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Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Veröffentlichungsdatum:10.04.1995 Inkrafttreten11.04.1995
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 191
Gliederungsnummer:233-d-4a
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 191)"

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juris-Abkürzung: AFWoGÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-d-4a
juris-Abkürzung:AFWoGÄndG BR
Ausfertigungsdatum:27.03.1995
Gültig ab:11.04.1995
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 191
Gliederungs-Nr:233-d-4a
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Vom 27. März 1995
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 19. November 1985 (Brem.GBl. S. 211 - 223-d-4), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 1993 (Brem.GBl. S. 353).]

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Artikel 2
Übergangsregelung

(1) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 3. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung.

(2) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 1. und 2. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung. Ist ein Leistungsbescheid nach dem bisherigen Recht erteilt worden, kann der Wohnungsinhaber beantragen, daß frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des sechsten Monats vor Antragstellung, jedoch nicht mit Wirkung vor dem 1. Januar 1996 ein neuer Bescheid nach dem dann geltenden Recht für den restlichen Leistungszeitraum unter Zugrundelegung der bei Antragstellung bestehenden Verhältnisse erteilt wird. Die nach Satz 2 ermittelte Ausgleichszahlung darf jedoch für den Rest des jeweils maßgeblichen Leistungszeitraumes monatlich nicht höher sein als die bisherige festgesetzte Ausgleichszahlung.

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Artikel 3
Neufassung

Der Senator für das Bauwesen kann den Wortlaut des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.

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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. März 1995

Der Senat

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