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Bedingungen für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:01.01.2009 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 30.10.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 836

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:19.07.2006
Fassung vom:08.10.2008
Gültig ab:01.01.2009
Gültig bis:30.10.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/5
Norm:§ 836 BGB
Bedingungen für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven

Bedingungen für die Überlassung von Sporthallen der
Stadt Bremerhaven1

Erlass der Stadt Bremerhaven Vom 19. Juli 2006
Brhv OrtsR 5/5

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.10.2008

Inhaltsübersicht

§ 1

[Öffentliche Einrichtungen]

§ 2

[Öffnungszeiten]

§ 3

[Benutzungsantrag]

§ 4

[Mitteilungspflicht des Antragsstellers]

§ 5

[Sperrung der Räumlichkeiten]

§ 6

[Haftpflichtansprüche]

§ 7

[Haftung des Veranstalters]

§ 8

[Ordnungs- und Sanitätskräfte]

§ 9

[Keine Überschreitung des Fassungsvermögens der Halle]

§ 10

[Rauchverbot]

§ 11

[Alkoholverbot]

§ 12

[Keine Fahrräder, Motorfahrzeuge und Hunde in den Gebäuden]

§ 13

[Umkleideräume]

§ 14

[Ausleihe von Kleinspiel- und -sportgeräten]

§ 15

[Benutzung von Spiel- und Sportgeräten]

§ 16

[Entscheidung des Hallenwartes über die Benutzung des Halle]

§ 17

[Turnschuhpflicht]

§ 18

[Benutzung der Gebäude]

§ 19

[Bescheinigung des Benutzungsnachweises]

§ 20

[Fundsachen]

§ 21

[Entgeltsätze]

§ 22

[Anerkennung der Benutzerordnung]

§ 23

[Inkrafttreten]

Anlage 1:

Entgeltsätze für die Sporthallen der Stadt Bremerhaven

Anlage 2:

Nutzungsentgelte für die Sportanlage „Nordsee-Stadion“ in Bremerhaven

§ 12 [Öffentliche Einrichtungen]

1Die Sporthallen der Stadt Bremerhaven können an Dritte, insbesondere Sportvereine, überlassen werden. In ihnen werden sportliche Veranstaltungen durchgeführt, wobei diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen. 2Ausnahmsweise können in ihnen mit Zustimmung des Magistrats auch andere Veranstaltungen stattfinden, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3In diesen Fällen gelten diese Bedingungen sinngemäß.

§ 2 [Öffnungszeiten]

1Die Sporthallen sind montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie sonnabends und sonntags je nach Vereinbarung geöffnet. 2Im Einzelfall kann das Amt für Sport und Freizeit Sonderregelungen auf Antrag treffen.

§ 33 [Benutzungsantrag]

Anträge auf Benutzung der Hallen sind rechtzeitig bei der Stadt Bremerhaven – Amt für Sport und Freizeit – schriftlich einzureichen. Nach schriftlicher Genehmigung darf die Halle benutzt werden.

§ 4 [Mitteilungspflicht des Antragsstellers]

Kann ein Antragsteller (Veranstalter) ihm überlassenen Hallenraum nicht nutzen, ist er verpflichtet, diesen Sachverhalt unter Angabe der Hinderungsgründe dem Amt für Sport und Freizeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 [Sperrung der Räumlichkeiten]

Dem Amt für Sport und Freizeit bleibt es unbenommen, in begründeten Fällen Räumlichkeiten für die Benutzung zu sperren.

Werden Räumlichkeiten von Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen benötigt, kann das Amt für Sport und Freizeit im Einzelfall Räumlichkeiten auch einem Dritten zur Benutzung überlassen.

1Die Stadt haftet nicht für finanzielle Nachteile, die einem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm eine Halle oder ein Raum zu den vereinbarten Benutzungszeiten wegen Sperrung, Überlassung an einen Dritten oder aus wichtigem Grund nicht überlassen werden kann. 2Ein Anspruch auf Überlassung von Ersatzraum besteht nicht.

§ 6 [Haftpflichtansprüche]

1Die Stadt überlässt Hallen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. 2Der Veranstalter ist verpflichtet, Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. 3Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart bzw. dem Amt für Sport und Freizeit zu melden.

Das Betreten der Hallen geschieht auf eigene Gefahr.

Der Veranstalter stellt die Stadt Bremerhaven von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen.

1Die Stadt Bremerhaven haftet nicht bei Personen- und Sachschäden, die den Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten des Veranstalters oder den Besuchern der von diesen organisierten Veranstaltung oder sonstigen Dritten bei der Veranstaltung entstehen. 2Dies gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Stadt Bremerhaven oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Bediensteten der Stadt Bremerhaven beruhen. 3Die Stadt Bremerhaven haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Schäden von eingebrachten Sachen.

Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Bremerhaven und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

Der Veranstalter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, und diese auf Verlangen nachzuweisen.

Von diesen Verpflichtungen des Veranstalters bleibt die Haftung der Stadt Bremerhaven als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

§ 7 [Haftung des Veranstalters]

1Für Beschädigungen der Halle, der Nebenräume sowie der Einrichtungen und Geräte, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch eine ordnungswidrige Benutzung entstehen, haftet der Veranstalter in voller Höhe ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. 2Dies gilt auch für Verunreinigungen und mutwillige Zerstörungen. 3Eventuelle Schäden sind sofort dem jeweiligen Hallenwart bzw. dem Amt für Sport und Freizeit mitzuteilen.

§ 8 [Ordnungs- und Sanitätskräfte]

1Beim Lehr- oder Übungsbetrieb muss ständig eine Aufsicht anwesend sein, die für die Ordnung in der Halle und auch in den Nebenräumen verantwortlich ist. 2Im übrigen müssen bei sportlichen Veranstaltungen mit Zuschauern Sanitätskräfte gestellt werden, die sowohl den Teilnehmern als auch den Zuschauern notwendige Hilfe leisten. 3Ein Arzt muss anwesend sein, wenn dies bei der Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird.

§ 9 [Keine Überschreitung des Fassungsvermögens der Halle]

1Das höchstzulässige Fassungsvermögen der Halle darf nicht überschritten werden; es ist beim Hallenwart oder beim Amt für Sport und Freizeit rechtzeitig vor der Veranstaltung zu erfragen. 2Bei Veranstaltungen sind ausreichend Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. 3Notausgänge sind freizuhalten.

Die vom Bauordnungsamt festgelegten „Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten“ sind Bestandteil dieser Überlassungsbedingung und zu befolgen.

§ 104 [Rauchverbot]

1Das Rauchen in den Hallen und Nebenräumen ist nicht gestattet. 2Darüber hinaus sind das Mitbringen und das Abbrennen jeglicher Art von Rauch-, Knall- sowie Leuchtkörpern, Wunderkerzen und so genannten „Sternwerfern“ verboten.

1Das Mitbringen und die Benutzung von fluorchlorkohlenwasserstoffhaltigen (FCKW) Gasdruckfanfaren sind nicht gestattet.

Sportlerinnen und Sportler bzw. andere Besucherinnen und Besucher, die rechtsextremistisches, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut darstellen oder verbreiten, kann die Benutzung der städtischen Sporthallen untersagt werden.

§ 11 [Alkoholverbot]

1Der Ausschank und der Genuss von alkoholischen Getränken sind nicht erlaubt. 2Außerdem ist nicht gestattet, Gläser, Flaschen oder sonstige Behälter in den Hallenraum oder auf die Tribüne mitzunehmen.

§ 12 [Keine Fahrräder, Motorfahrzeuge und Hunde in den Gebäuden]

1Fahrräder, Motorfahrzeuge und Hunde dürfen nicht mit in das Gebäude genommen werden. 2Unzulässigerweise abgestellte Fahrräder und Motorfahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.

§ 13 [Umkleideräume]

Für das Wechseln der Kleidung sind die vorhandenen Umkleideräume zu benutzen; der Zutritt hierzu ist nur den am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.

§ 14 [Ausleihe von Kleinspiel- und -sportgeräten]

1Kleinspiel- und -sportgeräte werden vom Hallenwart nur gegen Quittung ausgeliehen; sie sind ihm nach Beendigung der vereinbarten Benutzungsdauer sofort zurückzugeben. 2Für abhanden gekommene Geräte ist der Wiederbeschaffungswert zu

zahlen.

§ 15 [Benutzung von Spiel- und Sportgeräten]

1Spiel- und Sportgeräte oder sonstige Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Hallenwartes bzw. des Amtes für Sport und Freizeit in die Gebäude gebracht werden. 2Es dürfen nur solche Geräte bzw. Gegenstände benutzt werden, die den Hallenboden nicht beschädigen.

§ 16 [Entscheidung des Hallenwartes über die Benutzung des Halle]

Der Hallenwart bzw. das Amt für Sport und Freizeit entscheidet darüber, mit welchen Materialien Spielfelder usw. zu markieren und in welcher Weise besondere Einrichtungen (wie z.B. Boxring, Bestuhlung, Tribünen u.ä.) aufzubauen sind.

§ 17 [Turnschuhpflicht]

1Die Hallen oder sonstige dem Sport dienenden Räume sollen grundsätzlich nur mit Turnschuhen betreten werden. 2Turnschuhe dürfen keinen farbigen Abrieb auf den Böden hinterlassen und nicht als Straßenschuhe benutzt worden sein. 3Zuschauer dürfen nur die für sie vorgesehenen Einrichtungen oder Teile der Hallen benutzen. 4Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Amt für Sport und Freizeit und dem Hallenwart zulässig.

§ 18 [Benutzung der Gebäude]

1Die Benutzung des Gebäudes ist nur für den vereinbarten Zweck und nur während des vereinbarten Zeitraumes gestattet. 2Zutritt wird erst gewährt, wenn der Veranstaltungsleiter anwesend ist.

Garderobenständer, Stühle, Geräte und sonstige Gegenstände sind vom Veranstalter innerhalb der ihm überlassenen Nutzungszeit aufzustellen und wegzuräumen.

1Gewerbliche Werbung jeglicher Art ist nicht gestattet. 2Hinweise auf sportliche Veranstaltungen dürfen, soweit sie den üblichen Rahmen überschreiten, nur mit Genehmigung des Amtes für Sport und Freizeit gegeben werden.

§ 19 [Bescheinigung des Benutzungsnachweises]

Die Veranstaltungsleiter haben die Benutzung der Halle oder eines Raumes in den dafür vorgesehenen Benutzungsnachweisen zu bescheinigen.

§ 20 [Fundsachen]

1Alle Fundsachen sind unverzüglich beim Hallenwart bzw. beim Amt für Sport und Freizeit oder dem Fundbüro der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Stadthaus 6, abzugeben. 2Ihre weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 21 [Entgeltsätze]

Die vom Magistrat beschlossenen jeweils gültigen Entgeltsätze sind Bestandteil dieser Bedingungen.

§ 22 [Anerkennung der Benutzerordnung]

Die Benutzer erkennen mit der Inanspruchnahme der Halle dieser Bedingungen und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

Wer gröblich oder wiederholt dieser Bedingungen zuwiderhandelt, die Ruhe und Ordnung stört, tätlich wird, andere beleidigt oder belästigt sowie den Anordnungen des Hallenwartes oder der Beauftragten des Amtes für Sport und Freizeit, die das Hausrecht ausüben, nicht Folge leistet, kann unverzüglich zum Verlassen der Halle aufgefordert werden und zwangsweise entfernt werden.

Ein befristetes oder unbefristetes Aufenthalts- und Zutrittsverbot wird ausgesprochen

a) bis zu einem Monat durch den zuständigen Dezernenten;

b) für einen längeren Zeitraum durch den Magistrat.

§ 23 [Inkrafttreten]

Die Benutzungsordnung für die Sporthallen der Stadt Bremerhaven vom 1. Juni 1978 wird hiermit aufgehoben und durch diese Bedingungen ersetzt.

Diese Bedingungen sind vom Magistrat am 19. 07. 2006 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 31. 10. 2012 durch Benutzungsordnung Sporthallenüberlassung v. 31. 10. 2012.

2)

§ 1 neu gef. mWv 1. 1. 2009 durch RL v. 8. 10. 2008.

3)

§ 3 neu gef. mWv 1. 1. 2009 durch RL v. 8. 10. 2008.

4)

§ 10 neu gef. mWv 1. 1. 2009 durch RL v. 8. 10. 2008.


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