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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.01.1983 Inkrafttreten20.01.1983
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 2
Gliederungsnummer:45-c-95
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vom 10. Januar 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 2)"

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juris-Abkürzung: AsylVfGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-95
juris-Abkürzung:AsylVfGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:10.01.1983
Gültig ab:20.01.1983
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1983, 2
Gliederungs-Nr:45-c-95
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
Vom 10. Januar 1983
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) sind die Ortspolizeibehörden.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Januar 1983

Der Senat

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