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Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)

Veröffentlichungsdatum:23.09.2002 Inkrafttreten01.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 30.06.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 447
Gliederungsnummer:203-c-5

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juris-Abkürzung: ArbJugSozKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-5
Amtliche Abkürzung:ArbJugSozKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-5
Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung
(ArbJugSozKostV)
Vom 13. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 30.06.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. September 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage

Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen

A.

Übersicht

 

3

Arbeit

 

30

Nebengebühren im Eichwesen

 

31

Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

32

Gesundheitlicher Arbeitsschutz

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

41

Jugend

 

B.

Kostentatbestände

 

3

Arbeit

 

30

Nebengebühren im Eichwesen

 

300

Gebühren für die Bereitstellung eichamtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder deren Bereitstellung für andere Zwecke jeweils an Werktagen

 

300.00

Gebühr je angefangene 24 Stunden für Normalgewichte und je angefangene 100 kg

2,40 Euro

 

vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden

1,30 Euro

 

Bis 100 kg wird keine Gebühr erhoben, wenn die Normalgewichte vom Eichamt mitgeführt werden.

 

300.01

Gebühr je angefangene 24 Stunden für einen Gewichtskasten, wenn dieser nicht vom Eichamt mitgeführt wird

2,40 Euro

 

vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden

1,30 Euro

300.02

Gebühr für die Instandsetzung und Reinigung unsachgemäß behandelter eichamtlicher Prüfmittel

nach Arbeitsaufwand

 

Es werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden EichKostV zugrunde gelegt.

 

 

Zusätzlich sind die bei Fremdfirmen anfallenden Reparaturkosten zu tragen.

 

300.03

Gebühr für die Beförderung eichamtlicher Prüfmittel je angefangene 100 kg Gesamtgewicht, wenn für die Amtshandlung Gebühren nach Arbeitsaufwand berechnet werden.

13,00 Euro

 

Die ersten 100 kg werden nicht berechnet.

 

300.04

Gebühr für das Be- und Entladen eichamtlicher Prüfmittel im Eichamt mittels Kran; je angefangene 500 kg Gesamtgewicht

3,70 Euro

301

Medizinprodukte mit Messfunktionen

 

301.00

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt

12,00 Euro

301.01

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt, ab dem 11. Stück

7,00 Euro

301.02

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Rahmen der Rundfahrt

14,00 Euro

301.03

Blutdruckmessgeräte, Prüfung außerhalb der Rundfahrt einschließlich Reise- und Wartezeiten

nach Arbeitsaufwand

301.04

Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung im Eichamt

20,00 Euro

301.05

Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung außerhalb des Eichamtes einschließlich Reise- und Wartezeiten

nach Arbeitsaufwand

 

Hinweis zu 301.03 und 301.05:

 

 

Bei Abrechnung nach Arbeitsaufwand werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden EichKostV zugrunde gelegt.

 

301.06

Applanationstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung

55,00 Euro

301.07

Impressionstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung

45,00 Euro

301.08

Versand- und Verpackungskosten für zurückgesandte Messgeräte

Porto plus
5,00 Euro

31

Gebühren auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

310

Sozialer Arbeitsschutz

 

310.00

Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

47,00 Euro
bis 675,00 Euro

310.01

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes und § 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes

94,00 Euro
bis 1.000,00 Euro

310.02

Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz

47,00 Euro
bis 500,00 Euro

310.03

Ausnahmen vom Ladenschlussgesetz

47,00 Euro
bis 250,00 Euro

311

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz usw.)

 

311.00

Ausnahmen vom Arbeitssicherheitsgesetz

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

311.01

Anerkennung von Fachkundelehrgängen

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

312

Benzinbleigesetz

 

312.00

Entnahme von Proben

Gebühr nach
Zeitaufwand

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

313

Arbeitsschutzgesetz und darauf erlassene Verordnungen

 

313.00

Erteilung von Ausnahmen

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

314

Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung

 

314.00

Genehmigungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge

94,00 Euro
bis 1.000,00 Euro

314.01

Änderung von Genehmigungen

47,00 Euro
bis 600,00 Euro

314.02

Überprüfung und Neufestsetzung der Deckungsvorsorge

47,00 Euro

314.03

Registrierung von Strahlenpässen; je Strahlenpass

25,00 Euro

314.04

Sonstige Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzvorschriften

47,00 Euro
bis 350,00 Euro

315

Gerätesicherheitsgesetz und Medizinproduktegesetz

 

315.00

Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen sowie Änderung dieser Genehmigungen

5 v. T. der
Errichtungskosten
mind. 105,00 Euro

 

Die Gebühr erhöht sich ggf. um eine nach Nr. 315.01 fällige Gebühr.

 

 

Anmerkungen:

 

 

a)

Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht Bestandteile der Anlagen im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschrift sind, werden nicht einbezogen.

 

b)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Genehmigung der Bauaufsicht, so erhöhen sich die Gebühren um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Gebühren.

 

c)

Wird von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v. H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

315.01

Ausnahmen von den Vorschriften

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

315.02

Fristverlängerungen

47,00 Euro
bis 135,00 Euro

 

Erteilung von befristeten Genehmigungen

Ein Drittel der sich
nach 315.00
ergebenden Gebühr,
aufgerundet auf
volle 10,00 Euro

315.04

Sonstige Amtshandlungen

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

316

Sachverständige

 

316.00

Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen

94,00 Euro
bis 675,00 Euro

316.01

Anerkennung von Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine

gebührenfrei

316.02

Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen

380,00 Euro
bis 7.500,00 Euro

317

Chemikaliengesetz und darauf erlassene Verordnungen

 

317.00

Erlaubnisse zur Begasung

94,00 Euro

317.01

Erteilung von Befähigungsscheinen

94,00 Euro

317.02

Änderung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen

47,00 Euro

317.03

Anerkennung von Fachkundelehrgängen

141,00 Euro
bis 675,00 Euro

317.04

Sonstige Amtshandlungen aufgrund dieser Vorschriften

47,00 Euro
bis 350,00 Euro

318

Verwaltungszwang auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit, Überwachungstätigkeiten

 

318.00

Erteilung eines Ge- oder Verbots sowie die Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 1 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

gebührenfrei

318.01

Nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung innerhalb der letzten 3 Jahre

94,00 Euro
bis 1.000,00 Euro

318.02

Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für die Ersatzvornahme (§§ 18, 19 BremVwVfG)

10 v. H. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der
Aufwendungen für
die Ersatzvornahme,
mindestens 47,00 Euro

318.03

Besichtigungen ohne besonderen Anlass

gebührenfrei

318.04

Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden

Gebühr nach
Zeitaufwand

318.05

Überwachung von gesetzlich vorgeschriebenen oder angeordneten Betreiber-/Arbeitgeberpflichten bei anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Tätigkeiten

Gebühr nach
Zeitaufwand

319

Anzeigen auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

319.00

Bearbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen

Gebühr nach
Zeitaufwand

32

Gesundheitlicher Arbeitsschutz

 

320

Ermächtigung von Ärzten

 

320.00

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung bestimmter Untersuchungen für die erste Untersuchungsart

85,00 Euro

 

für jede weitere Untersuchungsart

40,00 Euro

321

Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (Geesthacht)

 

321.00

Übernahme radioaktiver Abfälle je angefangenen Liter Rauminhalt

17,00 Euro

 

Mindestgebühr je Anlieferung

170,00 Euro

321.01

Übernahme eines 200 Liter-Rollreifenfasses mit radioaktivem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet

1.700,00 Euro

321.02

Ist wegen hoher Aktivität des Abfalles eine Sonderabschirmung erforderlich, verdoppelt sich die Gebühr nach Nr. 321.00 oder 321.01.

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

330

Betriebsverfassungsrecht

 

330.00

Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes

gebührenfrei

330.01

Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter

gebührenfrei

331

Schwerbehindertenrecht

 

331.00

Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen

gebührenfrei

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

400

Soziale und sozialpädagogische Berufe

 

400.00

Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe

gebührenfrei

400.01

Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin

75,00 Euro

401

Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG)

 

401.00

Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt.

90,00 Euro

401.01

Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG bis zu 10 Heimplätzen

150,00 Euro

 

für jeden weiteren Heimplatz

16,00 Euro

401.02

Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens

60 v.H. der Gebühr
nach 401.01

401.03

Anordnungen gemäß § 17 HeimG

Grundgebühr nach
401.00 und 60 v.H.
der Gebühren nach
401.01 für jeden
Heimplatz

401.04

Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG

gebührenfrei

401.05

Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG

Grundgebühr nach
401.00 und 80 v.H.
der Gebühren nach
401.01 für jeden
Heimplatz

401.06

Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV

Grundgebühr nach
401.00 und 60 v.H.
der Gebühren nach
401.01 für jeden
Heimplatz

41

Jugend

 

410

Annahme als Kind

 

410.00

Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind

gebührenfrei

410.01

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind

gebührenfrei


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