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Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst

Veröffentlichungsdatum:17.03.2009 Inkrafttreten01.01.2007
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 57
Gliederungsnummer:2040-h-12
Zitiervorschlag: "Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst vom 10. März 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 57)"

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juris-Abkürzung: AAnwAPrO BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-h-12
juris-Abkürzung:AAnwAPrO BR 2009
Ausfertigungsdatum:10.03.2009
Gültig ab:01.01.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 57
Gliederungs-Nr:2040-h-12
Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst
Vom 10. März 2009
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2005 (Brem.GBl. S. 387), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 231) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Befähigung
§ 2Voraussetzung der Zulassung
§ 3Zahl der Auszubildenden
§ 4Bewerbung, Auswahl und Zulassung
§ 5Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung
§ 6Andere Bewerberinnen und Bewerber für den Amtsanwaltsdienst
Zweiter Abschnitt Einführungszeit
§ 7Dauer und Gliederung
§ 8Fachwissenschaftliches Studium Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 9Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 10Leitung der fachpraktischen Ausbildung
§ 11Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 12Zeugnisse
§ 13Noten
§ 14Widerruf
Dritter Abschnitt Amtsanwaltsprüfung
§ 15Prüfung
§ 16Verwendung nach bestandener Prüfung
Vierter Abschnitt Inkrafttreten
§ 17Inkrafttreten
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Befähigung

Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

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§ 2
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführungszeit kann zugelassen werden, wer

1.

die Rechtspflegerprüfling bestanden hat,

2.

nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint und

3.

das 35. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen oder Vorliegen sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


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§ 3
Zahl der Auszubildenden

Der Senator für Justiz und Verfassung setzt auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts jährlich die Zahl der zur Einführungszeit Zuzulassenden fest.

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§ 4
Bewerbung, Auswahl und Zulassung

(1) Die Bewerbung um Zulassung zur Einführungszeit ist schriftlich auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet das Auswahlverfahren. Zur Vorbereitung der Auswahl holt sie oder er eine aktuelle dienstliche Beurteilung sowie eine Stellungnahme der Beschäftigungsbehörde zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Amtsanwaltsdienst ein und veranlasst ein Vorstellungsgespräch.

(3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, wählt die Beamtinnen und Beamten aus und lässt sie nach Einholung der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung zur Einführungszeit zu. Der Senator für Justiz und Verfassung kann sich die Auswahl und Zulassung vorbehalten.

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§ 5
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

Die Beamtinnen und Beamten führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter und behalten ihre bisherigen Dienstbezüge.

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§ 6
Andere Bewerberinnen und Bewerber für den Amtsanwaltsdienst

Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

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Zweiter Abschnitt
Einführungszeit

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§ 7
Dauer und Gliederung

Die Einführungszeit dauert 15 Monate. Sie beginnt am 2. Januar und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):

vier Monate fachwissenschaftliches Studium I

2.

zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):

neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft

3.

dritter Abschnitt (14. bis 15. Monat):

zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.


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§ 8
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

Das fachwissenschaftliche Studium findet an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Durch Zuweisung an die Fachhochschule werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende. Für das Studium gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 225) und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 9
Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und der Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und die Beamten sollen so gefördert: werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet: werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

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§ 10
Leitung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Die Ausbildung wird bei der Staatsanwaltschaft Bremen einschließlich der Zweigstelle Bremerhaven durchgeführt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen regelt die Ausbildung im Einzelnen und bestimmt die Staatsanwältinnen oder die Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen oder die Amtsanwalte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen.

(3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen oder den Beamten zu übertragenden Arbeiten.

(4) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

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§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat: die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht: erteilen sollen.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

(3) Der Begleitunterricht umfasst in der Regel 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1.

Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2.

Straßenverkehrsrecht,

3.

Strafprozessrecht,

4.

Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5.

Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6.

Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt: im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7.

Wiederholung und Vertiefung.

(4) Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 13 Abs. 1 zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen kann anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte an den begleitenden Lehrveranstaltungen eines anderen Bundeslandes teilnimmt.

(6) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.

(7) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 14 bleibt unberührt.

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§ 12
Zeugnisse

(1) Jede oder Jeder, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die Beamtin oder der Beamte ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann eine Gegenäußerung erstellen. Die Zeugnisse und die Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten sind der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

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§ 13
Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

= 16-18 Punkte

eine besonders hervorragende Leistung

gut

= 13 - 15 Punkte

 

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

= 10 - 12 Punkte

 

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

= 7 - 9 Punkte

 

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

= 4 - 6 Punkte

 

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

= 1 - 3 Punkte

 

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

= 0 Punkte

 

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut

11,50 - 13,99 Punkte:

gut

9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:

befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:

ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:

mangelhaft.

0 - 1,49 Punkte:

ungenügend.

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§ 14
Widerruf

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

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Dritter Abschnitt
Amtsanwaltsprüfung

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§ 15
Prüfung

Für die Amtsanwaltsprüfung gelten die Bestimmungen in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 225) und im Dritten Abschnitt der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 16
Verwendung nach bestandener Prüfung

Nach Bestehen der Prüfung sind die Beamtinnen oder die Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt nach Möglichkeit im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Amtsanwältin oder als Amtsanwalt nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Amtsanwältin" oder „Beauftragter Amtsanwalt".

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Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

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§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt, die Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989 S. 1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. März 2009

Der Senat

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