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Verordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung von Lehrgängen für Fahrzeugführer von Fahrzeugen im Geltungsbereich des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Veröffentlichungsdatum:28.12.1982 Inkrafttreten01.01.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1983 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 471
Gliederungsnummer:9241-c-2

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juris-Abkürzung: ADRLgAnerkZustV BR 1983
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9241-c-2
juris-Abkürzung:ADRLgAnerkZustV BR 1983
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9241-c-2
Verordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung von Lehrgängen
für Fahrzeugführer von Fahrzeugen im Geltungsbereich des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 20. Dezember 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1983 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Zuständig für die Anerkennung der Lehrgänge von Veranstaltern im ADR-Bereich und die Erteilung von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Schulungslehrgängen, durch die die Teilnehmer die besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen nach II Nr. 3 der Anlage zu § 1 der 4. ADR-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982 (BGBl. II S. 665) erfüllen, ist im Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Handelskammer Bremen und im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.

(2) Die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven führen die Tätigkeiten nach Absatz 1 im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeiten aus.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 1982
Der Senat

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