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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst vom 20. Dezember 198801.01.1988 bis 31.12.2006
Eingangsformel01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 1 - Geltungsbereich01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 2 - Voraussetzung der Ernennung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung24.12.2003 bis 31.12.2006
§ 4 - Zahl der Auszubildenden01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 5 - Bewerbung, Auswahl01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 6 - Zulassung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 7 - Dienstbezüge und Amtsbezeichnung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 8 - Beginn, Dauer und Gliederung der Ausbildungszeit01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 9 - Anrechnung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 10 - Leitung der praktischen Ausbildung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 11 - Erster Ausbildungsabschnitt01.01.1996 bis 31.12.2006
§ 12 - Zweiter Ausbildungsabschnitt01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 13 - Dritter Ausbildungsabschnitt01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 14 - Zeugnisse01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 15 - Entlassung aus der Ausbildung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 16 - Prüfungsausschuß01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 17 - Zulassung zur Prüfung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 18 - Prüfung Prüfungsverfahren24.12.2003 bis 31.12.2006
§ 19 - Schriftliche Prüfung01.01.1996 bis 31.12.2006
§ 20 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 21 - Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 22 - Mündliche Prüfung24.12.2003 bis 31.12.2006
§ 23 - Schlußberatung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 24 - Schlußentscheidung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 25 - Entscheidungen des Prüfungsausschusses Niederschrift über den Prüfungshergang Erteilung des Zeugnisses Aufbewahrungsfristen01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 26 - Versäumnis der Prüfungstermine Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 27 - Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 28 - Wiederholung der Prüfung Weiterer Vorbereitungsdienst Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 29 - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 30 - Beendigung der Ausbildungszeit01.01.1988 bis 31.12.2006
§ 31 - Inkrafttreten Übergangsbestimmung08.12.2006 bis 31.12.2006

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst

Veröffentlichungsdatum:17.01.1989 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GVl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 1
Gliederungsnummer:2040-k-12

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juris-Abkürzung: AAnwAPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-12
juris-Abkürzung:AAnwAPrO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-12
Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Amtsanwaltsdienst
Vom 20. Dezember 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2006

V aufgeh. durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 10. März 2009 (Brem.GBl. S. 57)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GVl. S. 457)

Auf Grund von § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117) verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes.

§ 2
Voraussetzung der Ernennung

(1) Zum Amtsanwalt oder zur Amtsanwältin kann ernannt werden, wer eine Ausbildungszeit abgeleistet und die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Zum Amtsanwalt oder zur Amtsanwältin kann im Bedarfsfall auf Antrag auch ernannt werden, wer die Große juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 3
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1.

die Prüfung für den gehobenen Justizdienst (Rechtspfleger) bestanden hat und

2.

nach Persönlichkeit und bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint.

(2) Bewerber und Bewerberinnen sollen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind Bewerber und Bewerberinnen besonders geeignet oder schwerbehindert, können sie auch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zur Ausbildung zugelassen werden. Der Senator für Justiz und Verfassung kann im Einzelfall Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen.

§ 4
Zahl der Auszubildenden

(1) Der Generalstaatsanwalt teilt zum 1. Februar jährlich mit, wieviel Beamte er nach den Personalverhältnissen für erforderlich hält.

(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt die Anzahl der Beamten.

§ 5
Bewerbung, Auswahl

(1) Die Bewerbung ist schriftlich auf dem Dienstwege an den Generalstaatsanwalt zu richten.

(2) Die Behörde, bei der die Bewerbung eingereicht wird, prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen nach Persönlichkeit, Anlagen, bisherigen Leistungen und Führung für das Amt des Amtsanwalts geeignet erscheinen. Sie legt das Ergebnis der Prüfung unter Hervorhebung etwaiger Bedenken dar und reicht die Bewerbung unter Beifügung der Personalakten dem Generalstaatsanwalt weiter.

(3) Die Bewerber und Bewerberinnen werden vom Generalstaatsanwalt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er soll die Bewerber und Bewerberinnen vor der Zulassung zur Ausbildung für die zur Feststellung ihrer Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragen.

§ 6
Zulassung

Der Generalstaatsanwalt wählt die Beamten aus und läßt sie nach Einholung der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung zur Ausbildung zu. Der Senator für Justiz und Verfassung kann sich die Auswahl und Zulassung vorbehalten. Für die Entscheidung über die Auswahl der Beamten ist allein deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebend.

§ 7
Dienstbezüge und Amtsbezeichnung

Die Beamten behalten während der Ausbildung ihre bisherigen Dienstbezüge und führen ihre bisherige Amts- bzw. Dienstbezeichnung weiter.

§ 8
Beginn, Dauer und Gliederung der Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildungszeit beginnt in der Regel am 2. Januar, der zweite Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) jeweils Anfang August des Jahres.

(2) Die Ausbildungszeit dauert fünfzehn Monate. Sie gliedert sich wie folgt:

1.

Erster Ausbildungsabschnitt

Sieben Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zur Einführung in die Geschäfte eines Amtsanwalts.

2.

Zweiter Ausbildungsabschnitt

Vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang.

3.

Dritter Ausbildungsabschnitt

Vier Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zur Vertiefung des im Lehrgang erworbenen Wissens und zu seiner Anwendung in der praktischen Arbeit.

(3) Der Senator für Justiz und Verfassung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Regelungen in Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 3 zulassen.

§ 9
Anrechnung

(1) Ist der Beamte vor der Ausbildungszeit bereits mit besonderem Erfolg als beauftragter Amtsanwalt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) tätig gewesen, so kann der Generalstaatsanwalt diese Zeit bis zur Dauer von drei Monaten auf den Ersten Ausbildungsabschnitt anrechnen. Auch während der Anrechnungszeiten hat der Beamte an dem Begleitunterricht (§ 11 Abs. 2) im Ersten Ausbildungsabschnitt teilzunehmen.

(2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie während der gesamten Ausbildungszeit das Eineinviertelfache des dem Beamten zustehenden Jahreserholungsurlaubes nicht überschreiten.

(3) Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie während der Ausbildungszeit insgesamt drei Wochen nicht übersteigen.

(4) Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.

(5) Der Senator für Justiz und Verfassung kann im Einzelfall Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen.

§ 10
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung im Ersten und Dritten Ausbildungsabschnitt leitet der Generalstaatsanwalt. Er bestimmt die Behörde, bei der der Beamte ausgebildet wird. Der Senator für Justiz und Verfassung kann sich die Entscheidung vorbehalten.

(2) Der Leiter der nach Abs. 1 Satz 2 bestimmten Behörde regelt die Ausbildung im einzelnen und bestimmt die Staatsanwälte und Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen.

(3) Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Ausbildungsabschnittes erreicht hat.

§ 11
Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Der Erste Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung des Beamten in die Geschäfte eines Amtsanwaltes gewidmet. Der Beamte soll in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. Dabei ist er in der Regel zunächst nur in den wichtigsten Geschäften eines Amtsanwaltes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und gründliche Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der dem Beamten übertragenen Geschäfte zu steigern; es muß erreicht werden, daß er auch ein größeres Aufgabengebiet beschleunigt, aber sorgfältig bearbeiten kann. Ist der Beamte schon früher mit Erfolg im Amtsanwaltsdienst tätig gewesen, so kann der Umfang der ihm übertragenen Geschäfte abweichend geregelt werden. Es bleibt dem Generalstaatsanwalt vorbehalten, für die Ausbildung besondere Anweisungen zu geben.

(2) Neben der praktischen Ausbildung soll der Beamte an einem Begleitunterricht teilnehmen. Der Generalstaatsanwalt überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem hierfür geeigneten Staatsanwalt oder Amtsanwalt und bestellt die Lehrkräfte. Der Lernstoff des Begleitunterrichtes soll auf die Vermittlung der für das Amt des Amtsanwaltes erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse ausgerichtet werden. Der Beamte soll dabei anhand eines Lehrstoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Amtsanwalt besonders in Betracht kommen. Zugleich soll der Unterricht das bisherige Wissen aktualisieren und auf den Zweiten Ausbildungsabschnitt vorbereiten. Der Begleitunterricht soll mindestens 130 Stunden umfassen. Zu Beginn des Begleitunterrichts sollen in insgesamt 40 Stunden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine sachgerechte Wahrnehmung des Sitzungsdienstes sowie die Grundlagen der Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik vermittelt werden. Anschießend sollen insgesamt 60 Stunden für materielles Strafrecht (unter Einbeziehung des Straßenverkehrsrechts) und 20 Stunden für Strafverfahrensrecht vorgesehen werden. Außerdem sollen insgesamt zehn Stunden auf die Darstellung und Einübung von Sachvorträgen entfallen. Daneben sollen im Verlaufe dieses Ausbildungsabschnitts mindestens vier Aufsichtsarbeiten gefertigt werden, für die jeweils fünf Zeitstunden anzusetzen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 14 Abs. 4 zu bewerten und dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(3) Zwei Wochen vor Beendigung des Ersten Ausbildungsabschnittes berichtet der Leiter der Ausbildung auf dem Dienstwege dem Generalstaatsanwalt, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnittes voraussichtlich erreichen wird. Ist damit zu rechnen, ordnet der Generalstaatsanwalt den Beamten zur Teilnahme an dem Zweiten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) ab; andernfalls verlängert er den Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Umfang. § 15 bleibt unberührt.

§ 12
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der Ausbildungslehrgang soll die theoretischen Kenntnisse des Beamten vertiefen und noch vorhandene Lücken mit fachlichem Wissen ausfüllen. Die Zahl der Teilnehmer soll nicht mehr als dreißig betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang wird für alle Beamten einheitlich eingerichtet; den Ort des Lehrgangs bestimmt der Generalstaatsanwalt.

(3) Der Leiter des Lehrgangs und die Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts durch den Senator für Justiz und Verfassung aus dem Kreis der Staatsanwälte und Amtsanwälte bestellt. Es können auch andere Lehrkräfte herangezogen werden. Zum Leiter des Lehrgangs soll ein Oberstaatsanwalt bestellt werden. Dieser stellt den Lehrplan auf und sorgt für einen ordnungsmäßigen Unterricht. Der Lehrplan ist dem Generalstaatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der Generalstaatsanwalt kann Richtlinien für die Einrichtung des Lehrgangs im einzelnen erlassen. Der Senator für Justiz und Verfassung kann sich die Genehmigung dieser Richtlinien vorbehalten.

(5) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll nach Maßgabe eines Lehrstoffplans folgende Gebiete umfassen:

1.

Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Grundgesetz, historische Entwicklung)

15 Stunden

2.

Strafgesetzbuch

 

 

Allgemeiner Teil

75 Stunden

 

Besonderer Teil

60 Stunden

3.

Gerichtsverfassungs- und Strafverfahrensrecht

100 Stunden

4.

Straßenverkehrsrecht

55 Stunden

5.

Ordnungswidrigkeitengesetz

23 Stunden

6.

Sonstige Nebengesetze

10 Stunden

7.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Jugendlichen, Heranwachsenden und Soldaten

20 Stunden

8.

Grundzüge der Vernehmungstechnik und Aussagepsychologie

12 Stunden

9.

Schulung im freien Vortrag und Schlußvortrag

20 Stunden

10.

Einführung in die Klausurtechnik, Anfertigung von sieben schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung

60 Stunden

11.

Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen

30 Stunden

Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(6) Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(7) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 14 Abs. 4 zu bewerten und dem Leiter des Lehrgangs vorzulegen. Die Arbeiten sind aufzubewahren und als Sonderheft zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(8) Genügen die Gesamtleistungen des Beamten den Anforderungen nicht, kann der Generalstaatsanwalt den Beamten den Lehrgang vollständig wiederholen lassen. § 15 bleibt unberührt.

(9) Der Senator für Justiz und Verfassung kann mit den Justizministern und -senatoren anderer Länder die Errichtung eines gemeinsamen Lehrganges für den Zweiten Ausbildungsabschnitt vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind nähere Bestimmungen, insbesondere über den Lehrplan, den Ort und die Zeit des Lehrganges, die Bestellung des Leiters und der Lehrkräfte sowie über die Tragung der Kosten des Lehrganges zu treffen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 13
Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Im Dritten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte lernen, die im Zweiten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Er soll so gefördert werden, daß er am Ende der Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben eines Amtsanwaltes selbständig zu erledigen.

Der Beamte ist in diesem Ausbildungsabschnitt nur so zu belasten, daß er sich auch auf die Prüfung vorbereiten kann.

(2) Neben der praktischen Ausbildung soll der Beamte an einem Begleitunterricht teilnehmen. Der Generalstaatsanwalt überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem hierfür geeigneten Staatsanwalt oder Amtsanwalt und bestellt die Lehrkräfte. Der Lernstoff des Begleitunterrichts soll auf die Wiederholung und Vertiefung der im Ausbildungslehrgang erworbenen theoretischen Kenntnisse ausgerichtet werden. Der Begleitunterricht soll 90 Stunden umfassen. Er soll sich gliedern in:

20 Stunden

für die Anfertigung von 4 Aufsichtsarbeiten von je höchstens 5 Stunden,

10 Stunden

für die Besprechung der Aufsichtsarbeiten,

45 Stunden

für materielles Strafrecht und

15 Stunden

für Strafverfahrensrecht.

Materielles Strafrecht und Strafverfahrensrecht sollen anhand eines Lehrstoffplanes vermittelt werden. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 14 Abs. 4 zu bewerten und dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(3) Im vorletzten oder letzten Monat des Ausbildungsabschnittes prüft der Leiter der Ausbildungsbehörde (§ 10 Abs. 2) in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für das Amt des Amtsanwalts erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Über seine Wahrnehmungen stellt er ein besonderes Zeugnis aus und übersendet es dem Generalstaatsanwalt. Das Zeugnis ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 14
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung überwiesen ist, hat sich gegen Ende des Ausbildungszeitraums in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des Ersten und Dritten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter der Ausbildungsbehörde und durch den Leiter des Begleitunterrichts, am Ende des Zweiten Ausbildungsabschnitts durch den Leiter des Lehrgangs in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlußzeugnis zu beurteilen. Die Zeugnisse sind dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten.

(3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Vorhandene Mängel sind mit ihm zu besprechen. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(4) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

voll befriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

 

§ 15
Entlassung aus der Ausbildung

(1) Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so hat der Leiter der Ausbildungsbehörde unverzüglich auf dem Dienstweg dem Generalstaatsanwalt zu berichten. Hält dieser die Entlassung des Beamten aus der Ausbildung für angezeigt, so hat er ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über die Entlassung trifft der Generalstaatsanwalt mit Einwilligung des Senators für Justiz und Verfassung. Dieser kann sich die Entscheidung vorbehalten.

(2) Wird der Beamte aus der Ausbildung entlassen, tritt er in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor einem bei dem Generalstaatsanwalt errichteten Prüfungsausschuß abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1.

einem Beamten des höheren Dienstes mindestens im Amt eines Oberstaatsanwaltes als Vorsitzenden,

2.

einem weiteren Beamten des höheren Dienstes der Staatsanwaltschaft,

3.

einem Amtsanwalt.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(3) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Senator für Justiz und Verfassung kann mit den Justizministern und -senatoren anderer Länder die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Benennung der Mitglieder, den Ort, an dem der Prüfungsausschuß tagen soll, sowie die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Länder zu treffen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende des Dritten Ausbildungsabschnittes stellt der Leiter der Ausbildungsbehörde dem Generalstaatsanwalt den Beamten vor, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und die schriftlichen Arbeiten des Beamten beizufügen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalstaatsanwalt. Hält er den Beamten für nicht hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in die Ausbildung zurück und regelt deren Art und Dauer. Ordnet er die Teilnahme an einem weiteren Ausbildungslehrgang an, so hat der Beamte an dem nächsten regelmäßigen Lehrgang teilzunehmen. § 15 bleibt unberührt.

(3) Besteht ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für mehrere Länder, so erfolgt die Regelung zu den Absätzen 1 und 2 durch eine besondere Vereinbarung. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 18
Prüfung
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

(4) Der Generalstaatsanwalt leitet das Prüfungsverfahren. Er bestimmt insbesondere dessen Beginn und die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung, lädt zu den Terminen ein und trifft die Feststellung des Nichtbestehens nach § 21. Für behinderte Beamte ordnet er auf Antrag die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen an.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt unter Beteiligung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfungsarbeiten aus, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und trifft die Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 6. Die Prüfungsarbeiten sollen mittlere bis gehobene Schwierigkeitsgrade aufweisen.

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung kann bereits während des letzten halben Monats der Ausbildungszeit abgenommen werden.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Der Beamte hat vier Aufsichtsarbeiten, für deren Bearbeitung ihm jeweils fünf Stunden zur Verfügung stehen sollen, anzufertigen. In den Aufsichtsarbeiten sind Rechtsfälle nach Strafprozeßakten zu behandeln. Dabei hat der Beamte zunächst den Akteninhalt in tatsächlicher Hinsicht kurz, aber erschöpfend wiederzugeben und in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend hat er die nach der Sachlage gebotene Anordnung, z. B. Anklage, Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, Verfügung auf einen Strafantrag oder eine Strafanzeige, Einstellungsbescheid, Rechtfertigung eines Rechtsmittels, zu entwerfen. Statt der Wiedergabe des Akteninhalts kann für den Fall eines Anklageentwurfs die Fertigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen angeordnet werden.

(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Staatsanwalt oder ein Amtsanwalt. Er bestimmt auch die Sitzordnung.

(4) Der Beamte hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichtführenden abzugeben.

(5) Der Aufsichtführende hat über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen und in ihr jede Unregelmäßigkeit zu vermerken. Er verzeichnet auf jeder Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

§ 20
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die Aufsichtsarbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Aufsichtsarbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet; für die Bewertung gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.

(3) Dem Beamten wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 21
Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten eines Beamten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt sich sobald als möglich an die schriftliche an. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten ein Gespräch führen, um ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen des Beamten ausgetauscht werden.

(4) Die mündliche Prüfung dauert vier bis fünf Stunden. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen nicht gestellt werden. Die Prüfung ist vornehmlich darauf zu richten, ob der Beamte neben der erforderlichen Allgemeinbildung die für das Amt eines Amtsanwaltes notwendigen Kenntnisse des in dem Lehrgang (§ 12) und im Begleitunterricht (§ 13 Abs. 2) vermittelten Lernstoffes besitzt und ob er fähig ist, das Recht zutreffend anzuwenden.

(6) Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Beamten am Prüfungstage übergeben werden. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Behinderten Beamten kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden.

§ 23
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Bescheinigungen und Zeugnisse der Ausbildungszeit. Entscheidend ist, ob der Beamte nach dem in der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck zum Amtsanwalt geeignet ist.

§ 24
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen des Beamten insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären und die Gesamtleistung des Beamten mit einer Note nach § 14 Abs. 4 zu bewerten.

(2) Entsprechen die Leistungen des Beamten nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären.

(3) Der Prüfungsausschuß soll eine Wiederholung der Prüfung ausschließen, wenn sie nach dem Ergebnis der ersten Prüfung zwecklos erscheint.

(4) Die Schlußentscheidung und die ihr zugrundeliegende Ermittlungsart gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beamten mündlich bekannt.

§ 25
Entscheidungen des Prüfungsausschusses Niederschrift über den Prüfungshergang
Erteilung des Zeugnisses Aufbewahrungsfristen

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufgenommen werden:

1.

die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

2.

die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

3.

die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3), so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Ausbildungszeit der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsunterlagen dem Generalstaatsanwalt.

(5) Der Generalstaatsanwalt erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

(6) Nach Abschluß der Ausbildung werden die Ausbildungsakten fünf Jahre bei dem Generalstaatsanwalt aufbewahrt; danach sind sie zu vernichten. Sie werden anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 26
Versäumnis der Prüfungstermine Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Generalstaatsanwalts von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.

(3) Sieht der Generalstaatsanwalt das Ausbleiben des Beamten bei der schriftlichen Prüfung, die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit als entschuldigt an, so hat der Beamte in einem neuen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Bleibt der Beamte der mündlichen Prüfung fern und sieht der Generalstaatsanwalt das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat der Beamte den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden im Falle einer Täuschung oder einer versuchten Täuschung. Ob eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch vorliegt, entscheidet während der schriftlichen Prüfung der Generalstaatsanwalt, im übrigen der Prüfungsausschuß.

Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch bei bestandener Prüfung erst nach Verkündung des Prüfungsergebnisses entdeckt, so kann der Generalstaatsanwalt die Prüfung auch nachträglich für "nicht bestanden" erklären.

(2) Gilt die Prüfung nach Abs. 1 als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann der Generalstaatsanwalt ihre Wiederholung zulassen, sofern der Beamte innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides nach Abs. 1 die Wiederholung beantragt.

§ 28
Wiederholung der Prüfung Weiterer Vorbereitungsdienst
Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie vorbehaltlich der Vorschrift des § 24 Abs. 3 einmal wiederholen, sofern er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schlußentscheidung (§ 24 Abs. 4) erklärt, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 21 findet Anwendung.

(2) Die weitere Ausbildungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Generalstaatsanwalt. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 25 Abs. 3) berücksichtigen.

(3) Im Falle der Wiederholung der Prüfung nach § 27 Abs. 2 gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 entsprechend.

(4) Ein Beamter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder dem die Wiederholung nach § 27 Abs. 2 oder nach § 24 Abs. 3 versagt ist, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden und übernimmt wieder seine frühere Tätigkeit.

Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

§ 29
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

(1) Der geprüfte Beamte ist möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Bis zu seiner Verwendung tritt er in sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis zurück.

(2) Der im Amtsanwaltsdienst beschäftigte, geprüfte Beamte führt bis zu seiner Ernennung zum Amtsanwalt die Dienstbezeichnung "Beauftragter Amtsanwalt", abgekürzt: "Amtsanwalt (b)", sonst seine bisherige Amts- bzw. Dienstbezeichnung.

§ 30
Beendigung der Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildungszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten bekanntgegeben wird, daß er die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit.

(2) Im Falle des § 15 endet die Ausbildungszeit mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten die Entlassung bekanntgegeben wird.

§ 31
Inkrafttreten Übergangsbestimmung

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte vom 4. Juli 1967 (Brem.ABl. S. 195) außer Kraft.

(3) Für Beamte, deren Ausbildungszeit vor dem 1. Januar 1988 begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 1988

Der Senat


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