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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 3. April 1980 (BGBl. I S. 373), sind
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, soweit er für die Festsetzung zuständig ist, im übrigen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter.