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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Altenpflegegesetz

Veröffentlichungsdatum:29.07.2003 Inkrafttreten01.08.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 336
Gliederungsnummer:45-c-126
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Altenpflegegesetz vom 21. Juli 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 336)"

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juris-Abkürzung: AltPflegGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-126
juris-Abkürzung:AltPflegGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:21.07.2003
Gültig ab:01.08.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 336
Gliederungs-Nr:45-c-126
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Altenpflegegesetz
Vom 21. Juli 2003
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. Juli 2003

Der Senat

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