen in dem jeweils zutreffenden Haushalt zu veranschlagen. 2Gegebenenfalls ist ein neues Kapitel einzurichten.

Die zentral veranschlagten Personalausgaben sind unberücksichtigt zu lassen.

6.

1Die Stellenplanvorentwürfe sind der Senatskommission für das Personalwesen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Die jeweiligen Einreichungstermine sowie nähere Informationen über die Aufstellung der Stellenplanvorentwürfe werden vom Senator für Finanzen und der Senatskommission für das Personalwesen in gesonderten Schreiben mitgeteilt.

7.

7.1

1Sämtliche Titel der Gruppierungen 421, 422, 425 und 426 sowie die Titel 427 01 und 427 05 werden von der Finanzverwaltung im ADV-Verfahren veranschlagt. 2Diese Anschläge brauchen von den Behörden der Höhe nach nicht nachgeprüft werden.

Sofern steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden, haben die Behörden darauf zu achten, daß die entsprechenden Haushaltsvermerke angebracht werden.

7.2

1Für die nicht im ADV-Verfahren veranschlagten Personalausgaben sind Änderungsanträge zusammen mit den Stellenplananträgen vorzulegen und zu begründen; gleichzeitig sind die Anschläge in der Datenliste H entsprechend zu ändern. 2Anschlagserhöhungen können von der Finanzverwaltung nur befürwortet werden, wenn ein finanzieller Ausgleich an anderer Stelle nachgewiesen wird.

7.3

Die durchschnittlichen Personalhauptkosten pro Stelle (vgl. Ziffer 4.2.1.1 des Leitfadens für Wirtschaftlichkeitsrechnungen vom 13. Oktober 1982 (Brem.ABl. S. 453)) werden vom Senator für Finanzen jeweils durch ein gesondertes Schreiben aktualisiert.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 13.1.2009 durch Nr. 1.7. Haushaltsaufstellungsrichtlinien 2010/2011 vom 8.1.2009

2)

Neufassung der Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte v. Januar 1998 in der ab 1. 1. 1998 geltenden Fassung.

3)

Aufgrund der Währungsumstellung auf Euro wird der unter Nr. 4.1 enthaltene Betrag für die Einzelveranschlagung von Zuwendungen in Höhe von 200.000 DM ab dem 1. 1. 2002 auf den Betrag von 100.000 Euro angepasst.


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