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Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege

Veröffentlichungsdatum:24.09.2008 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.06.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 324
Gliederungsnummer:2163-b-1

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juris-Abkürzung: AltPflAusglV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2163-b-1
juris-Abkürzung:AltPflAusglV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2163-b-1
Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung
der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
Vom 9. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.06.2015

V aufgeh. durch § 18 Abs. 2 der Verordnung vom 21. April 2015 (Brem.GBl. S. 226)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1
Ausgleichsverfahren

§ 1
Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung umfasst die der Umschülerin oder dem Umschüler für die Dauer des dritten Ausbildungsjahres gezahlte Ausbildungsvergütung. Maßgeblich für die Höhe der Ausbildungsvergütung ist der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, der die Leistungshöhe bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres festlegte. Der in diesem Bescheid genannte Leistungsbetrag wird für die Dauer des dritten Ausbildungsjahres unverändert an die Umschülerin oder den Umschüler als Ausbildungsvergütung geleistet. Persönliche Veränderungen bei den Umschülerinnen und Umschülern, die Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsgelder nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch hätten, bleiben im dritten Ausbildungsjahr unberücksichtigt.

§ 2
Abrechnungszeitraum

Der Zeitraum für die Erhebung der für das Ausgleichsverfahren maßgeblichen Kosten ist das Kalenderjahr.

§ 3
Pflichten der Einrichtungsträger

Zum 1. Februar eines Jahres haben die Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen die Anzahl des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegefachpersonals des vorangegangenen Jahres, umgerechnet in Vollzeitstellen, mitzuteilen.

§ 4
Pflichten der Ausbildungsträger

Die Altenpflegeschulen teilen der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen bis zum 1. Februar eines Jahres folgende Angaben für das laufende Jahr mit:

1.

Anzahl der Umschülerinnen und Umschüler, die im Laufe des Jahres mit dem dritten Ausbildungsjahr beginnen,

2.

den Gesamtbetrag der Ausbildungsvergütungen mit jeweils einer Kopie des maßgeblichen Bescheides nach § 1 dieser Verordnung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

3.

den Gesamtbetrag der Pflichtanteile an den Beträgen für die Sozialversicherung.


§ 5
Ausgleichsverfahren

(1) Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen ist die zuständige Stelle für das Ausgleichsverfahren.

Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Ausgleichsbeträge einschließlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kann Dritten übertragen werden.

(2) Die Altenpflegeschulen sind berechtigt, ihnen zusätzlich zur Ausbildungsvergütung und zu den Gesamtbeträgen der Pflichtanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung entstehende Verwaltungskosten bis zu einem Betrag von 25 Euro je Monat und Umschülerin oder Umschüler bei Rechnungsstellung geltend zu machen.

(3) Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge, der sich aus den Ausbildungsvergütungen, dem Gesamtbetrag der Pflichtanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung und dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach Absatz 2 ergibt, wird jeweils zum 1. März eines jeden Kalenderjahres von der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen festgelegt. Er basiert auf der bereits feststehenden Anzahl anspruchsberechtigter Umschülerinnen und Umschüler.

(4) Schließt ein Ausbildungsträger über die durch die Ausgleichsbeträge festgelegten Ausbildungsplätze hinaus Ausbildungsverträge ab, sind die dafür fälligen Ausbildungsvergütungen im Ausgleichsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern für die gesamte Dauer der Ausbildung vom Ausbildungsträger sicherzustellen. Der Ausbildungsträger hat dieses gegenüber der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen verbindlich vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu erklären.

(5) Die Ausgleichsbeträge der in § 3 genannten Einrichtungen werden aufgrund des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegefachpersonals des vorangegangenen Kalenderjahres, umgerechnet auf Vollzeitstellen, ermittelt.

(6) Die Ausgleichsbeträge sind von den verpflichteten Einrichtungen nach § 3 nach Bestandskraft des Bescheides unverzüglich zu entrichten.

(7) Die Ausgleichsbeträge von Einrichtungen nach § 3, die im maßgeblichen Kalenderjahr den Betrieb neu aufnehmen, werden geschätzt. Die Schätzung orientiert sich an der Höhe der Umlage vergleichbarer Einrichtungen.

(8) Die Ausgleichsbeträge von den Einrichtungen nach § 3, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen, werden ebenfalls geschätzt. Der geschätzte Ausgleichsbetrag ist für den Abrechnungszeitraum verbindlich.

Abschnitt 2
Anzahl der Ausbildungsplätze

§ 6

Die Anzahl und Art der Ausbildungsplätze werden für das Land Bremen nach Anhörung des Landespflegeausschusses durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen festgelegt.

Abschnitt 3
Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens

§ 7

Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen findet alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Juni 2011 statt.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 482 - 2163-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. September 2008

Der Senat


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