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Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:04.06.1998 Inkrafttreten01.06.1998
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 139
Gliederungsnummer:751-d-6
Zitiervorschlag: "Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst vom 28. April 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 139)"

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juris-Abkürzung: ArbSichBergV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 751-d-6
juris-Abkürzung:ArbSichBergV BR
Ausfertigungsdatum:28.04.1998
Gültig ab:01.06.1998
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 139
Gliederungs-Nr:751-d-6
Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
Vom 28. April 1998
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchstabe a sowie des § 68 Abs. 1, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist und in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153 - 751-b-1) wird verordnet:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Grundsatz

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2
Grundsatz

(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung

1.

des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten,

2.

des Hilfspersonals und

3.

der Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Abschnitt 2
Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3
Personal

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören

1.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

2.

sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind

1.

besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

a)

Sicherheitsingenieure,

b)

Sicherheitstechniker und -meister,

c)

sonstige Sicherheitsfachkräfte;

2.

verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.

§ 4
Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

1.

den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,

2.

den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,

3.

die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,

4.

den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,

5.

Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,

6.

den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,

7.

bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,

8.

das Hilfspersonal zu unterweisen,

9.

auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.

(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5
Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.

(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.

(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.

(4) Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6
Berufung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.

(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1

1.

zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,

2.

eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies

a)

die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

b)

die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,

c)

die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder

3.

einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.

(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 v. H. überschreitet.

(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.

(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er

1.

an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,

2.

sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und

3.

eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7
Einrichtungen

Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

Abschnitt 3
Betriebsärztlicher Dienst

§ 8
Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

1.

Betriebsärzte,

2.

Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

1.

medizinisch-technische Assistenten,

2.

Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 9
Aufgaben

(1) Die Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

1.

den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a)

der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b)

der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,

c)

der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,

d)

arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e)

Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

2.

die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz -zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3.

die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)

die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder der verantwortlichen Person mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,

b)

Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4.

die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in „Erster Hilfe“ mitzuwirken,

5.

bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.

(2) Von den Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Klima-Bergverordnung und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

(3) Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die „Erste Hilfe“ sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.

§ 10
Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.

(3) Das Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte als Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11
Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12
Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

1.

Arzt-, Warte- und Umkleideraum,

2.

Röntgenraum,

3.

Funktionslabor,

4.

medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften

§ 13
Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14
Zusammenarbeit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.

(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15
Arbeitsschutzausschuß

(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 16
Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17
Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

2.

entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,

3.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

4.

einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

5.

der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,

6.

als Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

7.

Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

8.

einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

9.

der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsarzt zuwiderhandelt,

10.

seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.


§ 19
Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst für die Freie Hansestadt Bremen vom 12. November 1974 (Brem.GBl. S. 327 - 751-d-6), geändert durch die Bergverordnung vom 20. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 193), außer Kraft.

Clausthal-Zellerfeld, den 28. April 1998

Oberbergamt für die
Freie Hansestadt Bremen

Anlage 1

Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten

a)

Steinkohlenbergbau

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigtentgruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 20

-

-

320

320

21 - 50

 

400

400

800

51 - 100

200

600

800

1600

101 - 200

400

1200

1600

3200

201 - 300

800

1600

2400

4800

301 - 500

1600

2400

4000

8000

501 - 1000

1600

4800

5600

12000

1001 - 1500

2400

5600

6400

14400

1501 - 2000

3200

6400

8000

17600

2001 - 2500

3200

7200

8800

19200

2501 - 3000

4000

7200

9600

20800

3001 - 3500

4000

8000

10400

22400

3501 - 4000

4800

8000

11200

24000

4001 - 5000

6400

9600

12000

28000

über 5000

6400

11200

14400

32000

b)

Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigten-(gruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

64

64

11 - 20

-

-

128

128

21 - 50

-

-

320

320

51 - 100

32

288

320

640

101 - 200

96

464

640

1200

201 - 300

192

608

800

1600

301 - 500

800

800

800

2400

501 - 1000

1600

800

1600

4000

1001 - 1500

1600

1600

1600

4800

1501 - 2000

1600

1600

2400

5600

über 2000

2400

1600

2400

6400

c)

Erzbergbau, Braunkohlentiefbau Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigten-(gruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 20

-

-

240

240

21 - 50

-

200

400

600

51 - 100

96

384

720

1200

101 - 200

384

480

1056

1920

201 - 300

720

800

1120

2640

301 - 400

800

800

1760

3360

401 - 500

1600

800

1680

4080

501 - 600

1600

1200

1920

4720

601 - 700

1600

1440

2240

5280

701 - 800

1600

1600

2480

5680

801 - 900

1600

1600

2880

6080

901 - 1000

1600

1600

3200

6400

d)

Salzbergbau, Braunkohlenbergbau Erdöl- und Erdgasbergbau

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigten-(gruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

48

48

11 - 20

-

-

96

96

21 - 60

-

64

176

240

51 - 100

8

128

344

480

101 - 200

48

192

480

720

201 - 300

96

256

608

960

301 - 400

240

400

640

1280

401 - 500

400

400

800

1600

501 - 600

480

480

960

1920

601 - 700

560

560

1120

2240

701 - 800

640

640

1280

2560

801 - 900

720

720

1440

2880

901 - 1000

800

800

1600

3200

1001 - 1250

800

1200

1600

3600

1251 - 1500

800

1600

1600

4000

1501 - 1750

1200

1600

1600

4400

1751 - 2000

1600

1600

1600

4800

2001 - 2500

1600

1600

2200

5400

2501 - 3000

2400

1600

2000

6000

3001 - 3500

2400

1600

2600

6600

3501 - 4000

3200

1600

2400

7200

über 4000

3200

3200

3200

9600

e)

Sonstiger Bergbau unter Tage Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigten-(gruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

96

96

11 - 20

-

-

192

192

21 - 50

-

128

352

480

51 - 100

32

256

672

960

101 - 200

320

400

720

1440

201 - 300

800

400

800

2000

301 - 400

1200

400

800

2400

401 - 500

1600

400

800

2800

über 500

2000

400

800

3200

f)

Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der Beschäftigen (Beschäftigtentgruppe)

Sicherheitsingenieure

Sicherheitstechniker und -meister

Sonstige Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

32

32

11 - 20

-

-

64

64

21 - 50

-

32

128

160

51 - 100

8

64

248

320

101 - 200

16

128

496

640

201 - 300

32

192

576

800

301 - 400

48

256

656

960

401 - 500

64

320

736

1120

über 500

80

384

816

1280


Anlage 2

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