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Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Asylbegehrende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbegehrende, gegen die ein Ausweisungsgrund gemäß §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt unberührt.