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Verordnung über die Verteilung von Asylbewerbern im Lande Bremen und die zuständigen Behörden für die Verteilung von Asylbewerbern nach § 50 und § 51 des Asylverfahrensgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.04.1993 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 133
Gliederungsnummer:26-c-1

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juris-Abkürzung: AsylVfG§50u51V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-c-1
juris-Abkürzung:AsylVfG§50u51V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-c-1
Verordnung über die Verteilung von Asylbewerbern im Lande Bremen
und die zuständigen Behörden für die Verteilung von Asylbewerbern
nach § 50 und § 51 des Asylverfahrensgesetzes
Vom 6. April 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Aufgrund des § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) verordnet der Senat:

§ 1

Die Städte Bremen und Bremerhaven nehmen Ausländer, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nach folgendem Schlüssel auf

Bremen

80 v. H.

Bremerhaven

20 v. H…

Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden auf die Quote nach Satz 1 angerechnet. Die Zahl der danach von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufzunehmenden Ausländer legt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entsprechend der Antragsentwicklung und unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels nach Satz 1 monatlich fest.

§ 2

Zuständige Landesbehörde für die Verteilung nach den §§ 50 und 51 des Asylverfahrensgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. April 1993

Der Senat


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