Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) vom 29. September 1959

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Bremische Arbeitszeitverordnung

Veröffentlichungsdatum:29.09.1959 Inkrafttreten24.07.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.2012 bis 28.02.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)
Fundstelle SaBremR 2040-a-4
Gliederungsnummer:2040-a-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremAZV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-4
Amtliche Abkürzung:BremAZV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-4
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Vom 29. September 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.2012 bis 28.02.2022

V aufgeh. durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 91) verordnet der Senat:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit für einzelne Beamtengruppen keine gesonderten Regelungen bestehen.

§ 2

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, um die darauf entfallende Arbeitszeit.

§ 2 a
- aufgehoben -

§ 2 b

In den Fällen des § 61 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefaßt wird.

§ 3

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§ 4

(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags acht Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Pause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.

(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.

(3) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(4) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.

(5) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.

§ 5

(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr ist dienstfrei.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6

Sofern gemäß § 60 Absatz 3 Bremisches Beamtengesetz von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen.

Die Arbeitszeit darf hierbei im Durchschnitt 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.

§ 7

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.

§ 8

Die regelmäßige Arbeitszeit kann für einzelne Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher oder ärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

§ 9

Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.

§ 10

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 11

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 29. September und bekanntgemacht am 5. Oktober 1959.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.