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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Bremische Arbeitszeitverordnung

Veröffentlichungsdatum:29.09.1959 Inkrafttreten01.06.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1997 bis 31.10.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)
Fundstelle SaBremR 2040-a-4
Gliederungsnummer:2040-a-4

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juris-Abkürzung: BremAZV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-4
Amtliche Abkürzung:BremAZV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-4
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Vom 29. September 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1997 bis 31.10.1998

V aufgeh. durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 91) verordnet der Senat:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 2

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt wöchentlich 40 Stunden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag (außer Sonnabend) fällt, anteilig.

§ 2 a
- aufgehoben -

§ 2 b

In den Fällen des § 71 a Abs. 1 und des § 71 b Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt wird.

§ 3

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§ 4

(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags acht Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Pause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.

(2) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(3) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.

(4) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Die Senatskommission für das Personalwesen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.

§ 5

(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr ist dienstfrei.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6

Sofern gemäß § 71 Abs. 4 Bremisches Beamtengesetz von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen.

Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.

§ 7

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regelmäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Bereitschaftsdienst, kann sie nicht über 60 Stunden wöchentlich hinaus verlängert werden.

§ 8

Die regelmäßige Arbeitszeit kann für einzelne Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

§ 9

Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.

§ 10

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 29. September und bekanntgemacht am 5. Oktober 1959.


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