Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.01.2016 Inkrafttreten07.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.01.2016 bis 31.12.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 4
Bezug (Rechtsnorm)BBodSchG § 4, BBodSchG § 7, BremWG § 44

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:17.12.2015
Fassung vom:17.12.2015
Gültig ab:07.01.2016
Gültig bis:31.12.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BBodSchG, § 7 BBodSchG, § 44 BremWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 4
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

1.
Ziel der Förderung ist die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch die Entsiegelung von befestigten und versiegelten Flächen zur Vermeidung hoher und schneller Abflüsse in die Kanalisation, lokaler Hochwasserereignisse und Gewässerbelastungen. Durch die Entsiegelung soll ein Beitrag zur Reduzierung von Wasserüberläufen aus der Kanalisation geleistet werden. Der gewässerprogrammatische Zweck einer weiträumigen Entsiegelung ist somit die Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen. Daneben sollen besonders in verdichteten Innenbereichen Verbesserungen des Stadtklimas erreicht werden.
Neben der Entlastung der Kanalisationen und Kläranlagen trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt nachhaltig die Grundwasserneubildung.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Die Entsiegelung muss zu einer vollständigen Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.
3.
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 12 000,- EURO. Die Förderhöhe pro m2 entsiegelte Fläche beträgt maximal 12,50 EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 12 000,- EURO darf nicht überschritten werden.
Mit der Novellierung des BremWG am 12. April 2011 haben sich grundlegende Änderungen ergeben. Im § 44 Absatz 1 wird der Vorrang der dezentralen Entwässerung rechtlich festgeschrieben.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 sowie die auf der Grundlage des § 44 BremWG erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 und die §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) vom 1. März 1999.
Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Die Entsiegelung von Flächen unter 100 m2 wird nicht gefördert.
Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der

Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen

Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:5 000) bzw. eine Skizze, ggf. Bilder sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.

7.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungsmaßnahme sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 17. Dezember 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.