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Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse

Erlass der Stadt Bremerhaven Vom 1. Januar 2002

Veröffentlichungsdatum:02.01.2002 Inkrafttreten02.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.01.2002 bis 31.01.2013Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 59

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:01.01.2002
Fassung vom:01.01.2002
Gültig ab:02.01.2002
Gültig bis:31.01.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 59 LHO
Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse

Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und
Erlasse
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Erlass der Stadt Bremerhaven Vom 1. Januar 2002

Brhv OrtsR 9/1

Zuletzt geändert durch Nr. 7 Dienstanweisung Stundungen/Niederschlagungen/Erlasse vom 13. 3. 2013 (ohne S. •)

Inhaltsübersicht

1.

[Befugnisse für Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse]

2.

Stundungen

3.

Niederschlagungen

4.

Erlasse

5.

Sonderregelung für den Amtsbereich „Amt für Bauförderung“

6.

[Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von grundsätzlicher Bedeutung]

7.

[Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes]

8.

[Bestimmungen aus § 59 LHO]

9.

[Vorlage von niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüchen]

10.

[Sonderregelungen]

11.

[Außerkrafttreten]

1.

Der Magistrat delegiert seine Befugnisse für Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 LHO (i.V.m. § 1 Ziff. 4 des Ortsgesetzes zur Ausführung der LHO in Bremerhaven) im Rahmen folgender Regelungen:

2.

Beträge:

Berechtigte:

2.1

bis zu 26.000 Euro über einen Zeitraum von 18 Monaten bzw. bis zu 13.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren

alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde

2.2

bis zu 51.000 Euro über einen Zeitraum von 18 Monaten bzw. bis zu 26.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren

Stadtkämmerer bzw. Vertreter

3.

Beträge:

Berechtigte:

3.1

bis zu 26.000
Euro

alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde

3.2

bis zu 51.000
Euro

Stadtkämmerer bzw. Vertreter

4.

Beträge:

Berechtigte:

4.1

bis zu 5.000
Euro

alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde

4.2

bis zu 10.000
Euro

Stadtkämmerer bzw. Vertreter

5.
–Stundungen
Über Stundungen in Wohngeldangelegenheiten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro und bis zu einer Stundungsdauer von einem Jahr entscheiden die stellvertretenden Abteilungsleiter/innen des Amtes für Bauförderung.
Bei Beträgen, die über 5.000 Euro und über eine Stundungsdauer von einem Jahr hinausgehen, ist das Einverständnis des Abteilungsleiters einzuholen.
–Niederschlagungen und Erlasse
Über befristete und unbefristete Niederschlagungen und Erlasse in Wohngeldangelegenheiten entscheidet der Leiter des Amtes für Bauförderung bzw. dessen Vertreter.
6.
Bei Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in allen von der Delegation nicht betroffenen Fällen ist die Einwilligung des Magistrats einzuholen.
Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
7.

Vor jedem Erlass von Ansprüchen ist die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes einzuholen.

8.

Im übrigen gelten die Bestimmungen aus § 59 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

9.

Nach Abschluss des Haushaltsjahres sind der Stadtkämmerei bis zum 15. Februar des Folgejahres die Nachweisungen über niedergeschlagene und erlassene Ansprüche aus jedem Fachbereich vorzulegen (Fehlanzeigen sind erforderlich).

10.

Die für Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse und Verrentungen von Erschließungsbeiträgen und Wohngeldforderungen durch den Magistrat getroffenen Sonderreglungen bleiben unberührt.

11.

Die entsprechende Dienstanweisung des Magistrats vom 08. 06. 1994 wird aufgehoben.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 1. 2. 2013 durch Nr. 7 Dienstanweisung Stundung/Niederschlagung/Erlass v. 13. 3. 2013.


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