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Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:10.01.2000 Inkrafttreten11.01.2000 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 1
Gliederungsnummer:45-c-117
Zitiervorschlag: "Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. 2000, S. 1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)"

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juris-Abkürzung: ArbZGOWizustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-117
juris-Abkürzung:ArbZGOWizustBehV BR
Ausfertigungsdatum:21.12.1999
Gültig ab:11.01.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 1
Gliederungs-Nr:45-c-117
Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden
Vom 21. Dezember 1999
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14 a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, sind:

1.

die jeweils nach § 8 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161 - 63-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörden für die Eigenbetriebe, ausgenommen Krankenhäuser, des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

2.

der Senator für Finanzen für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen;

3.

der Senator für Finanzen für die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven;

4.

die Gewerbeaufsichtsämter für die Krankenhäuser sowie in den übrigen Fällen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 245 - 45-c-117) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. Dezember 1999

Der Senat


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