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(1) Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind zuständig:
der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales, soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;
die örtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;
der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales als Aufsichtsbehörde.
(2) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales und die örtlichen Träger der Sozialhilfe können die Durchführung der Aufgaben nach § 10 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes auf andere Behörden übertragen.
Die Kostenträgerschaft liegt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Im übrigen trägt die Kosten das Land. Bei der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Behörde verbleibt die Kostenträgerschaft bei der übertragenden Stelle.