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Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Vom 22. Dezember 2015

Veröffentlichungsdatum:29.12.2015 Inkrafttreten22.12.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1440
Bezug (Rechtsnorm)BremLVO § 8, BremLVO § 25, BremLVO § 26, SGB 9 § 81
Zitiervorschlag: "Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 22. Dezember 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 1440)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:22.12.2015
Fassung vom:22.12.2015
Gültig ab:22.12.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8 BremLVO, § 25 BremLVO, § 26 BremLVO, § 81 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1440
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Vom 22. Dezember 2015

1.
1.1
Die Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß § 26 der Bremischen Laufbahnverordnung (nachfolgend: BremLVO) der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
1.2
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt die Senatorin für Finanzen auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010, zuletzt geändert durch die Anordnung vom 16. Dezember 2014 die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5 und die Bescheinigung nach Nummer 9.1.1 (Anlage 1a) sowie die Bescheinigung nach Nummer 9.1.2 (Anlage 1b). Hier liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
2.
Die Senatorin für Finanzen ermittelt aufgrund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen zum Aufstieg.
3.
Die Senatorin für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Abgeschichteter Aufstieg, § 26 BremLVO, siehe Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
4.
Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können zugelassen werden Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach § 26 BremLVO i.V.m. § 25 BremLVO erfüllen.
5.
5.1
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.
5.2
Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3
Die oberste Dienstbehörde leitet die Bewerbung mit einer aktuellen Beurteilung aus besonderem Anlass an die Senatorin für Finanzen.
5.4
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung (Nummer 5.3) sind die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allgemeinen Dienste in der jeweils geltenden Fassung.
6.
6.1
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das die Senatorin für Finanzen nach einer von ihr erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
6.2
Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.
Die Senatorin für Finanzen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung (Nummer 5.3) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 6) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
8.
8.1
Die Senatorin für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 7) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg nach § 26 BremLVO können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum abgeschichteten Aufstieg in die Ebene der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 7) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch die Senatorin für Finanzen.
8.2
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
9.
9.1
Der Aufstiegslehrgang gemäß § 26 BremLVO (nachfolgend: Lehrgang) wird dienstbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
9.1.1
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 1a). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 1a erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung (Anlage 2a). Ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, bleiben in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
9.1.2
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließendem Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Nummer 9.1.1. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer allgemein wissenschaftlich orientierten Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 1b). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 1b erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt derselben Fachrichtung (Anlage 2b). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 BremLVO bewährt hat. Außerdem müssen die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 durchlaufen sein. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nach Nummer 9.1.2 endgültig nicht bestanden haben, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Nummer 9.1.1 beschäftigt.
9.2
Für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten finden die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin Anwendung.
9.3
Der Aufstieg sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
10.
10.1
Diese Richtlinien treten am 22. Dezember 2015 in Kraft.
10.2
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 7. April 2015 (Brem.ABl. S. 441) außer Kraft.
10.3
Für Personen, die auf der Grundlage der Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine vom 7. April 2015 am Auswahlverfahren teilgenommen haben, bleiben die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens bestehen. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses und für die Zulassung zum Aufstieg gelten für diese Personen die Nummern 7 und 8 dieser Richtlinien.

Bremen, den 22. Dezember 2015

Die Senatorin für Finanzen

Anlage 1a gem. Nummer 9.1.1 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische
Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung

Herr/Frau .............., geboren am .......... ist für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1.

Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugelassen worden. Während der Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin / dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methodenkompetenz erfordern.

Anlage 1b gem. Nummer 9.1.2 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische
Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung

Herr/Frau ..............., geboren am .......... ist für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1.

Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugelassen worden. Er/Sie hat bereits eine Bescheinigung gem. Anlage 1a der Richtlinien erhalten. Während der einjährigen fortgesetzten Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin/dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach-, Methoden- und wissenschaftliche Kompetenz erfordern.

Anlage 2a gem. Nummer 9.1.1 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische
Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung

über die beschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2

Herr/Frau .........., geboren am ........... hat am .................. die schriftliche Prüfung im Rahmen des Aufstiegs bestanden.

Während der Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin / dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methodenkompetenz erfordern.

Damit hat sie/er die beschränkte Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. Diese Befähigung berechtigt zu einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A11.

Anlage 2b gem. Nummer 9.1.2 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische
Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung

über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2

Herr/Frau .........., geboren am ............ hat am ................. die Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium im Rahmen des Aufstiegs bestanden.

Während der einjährigen fortgesetzten Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin/dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach-, Methoden- und wissenschaftliche Kompetenz erfordern.

Damit hat sie/er die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben.


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