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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14 a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, sind:
die jeweils nach § 8 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161 - 63-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörden für die Eigenbetriebe, ausgenommen Krankenhäuser, des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;
der Senator für Finanzen für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen;
der Senator für Finanzen für die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven;
die Gewerbeaufsichtsämter für die Krankenhäuser sowie in den übrigen Fällen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 245 - 45-c-117) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. Dezember 1999
Der Senat