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  • Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV) vom 13. September 2002

Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)

Veröffentlichungsdatum:23.09.2002 Inkrafttreten27.04.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.04.2010 bis 29.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 447
Gliederungsnummer:203-c-5

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juris-Abkürzung: ArbJugSozKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-5
Amtliche Abkürzung:ArbJugSozKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-5
Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung
(ArbJugSozKostV)
Vom 13. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.04.2010 bis 29.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. September 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen

A.

Übersicht

 

3

Arbeit

 

30

Nebengebühren im Eichwesen

 

31

Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

32

Gesundheitlicher Arbeitsschutz

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

 

 

 

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

41

Jugend

 

 

 

 

B.

Kostentatbestände

 

3

Arbeit

 

30

Nebengebühren im Eichwesen

 

300

Gebühren für die Bereitstellung eichamtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder deren Bereitstellung für andere Zwecke jeweils an Werktagen

 

300.00

Gebühr je angefangene 24 Stunden für Normalgewichte und je angefangene 100 kg

2,60 Euro

 

vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden

1,40 Euro

 

Bis 100 kg wird keine Gebühr erhoben, wenn die Normalgewichte vom Eichamt mitgeführt werden.

 

300.01

Gebühr je angefangene 24 Stunden für einen Gewichtskasten, wenn dieser nicht vom Eichamt mitgeführt wird

2,60 Euro

 

vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden

1,40 Euro

300.02

Gebühr für die Instandsetzung und Reinigung unsachgemäß behandelter eichamtlicher Prüfmittel

nach
Arbeitsaufwand

 

Es werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden Eichkostenverordnung (EichKostV) zugrunde gelegt.

 

 

Zusätzlich sind die bei Fremdfirmen anfallenden Reparaturkosten zu tragen.

 

300.03

Gebühr für die Beförderung eichamtlicher Prüfmittel je angefangene 100 kg Gesamtgewicht, wenn für die Amtshandlung Gebühren nach Arbeitsaufwand berechnet werden.

13,00 Euro

 

Die ersten 100 kg werden nicht berechnet.

 

300.04

Gebühr für das Be- und Entladen eichamtlicher Prüfmittel im Eichamt mittels Kran; je angefangene 500 kg Gesamtgewicht

3,70 Euro

301

Medizinprodukte mit Messfunktionen

 

301.00

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt

12,00 Euro

301.01

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt, ab dem 11. Stück

7,00 Euro

301.02

Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Rahmen der Rundfahrt

14,00 Euro

301.03

Blutdruckmessgeräte, Prüfung außerhalb der Rundfahrt einschließlich Reise- und Wartezeiten

nach
Arbeitsaufwand

301.04

Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung im Eichamt

20,00 Euro

301.05

Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung außerhalb des Eichamtes einschließlich Reise- und Wartezeiten

nach
Arbeitsaufwand

 

Hinweis zu 301.03 und 301.05:

 

 

Bei Abrechnung nach Arbeitsaufwand werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden EichKostV zugrunde gelegt.

 

301.06

Applanationstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung

60,00 Euro

301.07

Impressionstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung

50,00 Euro

301.08

Versand- und Verpackungskosten für zurückgesandte Messgeräte

Porto plus
5,00 Euro

 

 

 

302

Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 4 a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

 

302.01

Laboratorien, die weniger als drei überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen

180,00 Euro

302.02

Laboratorien, die drei oder mehr überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen

270,00 Euro

302.03

Laboratorien niedergelassener Ärzte (mit Ausnahme von Laborärzten), die Messgrößen in ihrer Praxis bestimmen

59,80 Euro

302.04

Laboratorien niedergelassener Ärzte oder Heilpraktiker, die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden

48,10 Euro

302.05

Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen, die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden, pro überwachter Stelle

36,00 Euro

302.06

Sonstige Messplätze auf Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen, pro überwachter Stelle

59,80 Euro

 

 

 

31

Gebühren auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

310

Sozialer Arbeitsschutz

 

310.00

Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

54,00 Euro
bis 1 200,00 Euro

310.01

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes, des § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes

108,00 Euro
bis 1 200,00 Euro

310.02

Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz

54,00 Euro
bis 600,00 Euro

310.03

Ausnahmen vom Bremischen Ladenschlussgesetz

54,00 Euro
300,00 Euro

310.04

Ausgabe von Kontrollgeräten nach dem Fahrpersonalgesetz

 

 

a) Fahrerkarte

22,00 Euro

 

b) Werkstattkarte

30,00 Euro

 

c) Unternehmenskarte

22,00 Euro

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu den genannten Kosten der Ausgabestellen werden Auslagen erhoben, die u.a. im Zusammenhang mit der Personalisierung der Kontrollgerätkarten und der Bereitstellung eines zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrtbundesamt entstehen.

 

310.05

Eidesstattliche Versicherung im Rahmen des Fahrpersonalgesetzes

30,70 Euro

311

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz usw.)

 

311.00

Ausnahmen vom Arbeitssicherheitsgesetz

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

311.01

Anerkennung von Fachkundelehrgängen

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

 

 

 

312

Benzinbleigesetz

 

312.00

Entnahme von Proben

Gebühr nach
Zeitaufwand

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

 

 

 

313

Arbeitsschutzgesetz und darauf erlassene Verordnungen

 

313.00

Erteilung von Ausnahmen

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

 

 

 

314

Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung

 

314.00

Genehmigungen auf Grund der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge

108,00 Euro
bis 1.200,00 Euro

314.01

Änderung von Genehmigungen

54,00 Euro
bis 700,00 Euro

314.02

Überprüfung und Neufestsetzung der Deckungsvorsorge

35,00 Euro

314.03

Registrierung von Strahlenpässen; je Strahlenpass

25,00 Euro

314.04

Ausstellung von Fachkundebescheinigungen

35,00 Euro

314.05

Sonstige Amtshandlungen auf Grund der Strahlenschutzvorschriften

54,00 Euro
bis 400,00 Euro

 

 

 

315

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

 

315.00

Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen sowie Änderung dieser Genehmigungen

5 v. T. der
Errichtungskosten
mind. 162,00 Euro

 

Die Gebühr erhöht sich ggf. um eine nach Nr. 315.01 fällige Gebühr.

 

 

Anmerkungen:

 

 

a) Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht Bestandteile der Anlagen im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschrift sind, werden nicht einbezogen.

 

 

b) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Genehmigung der Bauaufsicht, so erhöhen sich die Gebühren um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

c) Wird von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v. H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

315.01

Ausnahmen von den Vorschriften

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

315.02

Fristverlängerungen

54,00 Euro
bis 150,00 Euro

315.03

Erteilung von befristeten Genehmigungen

Ein Drittel der
sich nach 315.00
ergebenden Gebühr,
aufgerundet auf
volle 10,00 Euro

315.04

Sonstige Amtshandlungen

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

 

 

 

316

Sachverständige

 

316.00

Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen

108,00 Euro
bis 800,00 Euro

316.01

Anerkennung von Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine

gebührenfrei

 

 

 

317

Chemikaliengesetz und darauf erlassene Verordnungen

 

317.00

Erlaubnisse zur Begasung

108,00 Euro

317.01

Erteilung von Befähigungsscheinen

108,00 Euro

317.02

Änderung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen

54,00 Euro

317.03

Anerkennung von Fachkundelehrgängen

162,00 Euro
bis 800,00 Euro

317.04

Sonstige Amtshandlungen auf Grund dieser Vorschriften

54,00 Euro
bis 400,00 Euro

 

 

 

318

Verwaltungszwang auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit, Überwachungstätigkeiten

 

318.00

Erteilung eines Ge- oder Verbots sowie die Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

gebührenfrei

318.01

Nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung innerhalb der letzten 3 Jahre

108,00 Euro
bis 1.200,00 Euro

318.02

Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für die Ersatzvornahme (§§ 18, 19 BremVwVfG)

10 v. H. des
festgesetzten Zwangsgeldes
bzw. der Aufwendungen
für die Ersatzvornahme,
mindestens 54,00 Euro

318.03

Besichtigungen ohne besonderen Anlass

gebührenfrei

318.04

Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden

Gebühr nach
Zeitaufwand

318.05

Überwachung von gesetzlich vorgeschriebenen oder angeordneten Betreiber-/Arbeitgeberpflichten bei anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Tätigkeiten

Gebühr nach
Zeitaufwand

 

 

 

319

Anzeigen auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit

 

319.00

Bearbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen

Gebühr nach
Zeitaufwand

 

 

 

32

Gesundheitlicher Arbeitsschutz

 

320

Ermächtigung von Ärzten

 

320.00

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung bestimmter Untersuchungen

 

 

für die erste Untersuchungsart

85,00 Euro

 

für jede weitere Untersuchungsart

40,00 Euro

 

 

 

321

Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (Geesthacht)

 

321.00

Übernahme radioaktiver Abfälle je angefangenen Liter

 

 

Rauminhalt

17,00 Euro

 

Mindestgebühr je Anlieferung

170,00 Euro

321.01

Übernahme eines 200 Liter-Rollreifenfasses mit radioaktivem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet

1.700,00 Euro

321.02

Ist wegen hoher Aktivität des Abfalles eine Sonderabschirmung erforderlich, verdoppelt sich die Gebühr nach Nr. 321.00 oder 321.01.

 

 

 

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

330

Betriebsverfassungsrecht

 

330.00

Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes

gebührenfrei

330.01

Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeite

gebührenfrei

 

 

 

331

Schwerbehindertenrecht

 

331.00

Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen

gebührenfrei

 

 

 

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

400

Soziale und sozialpädagogische Berufe

 

400.00

Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe

gebührenfrei

400.01

Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin

gebührenfrei

 

 

 

401

Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG)

 

401.00

Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt.

90,00 Euro

401.01

Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG

 

 

bis zu 10 Heimplätzen

150,00 Euro

 

für jeden weiteren Heimplatz

16,00 Euro

401.02

Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens

60 v.H. der Gebühr
nach 401.01

401.03

Anordnungen gemäß § 17 HeimG

Grundgebühr nach 401.00
und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

401.04

Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG

gebührenfrei

401.05

Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG

Grundgebühr nach 401.00
und 80 v.H. der
Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

401.06

Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV

Grundgebühr nach 401.00
und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

 

 

 

41

Jugend

 

410

Annahme als Kind

 

410.00

Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind

gebührenfrei

410.01

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind

gebührenfrei


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