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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Wahlordnung für die Wahl des Deichamtes des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer

Veröffentlichungsdatum:13.02.2016 Inkrafttreten13.02.2016
Fundstelle Brem.ABl. 1996, S. 493
Zitiervorschlag: "Wahlordnung für die Wahl des Deichamtes des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer (Brem.ABl. 1996, S. 493)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.08.1996
Fassung vom:10.02.2016
Gültig ab:13.02.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 1996, 493
Wahlordnung für die Wahl des Deichamtes des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer

Wahlordnung für die Wahl des Deichamtes des
Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.02.2016 (Brem.ABl. 2016 S. 100)

Erster Abschnitt Wahlsystem

§ 1 Zahl der Deichamtsmitglieder und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Das Deichamt besteht aus 20 Mitgliedern. Sie werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Verbandsmitgliedern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in Wahlbezirken (§ 2) gewählt.

(2) In jedem Wahlbezirk wird ein Deichamtsmitglied gewählt. Für jedes Mitglied ist für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Deichamt zugleich ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Gewählt ist im Wahlbezirk, wer die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Wird für einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so findet in diesem Wahlbezirk keine Wahlhandlung statt. Wurde nur ein Wahlvorschlag zugelassen, gilt der darin genannte Bewerber mit Ablauf der Wahlzeit als gewählt. Wurde kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so bleibt der Sitz im Deichamt unbesetzt.

§ 2 Wahlbezirke

(1) Das Verbandsgebiet wird für die Deichamtswahl in folgende Wahlbezirke aufgeteilt:

1.

Ortsteil Alte Neustadt

2.

Ortsteil Hohentor

3.

Ortsteil Neustadt

4.

Ortsteil Südervorstadt

5.

Ortsteil Gartenstadt Süd

6.

Ortsteil Buntentor

7.

Ortsteil Neuenland

8.

Ortsteil Huckelriede

9.

Ortsteil Habenhausen

10.

Ortsteil Arsten

11.

Ortsteil Kattenturm

12.

Ortsteil Kattenesch

13.

Ortsteil Mittelshuchting

14.

Ortsteil Sodenmatt

15.

Ortsteil Kirchhuchting

16.

Ortsteil Grolland

17.

Ortsteile Woltmershausen, Hohentorshafen

18.

Ortsteile Rablinghausen, Neustädter Hafen

19.

Ortsteil Seehausen

20.

Ortsteil Strom.

(2) Für die Grenzen der Wahlbezirke ist die Anlage zur Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem.GBl. S.23) in der Fassung des Ortsgesetzes zur Änderung der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke und das Ortsgesetz über die Beiräte und Ortsämter vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 93) maßgebend.

§ 3 Stimmen

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Steht beitragspflichtiger Grundbesitz mehreren Wahlberechtigten gemeinschaftlich zu, können sie ihre Stimme nur einheitlich abgeben; der an der Wahl Teilnehmende kann das Wahlrecht für alle ausüben.

Zweiter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 4 Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder, die Beiträge an den Deichverband zu leisten haben.

§ 5 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein hat. Er kann sein Wahlrecht nur in dem Wahlbezirk ausüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur durch briefliche Stimmabgabe (Briefwahl) ausüben.

§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder geschäftsfähige Wahlberechtigte. Für juristische Personen ist wählbar, wer zu ihrer Vertretung berufen ist.

(2) Deichamtsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

Dritter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

1. Wahlorgane

§ 7 Wahlleiter und Wahlausschuss

(1) Der Vorstand bestellt einen Wahlleiter, dem die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt, sowie einen Wahlausschuss, der aus dem Wahlleiter des Vorsitzenden und vier Wahlberechtigten als Beisitzern besteht. Vorstandsmitglieder und Wahlbewerber dürfen nicht zu Mitgliedern des Wahlausschusses bestellt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Vorstand verpflichtet den Wahlleiter und die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des Absatzes 3 hin. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(5) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Der Vorsitzende verpflichtet gegebenenfalls den Schriftführer entsprechend Absatz 2.

(6) Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufwandsentschädigung für Wahlorgane

(1) Der Wahlleiter erhält zur Abgeltung des mit der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen besonderen Aufwandes eine pauschale Aufwandsentschädigung.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 7 Abs. 4 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 und 2 beschließt der Vorstand.

2. Wählerverzeichnis und Wahlscheine

§ 9 Inhalt des Wählerverzeichnisses

(1) Der Deichverband legt rechtzeitig vor jeder Wahl aus dem Verzeichnis der Mitglieder (§ 2 Abs. 3 der Satzung) für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Beitragsnummer, Namen und Anschrift an.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Namen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.

(3) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste angelegt. Es muss eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe enthalten.

§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Wahlscheine

(1) In das Wählerverzeichnis jedes Wahlbezirks sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten einzutragen, die in diesem Wahlbezirk Grundbesitz haben.

(2) Wer Grundbesitz in mehreren Wahlbezirken hat, ist in das Wählerverzeichnis desjenigen Wahlbezirks einzutragen, in welchem er eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder als juristische Person seinen Sitz innehat, oder, sofern er eine Wohnung oder einen Sitz im Verbandsgebiet nicht innehat, der Hauptanteil seines Grundbesitzes liegt.

(3) Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält einen amtlichen Wahlschein.

3. Wahlvorschläge und Stimmzettel

§ 11 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert spätestens 10 Wochen vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen hin. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der beizubringenden Unterschriften sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen hin.

§ 12 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind dem Wahlleiter spätestens am 42. Tage vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 13 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten; neben jedem Bewerber muss ein Ersatzbewerber aufgeführt werden. Jeder Bewerber und jeder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlbezirk und hier nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Der Wahlvorschlag muss im Einzelnen enthalten

1.
die Bezeichnung des Wahlbezirks, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
3.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung) des Ersatzbewerbers.

Dem Wahlvorschlag kann eine Kurzbezeichnung (Kennwort) beigefügt werden, die bis zu drei Wörter umfassen darf.

(3) Der Wahlvorschlag muss ferner enthalten

1.
die Beitragsnummer des Bewerbers und
2.
die Beitragsnummer des Ersatzbewerbers oder
3.
bei einem Bewerber und Ersatzbewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Beitragsnummer der juristischen Person.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf dem Wahlvorschlag selbst unter Beachtung folgender Vorschriften zu leisten:

1.
Die Wahlberechtigten müssen den Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Anschrift (Hauptwohnung) und Beitragsnummer des Unterzeichners anzugeben.
2.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(5) Von den Unterzeichnern gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärungen des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben,
2.
bei einem Bewerber und Ersatzbewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung der juristischen Person, dass sie zu ihrer Vertretung befugt oder hierzu von ihr benannt sind.

(7) Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert.

§ 14 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen dieser Wahlordnung entsprechen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des § 12 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 13 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
3.
der Bewerber oder Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
4.
die Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber fehlen.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 15) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 15 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss entscheidet frühestens am 36., spätestens am 33. Tage vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Er hat Wählvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind. Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 13 Abs. 2 bezeichneten Angaben fest.

(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

(4) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 7 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 16 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlbezirk unter fortlaufenden Nummern mit den in § 13 Abs. 2 bezeichneten Angaben spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich nach der alphabetischen Folge der Familiennamen der Bewerber; bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Folge der Vornamen, bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend.

§ 17 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

(1) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden für jeden Wahlbezirk vom Deichverband beschafft.

(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung (§ 16) die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 13 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

(3) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge müssen innerhalb des Wahlbezirks von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

4. Wahlzeit

§ 18 Wahlzeit

Der letzte Tag der Frist für die Abgabe der Stimmen wird als Wahltag bezeichnet. Der Wahltag wird durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt; er soll innerhalb der letzten drei Monate der laufenden Amtszeit des Deichamtes liegen und ein Werktag sein. Die Wahlzeit endet an diesem Tage um 16.00 Uhr.

§ 19 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters

(1) Der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt,

1.
den Wahltag,
2.
dass allen Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, Briefwahlunterlagen übersandt werden,
3.
wo und in welcher Zeit Wahlberechtigte, die bis zum 21. Tage vor dem Wahltag keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang klären können,
4.
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt wird.

(2) Findet nach § 1 Abs. 4 keine Wahlhandlung statt, so macht der Wahlleiter auch bekannt, dass und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.

Vierter Abschnitt Wahlverhandlung

§ 20 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Zusendung der Briefwahlunterlagen

Spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag übersendet der Deichverband jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

1.
einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlbezirks,
2.
einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
3.
einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift des Deichverbandes und der Wahlbezirk angegeben sind,
4.
einen amtlichen Wahlschein und
5.
einen Merkblatt zur Briefwahl.

§ 21 Stimmabgabe

(1) Der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch Wahlschein durch die Post an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Deichverband so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann beim Deichverband auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim zuständigen Deichverband darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson durch Unterschreiben der Versicherung zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Das Recht zur Stimmabgabe aufgrund gesetzlicher Vertretung bleibt unberührt.

Fünfter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 22 Behandlung der Wahlbriefe

(1) Der Deichverband sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und nach Wahlbezirken geordnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Am Wahltag übergibt der Deichverband die Wählerverzeichnisse und die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe dem Wahlausschuss und stellt ihm etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. Bis zum Ende der Wahlzeit eintreffende Wahlbriefe werden unverzüglich dem Wahlausschuss übergeben.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Deichverband angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 38). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 23 Zulassung der Wahlbriefe

(1) Der Wahlausschuss öffnet die Wahlbriefe eines Wahlbezirks nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wenn die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt hat. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlausschuss über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlausschuss zurückzuweisen, wenn

1.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
3.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
4.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehener Wahlscheine enthält,
5.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
6.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(3) Die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 24 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt der Wahlausschuss nach dem Ende der Wahlzeit ohne Unterbrechung das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Er stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
welcher Bewerber gewählt ist.

§ 25 Zählung der Wähler und der Stimmen

(1) Die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen entnommen und bei zweifelsfrei gültigen Stimmabgabevermerken in Stapeln nach Bewerbern vorsortiert. Ausgesondert und beim anschließenden Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten (§ 26). Anschließend wird geprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet. Danach zählt der Wahlausschuss nacheinander die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelt so die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen.

(3) Im Anschluss an den Zählvorgang nach Absatz 2 entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit der auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob und für welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist.

(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlausschuss nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 26 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.
nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist,
2.
in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3.
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
4.
keine Kennzeichnung enthält,
5.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
6.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 24 gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlbezirks mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieser stellt noch am Wahltag nach einer ersten Prüfung der Unterlagen das vorläufige Ergebnis mit den in § 24 benannten Angaben für den Wahlbezirk fest und gibt es mündlich bekannt.

§ 28 Wahlniederschrift

Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet. Beschlüsse nach §§ 23 Abs. 2 und 25 Abs. 3 sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen.

1.
die Wahlbriefe, die der Wahlausschuss zurückgewiesen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlausschuss beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
3.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlausschuss nach § 25 Abs. 3 besonders beschlossen hat.

§ 29 Übergabe und Verwahrung der Unterlagen

(1) Hat der Wahlausschuss seine Aufgabe erledigt, so verpackt er jeweils getrennt

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den auf ihnen gekennzeichneten Bewerbern und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,
3.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versieht die einzelnen Pakete mit Inhaltsangabe und übergibt sie mit dem Wählerverzeichnis und der Wahlniederschrift unverzüglich dem Deichverband.

(2) Der Deichverband verwahrt die Unterlagen nach der Wahl, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 38). Er hat sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 30 Öffentliche Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses

Der Wahlleiter macht die Wahlergebnisse der Wahlbezirke mit den in § 24 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

§ 31 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Er teilt dem Vorsteher sofort nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 mit, wann die Bewerber die Mitgliedschaft im Deichamt erworben und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben.

Sechster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deichamt

§ 32 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deichamt mit Eingang der Annahmeerklärung (§ 31 Abs. 1) beim Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des letzten Deichamtes. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist (§ 31 Abs. 1) keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(2) Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Wird ein Vorstandsmitglied gewählt, das nach § 6 Abs. 2 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Deichamt gehindert ist, so kann es die Wahl nur annehmen, wenn es die zum Ausscheiden aus dem Vorstand erforderliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Wird die Verzichtserklärung vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht abgegeben, so gilt die Wahl als abgelehnt.

§ 33 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des Deichamtes verliert seinen Sitz bei

1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Annahme der Wahl in den Vorstand,
3.
Verzicht,
4.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit.

Ist die Wählbarkeitsvoraussetzung als Vertreter einer juristischen Person entfallen, behält das Mitglied des Deichamtes seinen Sitz, sofern es die sonstigen Voraussetzungen seiner jederzeitigen Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsteher schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden

1.
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
in allen übrigen Fällen durch den Vorsteher.

(4) Das Mitglied scheidet aus dem Deichamt mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit der Feststellung des Vorstehers aus.

§ 34 Berufung von Ersatzbewerbern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber die Annahme seiner Wahl ablehnt oder ein Deichamtsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Scheidet auch der Ersatzbewerber vorzeitig aus, so bleibt der Sitz im Deichamt unbesetzt. In diesem Fall verringert sich die Mitgliederzahl des Deichamtes für den verbleibenden Teil der Amtszeit entsprechend.

(2) Die Feststellung, wer im Fall des Absatzes 1 als Ersatzmitglied in das Deichamt eintritt, trifft der Vorsteher. § 31 Abs. 1 und § 32 gelten entsprechend.

(3) Der Vorsteher macht die Feststellung nach Absatz 2 öffentlich bekannt.

Siebenter Abschnitt Nachwahl, Wahlprüfung, Wiederholungswahl

§ 35 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden ist. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Wahlleiter.

(2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

§ 36 Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstehers nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 entscheidet das Deichamt.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte einlegen, Gegen Feststellungen des Vorstehers nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 30) beim Wahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.

(4) Der Wahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Deichamt unverzüglich vorzulegen. Das Deichamt entscheidet nach Vorprüfung durch einen Unterausschuss unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.

(5) Die Entscheidung des Deichamtes ist demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied des Deichamtes, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 37 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen,

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neues Deichamt gewählt wird.

§ 38 Vernichtung von Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind mit Ausnahme der Wahlniederschriften nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet.


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