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Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung

Veröffentlichungsdatum:27.03.2013 Inkrafttreten28.03.2013
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 108
Gliederungsnummer:26-a-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung vom 19. März 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 108)"

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juris-Abkürzung: AsylbAufenthV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-6
juris-Abkürzung:AsylbAufenthV BR
Ausfertigungsdatum:19.03.2013
Gültig ab:28.03.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 108
Gliederungs-Nr:26-a-6
Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von
Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung
Vom 19. März 2013
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Asylbegehrende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbegehrende, gegen die ein Ausweisungsgrund gemäß §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt unberührt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. März 2013

Der Senat

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