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Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Vom 22. Dezember 2015

Veröffentlichungsdatum:29.12.2015 Inkrafttreten22.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2015 bis 20.09.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1447
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 81

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:22.12.2015
Fassung vom:22.12.2015
Gültig ab:22.12.2015
Gültig bis:20.09.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 81 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1447
Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang
zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung
zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Vom 22. Dezember 2015

1.
Die Richtlinien regeln das Verfahren für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt.
2.
Die Senatorin für Finanzen ermittelt auf Grund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen.
3.
Die Senatorin für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
4.
4.1
Tarifbeschäftigte können zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt zugelassen werden, wenn sie:
a)
erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“, „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
b)
erfolgreich die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kauffrau/ Kaufmann für Büromanagement“ im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes einschließlich einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden absolviert haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
c)
mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechende den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können.
4.2
Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte von Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.
5.
5.1
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die zuständige senatorische Dienstelle zu richten.
5.2
Die jeweils zuständige senatorische Dienststelle prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3
Die senatorische Dienststelle leitet die Bewerbung mit einer aktuellen Beurteilung aus besonderem Anlass an die Senatorin für Finanzen.
5.4
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung (Nummer 5.3) sind die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allgemeinen Dienste in der jeweils geltenden Fassung in analoger Anwendung.
6.
6.1
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das die Senatorin für Finanzen nach einer von ihr erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
6.2
Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.
Die Senatorin für Finanzen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung (Nummer 5.3) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 6) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
8.
8.1
Die Senatorin für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 7) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Tarifbeschäftigten können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 7) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch die Senatorin für Finanzen.
8.2
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
9.
9.1
Der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt wird arbeitszeitbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
9.1.1
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht.
9.1.2
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließendem Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Nummer 9.1.1.
9.2
Für die Prüfung finden die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt Anwendung.
9.3
Der Vorbereitungslehrgang sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
9.4
Durch den Besuch des Vorbereitungslehrgangs und durch das Bestehen der Fortbildungsprüfung wird keine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben.
10.
10.1
Diese Richtlinien treten am 22. Dezember 2015 in Kraft.
10.2
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 7. April 2015 (Brem.ABl. S. 428) außer Kraft.
10.3
Für Personen, die auf der Grundlage der Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 7. April 2015 zum Fortbildungslehrgang zugelassen wurden, gelten diese Richtlinien weiter.

Bremen, den 22. Dezember 2015

Die Senatorin für Finanzen


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