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Verordnung über die Festlegung und Zweckbestimmung verbindlicher Arbeitstage in den Ferien

Veröffentlichungsdatum:04.07.2002 Inkrafttreten13.12.2011 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 306
Gliederungsnummer:2040-l-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festlegung und Zweckbestimmung verbindlicher Arbeitstage in den Ferien vom 25. Juni 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 306), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05. Juli 2011 und 13. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)"

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juris-Abkürzung: ArbTVerbFestlV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-5
juris-Abkürzung:ArbTVerbFestlV BR
Ausfertigungsdatum:25.06.2002
Gültig ab:05.07.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 306
Gliederungs-Nr:2040-l-5
Verordnung über die Festlegung und Zweckbestimmung
verbindlicher Arbeitstage in den Ferien
Vom 25. Juni 2002
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 1 a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 - 2040-I-1), das durch das Gesetz zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Lehrer und Lehrerinnen vom 28. Mai 2002 geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festlegung

(1) Als verbindliche Arbeitstage in den Ferien (Präsenztage) werden für Lehrerinnen und Lehrer, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, folgende Termine festgelegt:

1.

die drei letzten Tage der Sommerferien und

2.

die Ferientage zum Halbjahreswechsel oder die verlängerten Osterferientermine nach der Verordnung über die Ferien für die Schulen in der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven.

(2) In Absprache mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann die Schulleiterin oder der Schulleiter andere Zeiten innerhalb der Schulferien für die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben benennen.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Der letzte Tag der Sommerferien ist ausschließlich für die unterrichtsorganisatorische und inhaltliche Vorbereitung des neuen Schuljahres zu nutzen.

(2) Die verbleibenden 4 Präsenztage sind für

1.

schulinterne und schulübergreifende Fachberatungen,

2.

andere schulspezifische teamorientierte Formen der Fortbildung,

3.

gemeinsam beschlossene Veranstaltungen des Kollegiums, insbesondere der Personal- und Unterrichtsentwicklung,

4.

zentrale schulübergreifende Fortbildungsveranstaltungen

zu nutzen.

(3) Die Schulleitungen haben gegenüber der Fachaufsicht eine Berichtspflicht über die konkret erfolgten Tätigkeiten an den Präsenztagen.

§ 3
Verbindlichkeit

(1) Soweit schulinterne Fortbildungs- und Gemeinschaftsveranstaltungen nicht an den Präsenztagen stattfinden, sind sie ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, an den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 25. Juni 2002

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft


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