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(1) Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind zuständig:
der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;
die örtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;
der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Aufsichtsbehörde.
(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und die örtlichen Träger der Sozialhilfe können die Durchführung der Aufgaben nach § 10 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes auf andere Behörden übertragen.
Die Kostenträgerschaft liegt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Im übrigen trägt die Kosten das Land. Bei der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Behörde verbleibt die Kostenträgerschaft bei der übertragenden Stelle.