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Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:11.02.2016 Inkrafttreten01.01.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 95
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 43
Zitiervorschlag: "Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven (Brem.ABl. 2016, S. 95)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:27.01.2016
Fassung vom:27.01.2016
Gültig ab:01.01.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/5
Norm:§ 43 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 95
Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven

Richtlinie
für Großtagespflegestellen in Bremerhaven

Vom 27. Januar 2016

1.
Allgemeine Kindertagespflegerichtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen, in der jeweiligen gültigen Fassung, und das Konzept Kindertagespflege Bremerhaven gelten weiterhin. Auch die Zielvereinbarungen zwischen Kindertagespflegepersonen und dem Fachdienst Kindertagespflege bleiben bestehen.
Die hier speziell genannten Hinweise dienen der Organisation von Großtagespflegestellen. Großtagespflegestellen sind eine Form der Kindertagespflege in externen Räumen. Mindestens zwei qualifizierte Kindertagespflegepersonen betreuen acht Kinder gleichzeitig.
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII ist eine Nutzungsänderungserlaubnis vorzulegen.
2.
Für die Kindertagespflege in Großtagespflegestellen gibt es rechtliche Vorgaben aus den oben genannten Richtlinien hinsichtlich der Größe und Ausstattung.
2.1
Vor Beginn der Betreuung müssen die Tagespflegepersonen ein auf die Kindertagespflege in Großtagespflegestellen zugeschnittenes pädagogisches Konzept vorlegen.
2.2
Großtagespflege findet in nicht privat genutztem Eigentum der Kindertagespflegepersonen oder internen Räumen des Trägers statt. Die Räume stehen ausschließlich der Kindertagespflege zur Verfügung.
2.3
Grundsätzlich sind sowohl bei Anmietung als auch bei nicht privat genutztem Eigentum für Kindertagespflege in Großtagespflegestellen aus Sicherheitsgründen (Brandschutz etc.) ebenerdige Räume für Kindertagesbetreuung vorzuziehen. Ist in unmittelbarer Nähe eine Betreuungseinrichtung, die barrierefrei ist, kann auf Barrierefreiheit verzichtet werden. Sonst ist die Barrierefreiheit umzusetzen.
2.4
Folgende Standards sind einzuhalten:
2.4.1
Ein zweiter Flucht- und Rettungsweg, Telefon, Feuerlöscher, Rauchmelder.
2.4.2
Eine Brandschutzordnung ist vorzulegen.
2.4.3
Die Hinweise zur Unfallverhütung sind zu beachten.
2.4.4
Zusätzliche Auflagen können im Rahmen des Nutzungsänderungsverfahrens erteilt werden.
2.4.5
Die Spielfläche sollte mindestens 3,5 m2 pro Kind unter drei Jahre und 2,5 m2 pro Kind über drei Jahre betragen. Es sollen zwei Räume zur Verfügung stehen, und eine Ruhemöglichkeit muss gegeben sein. Der Ruheraum soll für jedes Kind unter drei Jahre eine Schlafmöglichkeit vorhalten, außerhalb der Ruhezeiten kann dieser als Funktionsraum genutzt werden.
2.4.6
Der Gruppenraum muss Möglichkeiten und Anregungen zur Bildung bieten.
2.4.7
Im Gruppenraum muss des Weiteren eine Essecke mit ausreichend Platz und dem Alter entsprechenden Stühlen für gemeinsame Mahlzeiten für die genehmigte Platzzahl eingerichtet sein.
2.4.8
Alternativ wäre eine separate Küche vorzuhalten. Die Küche bzw. der Essbereich muss bei 10 Kindern ca. 6 bis 7 m2 umfassen.
2.4.9
Die Küche muss nach entsprechendem Essensbedarf vorhanden und eingerichtet sein – je nachdem, ob das Essen (und Geschirr) angeliefert oder direkt zubereitet wird. Eine Kühlmöglichkeit soll vorhanden sein, um das Frischhalten von Lebensmitteln zu gewährleisten.
2.4.10
Wird Essen selbst zubereitet, müssen die Verordnungen der Lebensmittelhygiene beachtet werden bzw. ist das Gesundheitsamt oder Veterinäramt einzubeziehen. Es müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen zur Verarbeitung von Essen und das Infektionsschutzgesetz berücksichtigt werden - einschließlich der erforderlichen Gesundheitszeugnisse.
2.4.11
Die Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb der Räumlichkeiten einen Arbeitsplatz einrichten können.
2.4.12
Als Minimum muss eine Toilette mit einer altersgerechten Aufsatzmöglichkeit und ein Waschbecken vorhanden sein.
2.4.13
Ein altersgerechter Wickelplatz inklusive Abbrausmöglichkeit ist vorzuhalten.
2.5
Die Räumlichkeiten, die personelle Ausstattung sowie das pädagogische Konzept werden durch das Helene-Kaisen-Haus / Fachdienst Kindertagespflege geprüft. Dieser erstellt eine Empfehlung mit einer fachlichen Stellungnahme für das Amt für Jugend, Familie und Frauen als Aufsichtsbehörde, das die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt (im Rahmen des § 43 SGB VIII).
3.
3.1
In einer Großtagespflegestelle müssen mindestens zwei Kindertagespflegepersonen eingesetzt werden. Zwei Kindertagespflegepersonen müssen über die Qualifikation hinaus über eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Kindertagespflege verfügen. Erzieher/innen und andere pädagogische Fachkräfte müssen eine Zusatzqualifizierung leisten, die durch den Fachdienst geprüft wird.
3.2
Eine Großtagespflegestelle hält mindestens acht Plätze mit mindestens zwei Kindertagespflegepersonen vor. Insgesamt dürfen nicht mehr als 16 Betreuungsverträge geschlossen werden, maximal acht je Kindertagespflegeperson.
3.3
Ferner gelten alle weiteren Regelungen und Grundsätze wie in der Kindertagespflege im eigenen Haushalt. Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegestellen sind entweder selbstständig oder angestellt tätig. Selbstständige Kindertagespflegepersonen regeln ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich.
3.4
Unabhängig vom Arbeitsstatus
3.4.1
schließen sie mit den Sorgeberechtigten für jedes Kind einen Betreuungsvertrag ab.
3.4.2
beziehen sie das Betreuungsgeld direkt vom Amt für Jugend, Familie und Frauen bzw. von den Sorgeberechtigten oder treten mit einer Abtretungserklärung die Gelder an den Anstellungsträger ab.
3.4.3
versichern sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege gegen Unfälle.
3.4.4
müssen sie für ausreichenden Versicherungsschutz bei ihrer Haftpflichtversicherung sorgen bzw. der Anstellungsträger versichert die Kindertagespflegeperson.
3.5
Es können in der Kindertagespflege grundsätzlich Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren betreut werden. Kinder ab dem dritten Lebensjahr sind vorrangig in einer Kindertagesstätte zu betreuen. Außerhalb der institutionellen Betreuungszeit von Kindertagesstätte und Schule können Kinder ab dem 3. bis zum 14. Lebensjahr in Kindertagespflege zusätzlich betreut werden.
3.6
Kindertagespflegepersonen haben an drei Tagen im Jahr - unter Fortzahlung der Betreuungsentgelte - einen Anspruch auf Fortbildungen.
4.
Im Krankheits- oder Urlaubsfall einer Kindertagespflegeperson in der Großtagespflegestelle ist für eine Vertretung zu sorgen. Diese soll der Qualifizierung und Eignung der Kindertagespflegeperson entsprechen.
5.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Bremerhaven, den 27. Januar 2016

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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