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Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)

Bremisches Archivgesetz

Veröffentlichungsdatum:13.05.1991 Inkrafttreten30.05.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2013 bis 04.04.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 159
Gliederungsnummer:224-c-1

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juris-Abkürzung: BremArchivG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-c-1
Amtliche Abkürzung:BremArchivG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-c-1
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen
(Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Vom 7. Mai 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2013 bis 04.04.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 133)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt I
Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

§ 1
Aufgaben des Staatsarchivs

(1) Das Staatsarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. Diese Stellen beteiligen das Staatsarchiv bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen und Informationen.

(2) Das Staatsarchiv archiviert auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, soweit sie der Ergänzung des nach Absatz 1 archivierten Archivguts dienen, insbesondere

1.

nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes Unterlagen des Bundes,

2.

im Einvernehmen mit den Eigentümern Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.

Entsprechend Satz 1 sammelt es auch archivwürdige Unterlagen.

(3) Das Staatsarchiv berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf deren spätere Archivierung.

(4) Das Staatsarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Das Staatsarchiv muß hauptamtlich von Personal betreut werden, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist. Der Leiter oder die Leiterin muß die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen.

§ 2
Archivgut

(1) Archivgut sind alle im Staatsarchiv befindlichen Unterlagen, die bei den im § 1 Abs. 1 genannten Stellen entstanden und archivwürdig sind. Unterlagen sind Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherform. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Drucksachen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente. Unterlagen sind auch elektronische Aufzeichnungen sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte, insbesondere der bremischen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger und Bürgerinnen oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Staatsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.

(3) Archivgut sind auch die nach § 1 Abs. 2 archivierten Unterlagen.

§ 3
Anbietung und Ablieferung

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder die Stadtgemeinde Bremen oder ein Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat. Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht. In besonderen Fällen können archivwürdige Unterlagen auch vorzeitig als Archivgut übernommen werden. Nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen ist regelmäßig zu prüfen, ob die Unterlagen zur Übernahme angeboten werden können.

(2) Zur Übernahme anzubieten sind auch Unterlagen, die

1.

personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war,

2.

einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen oder

3.

elektronische Daten enthalten, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen.

(3) Art und Umfang der zu archivierenden Unterlagen können vorab zwischen dem Staatsarchiv und der abliefernden Stelle vereinbart werden. Für Datenbestände, die mit Hilfe von automatischen Datenverarbeitungsanlagen geführt werden, sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der zu archivierenden Daten vorab festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten. Einzelheiten der Archivierung von Verschlußsachen, insbesondere die erforderlichen besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, regelt der Senat durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen haben dem Staatsarchiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen in jeder Erscheinungsform zur Übernahme anzubieten.

(5) Entscheidet das Staatsarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt insoweit die Ablieferungspflicht.

(6) Die Anbietung und Ablieferung gilt auch für die Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.

(7) Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Stadtgemeinde Bremerhaven, die der Aufsicht des Landes unterstehen und für ihr Archivgut nicht anderweitig Sorge tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 4
Verwahrung

(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist unveräußerlich.

(2) Archivgut kann aufgrund eines schriftlichen Verwahrungsvertrags in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(3) Archivgut kann Trägern anderer Archive unentgeltlich übereignet werden, wenn dies fachlich geboten und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Staatsarchiv stellt die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicher. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solchen Archivguts zu treffen, das personenbezogene Daten enthält oder Geheimhaltungsvorschriften unterliegt (§ 3 Abs. 2).

§ 5
Rechte Betroffener

(1) Rechte Betroffener auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten oder entsprechende Akteneinsicht bleiben unberührt. Satz 1 gilt nach dem Tod von Betroffenen auch für deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern.

(2) Rechte Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter und auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, können sie verlangen, daß dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Nutzung durch die abliefernde Stelle

(1) Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen übernommen worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt entsprechend für Archivgut, das aus Unterlagen von Rechts- und Funktionsvorgängern übernommen ist.

(2) Die Art und Weise der Nutzung nach Absatz 1 wird zwischen der abliefernden Stelle und dem Staatsarchiv vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Benutzung geschützt wird sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Staatsarchiv zurückgegeben wird.

(3) Die Nutzungsbefugnis nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7.

§ 7
Nutzung durch Dritte

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut, Reproduktionen und Findmittel auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen,

2.

Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden,

3.

der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint,

4.

ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand zu erwarten ist oder

5.

Rechtsvorschriften, insbesondere über Geheimhaltung, verletzt würden.

Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden.

(3) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Die Schutzfrist beträgt 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Bezieht das Archivgut sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet der Sätze 1 und 2 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten nicht für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter.

(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen oder in einem schwer wiegenden privaten Interesse liegt. Ist Archivgut nach Absatz 3 Satz 3 und 4 betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass

1.

die Betroffenen oder nach deren Tod ihre Angehörigen eingewilligt haben, es sei denn ein Betroffener hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, nach dessen Tod von seinen volljährigen Kindern, oder, wenn weder ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch volljährige Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen,

2.

die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder

3.

die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt. Soweit der Zweck und die Methode des Forschungsvorhabens dies zulassen, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.

(6) Nach § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 nur in anonymisierter Form genutzt werden.

(7) Die Nutzung von Archivgut, insbesondere die Verwertung, kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(8) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener angemessen berücksichtigt werden.

§ 8
Veröffentlichung und Weitergabe von Archivalien sowie Findmitteln

(1) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu historischen und familienkundlichen Unterlagen zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist das Staatsarchiv berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazugehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden; insoweit sind insbesondere auch die Art, die Form und die Zugänglichkeit der Publikation zu berücksichtigen. § 7 gilt entsprechend.

(2) Der Senator für Kultur kann auf begründeten Antrag nach Anhörung der Landesbeauftragten für den Datenschutz gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte von Opfergruppen der nationalsozialistischen Herrschaft sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit zur Benutzung gemäß § 7 Absatz 1 überlassen werden. Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Benutzung der Vervielfältigungen § 7 sinngemäße Anwendung findet. Vervielfältigungen von Archivgut gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 dürfen Stellen außerhalb der Europäischen Union nur bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 18 Absatz 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes überlassen werden.

§ 9
Befugnisse

(1) Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts, der Reproduktionen und der Findmittel des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen.

(2) Das Staatsarchiv erhebt Kosten. Die Höhe und Art der Kosten regelt die Kostenverordnung der Kulturverwaltung.

(3) Dem Staatsarchiv steht ein kostenloses Belegexemplar von Druckwerken, Publikationen und sonstigen Arbeiten zu, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien verfasst worden sind.

Abschnitt II
Sonstiges öffentliches Archivgut

§ 10
Bremische Bürgerschaft

(1) Die Bürgerschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihr entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihr selbst archiviert oder dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten werden (§ 3 Absatz 1 bis 6).

(2) Sofern die Bürgerschaft ein eigenes Archiv unterhält, gelten die §§ 4 bis 7 entsprechend. Im Übrigen regelt sie die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit.

§ 11
Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt und nutzbar macht.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben durch Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Archivs. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. §§ 2, 3, 4 Absatz 4, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 sowie § 13 gelten entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit.

§ 12
Sonstiges öffentliches Archivgut

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 11 Absatz 1 dadurch Sorge, daß sie

1.

eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,

2.

das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Abs. 4, die Rechte Betroffener nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder

3.

das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Absatz 7).

Der Senator für Kultur stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive §§ 2, 3, 4 Absatz 4, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 sowie § 13 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet der Träger des Archivs.

Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13
Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.

§ 14
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

(2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 und 6 und § 10 treten zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 7. Mai 1991

Der Senat


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