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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Veröffentlichungsdatum:21.02.2014 Inkrafttreten21.02.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 142
Gliederungsnummer:45-n-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 142)"

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juris-Abkürzung: ArbMedVVOWiZustV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-n-1
juris-Abkürzung:ArbMedVVOWiZustV BR 2014
Ausfertigungsdatum:11.02.2014
Gültig ab:21.02.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 142
Gliederungs-Nr:45-n-1
Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 11. Februar 2014
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014

Der Senat

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