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Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 91) verordnet der Senat:
In den Fällen des § 71 a Abs. 1 und des § 71 b Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt wird.
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags acht Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Pause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.
(2) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.
(3) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.
(4) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Die Senatskommission für das Personalwesen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.
Sofern gemäß § 71 Abs. 4 Bremisches Beamtengesetz von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen.
Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regelmäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Bereitschaftsdienst, kann sie nicht über 60 Stunden wöchentlich hinaus verlängert werden.
Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.