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Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)

Bremisches Archivgesetz

Veröffentlichungsdatum:13.05.1991 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 29.05.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 159
Gliederungsnummer:224-c-1

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juris-Abkürzung: BremArchivG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-c-1
Amtliche Abkürzung:BremArchivG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-c-1
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen
(Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Vom 7. Mai 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 29.05.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 133)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt I
Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

§ 1
Aufgaben des Staatsarchivs

(1) Das Staatsarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Das Staatsarchiv archiviert auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, soweit sie der Ergänzung des nach Absatz 1 archivierten Archivguts dienen, insbesondere

1.

nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes Unterlagen des Bundes,

2.

im Einvernehmen mit den Eigentümern Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.

Entsprechend Satz 1 sammelt es auch archivwürdige Unterlagen.

(3) Das Staatsarchiv berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf deren spätere Archivierung.

(4) Das Staatsarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Das Staatsarchiv muß hauptamtlich von Personal betreut werden, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist. Der Leiter oder die Leiterin muß die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen.

§ 2
Archivgut

(1) Archivgut sind alle im Staatsarchiv befindlichen Unterlagen, die bei den im § 1 Abs. 1 genannten Stellen entstanden und archivwürdig sind. Unterlagen sind insbesondere Akten, Schriftstücke, Druckschriften, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen überlieferten Informationen einschließlich der zu ihrer Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte, insbesondere der bremischen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger und Bürgerinnen oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Staatsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.

(3) Archivgut sind auch die nach § 1 Abs. 2 archivierten Unterlagen.

§ 3
Anbietung und Ablieferung

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. In besonderen Fällen können archivwürdige Unterlagen auch vorzeitig als Archivgut übernommen werden. Nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen ist regelmäßig zu prüfen, ob die Unterlagen zur Übernahme angeboten werden können.

(2) Zur Übernahme anzubieten sind auch Unterlagen, die

1.

personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder

2.

einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

(3) Art und Umfang der zu archivierenden Unterlagen können vorab zwischen dem Staatsarchiv und der abliefernden Stelle vereinbart werden. Für Datenbestände, die mit Hilfe von automatischen Datenverarbeitungsanlagen geführt werden, sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der zu archivierenden Daten vorab festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten. Einzelheiten der Archivierung von Verschlußsachen, insbesondere die erforderlichen besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, regelt der Senat durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen haben dem Staatsarchiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden Druckschriften zur Übernahme anzubieten.

(5) [1]Entscheidet das Staatsarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt insoweit die Ablieferungspflicht.

(6) [2]Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Stadtgemeinde Bremerhaven, die der Aufsicht des Landes unterstehen und für ihr Archivgut nicht anderweitig Sorge tragen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Fußnoten

[1]

Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 14.05.1993

[2]

Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 14.05.1993

§ 4
Verwahrung

(1) Archivgut ist im Staatsarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich.

(2) Archivgut kann aufgrund eines schriftlichen Verwahrungsvertrages in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(3) Archivgut kann Trägern anderer Archive unentgeltlich übereignet werden, wenn dies fachlich geboten und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Staatsarchiv stellt die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicher. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solchen Archivguts zu treffen, das personenbezogene Daten enthält oder Geheimhaltungsvorschriften unterliegt (§ 3 Abs. 2).

§ 5
Rechte Betroffener

(1) Rechte Betroffener auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten oder entsprechende Akteneinsicht bleiben unberührt. Satz 1 gilt nach dem Tod von Betroffenen auch für deren Ehegatten, Kinder und Eltern.

(2) Rechte Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter und auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, können sie verlangen, daß dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Nutzung durch die abliefernde Stelle

Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7.

§ 7
Nutzung durch Dritte

(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu nutzen. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt.

(2) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet des Satzes 1 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt; ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen.

(3) Die Schutzfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 können bei bestimmten Benutzungsanträgen für bestimmtes Archivgut verkürzt werden, im Fall von Absatz 2 Satz 2 jedoch nur, wenn

1.

die Betroffenen oder nach deren Tod eine der in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen in die Nutzung eingewilligt haben,

2.

die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder

3.

die Nutzung für die Durchführung eines Forschungsvorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt.

Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 2 nur in anonymisierter Form genutzt werden. Die Schutzfrist nach Absatz 2 Satz 1 kann für bestimmtes Archivgut um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(5) Die Nutzung ist im übrigen einzuschränken oder zu versagen, wenn

1.

Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen,

2.

Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange anderer Personen beeinträchtigt werden,

3.

der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder

4.

ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Die Nutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

§ 8
Benutzungsordnung

Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen (Benutzungsordnung).

Abschnitt II
Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven

§ 9
Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt und nutzbar macht.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben durch Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Archivs. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 gelten entsprechend. Über den Erlaß einer Benutzungsordnung entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit.

Abschnitt III
Sonstiges öffentliches Archivgut

§ 10
Sonstiges öffentliches Archivgut

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 9 Abs. 1 dadurch Sorge, daß sie

1.

eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,

2.

das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Abs. 4, die Rechte Betroffener nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder

3.

das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Abs. 6).

Der Senator für Kultur stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im übrigen gelten für diese Archive § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 entsprechend. Über den Erlaß einer Benutzungsordnung entscheidet der Träger des Archivs.

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11
Archivgut von Stellen des Bundes,
bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

(1) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie § 4 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

§ 12
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

(2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 13
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(Änderungsanweisungen)

§ 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 und 6 und § 10 treten zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 7. Mai 1991

Der Senat


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