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  • Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen vom 10. Oktober 1993

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen vom 10. Oktober 199301.08.1993 bis 03.05.2017
Eingangsformel01.08.1993 bis 03.05.2017
Inhaltsverzeichnis01.08.1993 bis 03.05.2017
Teil 1: - Allgemeines01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 1 - Grundsätzliche Aufgaben und Ziele01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 2 - Zielgruppe01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 3 - Organisation- und Unterrichtsformen01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 4 - Allgemeine Unterrichtsgrundsätze01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 5 - Stundentafeln, Unterrichtsfächer, Lehrpläne29.07.1997 bis 03.05.2017
Teil 2: - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 6 - Aufgaben und Ziele01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 7 - Dauer01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 8 - Anmeldung01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 9 - Zeugnisse01.08.1993 bis 03.05.2017
Teil 3: - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 10 - Aufgaben und Ziele01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 11 - Dauer01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 12 - Beratung und Zuweisung01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 13 - Bescheinigungen und Zeugnisse01.08.1993 bis 03.05.2017
Teil 4: - Schlußbestimmungen01.08.1993 bis 03.05.2017
§ 14 - Inkrafttreten19.03.2015 bis 03.05.2017
Anlage 1 - Stundentafel für ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge in Teilzeitform01.08.1993 bis 03.05.2017
Anlage 2 - Rahmenstundentafel für Motivationskurse01.08.1993 bis 03.05.2017
Anlage 3 - Rahmenstundentafel für die Erfahrungskurse01.08.1993 bis 03.05.2017
Anlage 4 - Stundentafel für Berufsfeldorientierungskurse01.08.1993 bis 03.05.2017
Anlage 5 - Stundentafel für Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung01.08.1993 bis 03.05.2017

Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.11.1993 Inkrafttreten19.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2015 bis 03.05.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 343
Gliederungsnummer:223-k-26

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juris-Abkürzung: AusbBiGV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-26
juris-Abkürzung:AusbBiGV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-26
Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen
Vom 10. Oktober 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2015 bis 03.05.2017

V aufgeh. durch § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (Brem.CBl. S. 177)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

Aufgrund des § 22a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1: Allgemeines
§ 1Grundsätzliche Aufgaben und Ziele
§ 2Zielgruppe
§ 3Organisations- und Unterrichtsformen
§ 4Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
§ 5Stundentafeln, Unterrichtsfächer, Lehrpläne
Teil 2: Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht
§ 6Aufgaben und Ziele
§ 7 Dauer
§ 8Anmeldung
§ 9Zeugnisse
Teil 3: Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht
§ 10Aufgaben und Ziele
§ 11Dauer
§ 12Beratung und Zuweisung
§ 13Bescheinigungen und Zeugnisse
Teil 4: Schlußbestimmungen
§ 14Inkrafttreten

Teil 1:
Allgemeines

§ 1
Grundsätzliche Aufgaben und Ziele

(1) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge haben die Aufgabe, schulpflichtige Jugendliche, die die allgemeinbildende Schule verlassen haben, weiter zu fördern und sie auf die alsbaldige (Wieder-) Aufnahme einer schulischen oder außerschulischen Ausbildung berufsbezogen vorzubereiten.

(2) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht sind Teil der gemeinsam von der Schule und den von freien Trägern im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten Maßnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung oder zur Förderung der beruflichen Rehabilitation. Der Teilzeitunterricht ergänzt die Maßnahmen der Berufsberatung nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Er dient der Erfüllung der Schulpflicht.

(3) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge können in der Schule bei Bedarf mit Vollzeitunterricht angeboten werden, solange andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Zeit der Teilnahme wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.

§ 2
Zielgruppe

Die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge werden von Schulpflichtigen besucht, die mindestens 10 Jahre lang eine allgemeinbildende Schule besucht haben, ihren Bildungsgang nicht in einer anderen Vollzeitschule fortsetzen wollen oder können und

1.

nicht in eine Berufsausbildung eintreten konnten oder

2.

ihre Ausbildung abgebrochen haben und nicht sofort wieder eine andere geeignete Ausbildung aufnehmen können.


§ 3
Organisation- und Unterrichtsformen

(1) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht sind von der Schule in Zusammenarbeit mit den von der Berufsberatung der Arbeitsämter beauftragten Trägern zu organisieren. Die Einrichtung dieser Bildungsgänge wird insbesondere hinsichtlich ihrer Anzahl, Größe und Art zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven zwischen dem Magistrat, und den Arbeitsämtern abgestimmt. Folgende Maßnahmen der Berufsberatung der Arbeitsämter werden durch ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge in Teilzeitform ergänzt:

1.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach der Anordnung Ausbildung gemäß § 40 Arbeitsförderungsgesetz der Bundesanstalt für Arbeit

2.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach der Anordnung Rehabilitation gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz der Bundesanstalt für Arbeit.

(2) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht sind:

1.

Motivationskurse

2.

Erfahrungskurse

3.

Berufsfeldorientierungskurse

4.

Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung.

Sie werden in Abstimmung mit den Arbeitsämtern eingerichtet.

§ 4
Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert.

(2) Die Lerninhalte aller Fächer sind aufeinander zu beziehen und sollen die in den jeweiligen Bildungsgängen zu vermittelnden fachpraktischen Anteile berücksichtigen. Um insbesondere auch handlungs- und projektorientierte Lernformen zu erleichtern, können für die ununterbrochene Behandlung einzelner Lerngebiete die Stundenanteile der Fächer der Stundentafel vorübergehend verändert werden, wenn dabei die für die Dauer des Bildungsganges vorgesehene Gesamtstundenzahl des jeweiligen Faches nicht über- oder unterschritten wird.

(3) Der Unterricht berücksichtigt die Persönlichkeit des einzelnen Schülers und die Situation der Klasse. Damit die in der Klasse unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte der Heterogenität der Schüler und der Aufgabenvielfalt gerecht werden können, ist der Unterricht differenziert und auf die Schüler bezogen zu gestalten.

§ 5
Stundentafeln, Unterrichtsfächer, Lehrpläne

(1) Die wöchentliche Unterrichtszeit, die Fächer, die Kursbeschreibungen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.

(2) Im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung der Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht können außerschulische Praktika unter Leitung der Schule durchgeführt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Schulaufsicht.

(3) Für die Stundentafeln gelten folgende Bestimmungen:

1.

In den Fächern der Stundentafel und in den Motivations- und Erfahrungskursen kann zusätzlicher Stütz- und Förderunterricht im Rahmen der dafür im Sonderbedarf bereitgestellten Haushaltsmittel erteilt werden;

2.

Mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann

a)

für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehen Stunden Stütz- und Förderunterricht in Fächern der Stundentafel erteilt werden;

b)

zur Förderung insbesondere der Sprachkompetenz von ausländischen Jugendlichen und Aussiedlern abweichend von den Stundenanteilen der einzelnen Unterrichtsfächer nach der Stundentafel verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden.

(4) Ausländische Jugendliche und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule anstelle der Englischnote das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen des Bildungsganges entspricht, kann die Note in der Sprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven dem Magistrat, hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können ausländische Jugendliche und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen.

(5) Lehrpläne werden gesondert erlassen.

Teil 2:
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht

§ 6
Aufgaben und Ziele

(1) Jugendliche, die sich in den Lehrgängen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 befinden, erhalten einen lehrgangsbegleitenden Unterricht.

(2) Der Unterricht soll den Jugendlichen allgemeine und berufliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung der Lehrgänge und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung vermitteln. Die Grundfertigkeiten sollen ergänzt und gesichert werden. Die Jugendlichen sollen in ihrer personalen, sozialen und beruflichen Kompetenz gefördert werden mit dem Ziel, sie zu einer Berufsentscheidung, zur Aufnahme einer Berufsausbildung und in bestimmten Fällen auch zur Berufstätigkeit zu führen.

(3) Im Rahmen der jeweils geltenden Stundentafeln und der Vorgaben der Lehrpläne werden Unterrichtsinhalte und Unterrichtstage einvernehmlich zwischen Träger und zuständiger Schule festgelegt.

§ 7
Dauer

Die Dauer der ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht entspricht der Dauer der von den Trägern durchgeführten Maßnahmen.

§ 8
Anmeldung

Die Teilnehmer sind möglichst frühzeitig vor Beginn der Maßnahme vom Träger der Maßnahme bei der zuständigen Schule anzumelden.

§ 9
Zeugnisse

(1) Am Ende des ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges mit Teilzeitunterricht wird ein Abschlußzeugnis erteilt, wenn das Ziel des Bildungsganges erreicht wurde. Das Abschlußzeugnis kann nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen weitere Abschlüsse einschließen.

(2) Form und Text der Zeugnisse werden gesondert festgelegt.

Teil 3:
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht

§ 10
Aufgaben und Ziele

(1) Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht sollen sinnvolle Unterrichtsangebote bis zur Aufnahme einer außerschulischen Ausbildung, eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsgangs mit Teilzeitunterricht oder einer qualifizierenden schulischen Ausbildung unterbreiten. Allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte zielen auf die Bildung und Erziehung für berufliche und außerberufliche Situationen. Berufskundliche Veranstaltungen und betriebsbezogene Arbeitsplatzerkundungen sollen die Heranführung an die Arbeitswelt unterstützen. Die auf praktische Aufgabenstellung und die jeweiligen Lebenssituation des Jugendlichen gerichteten Unterrichtsangebote dienen der Stabilisierung der Persönlichkeit und der Förderung der Ausbildungs- und Berufsreife. Damit wird auch der Entscheidungs- und Handlungsspielraum zur freien Wahl des beruflichen Werdeganges erweitert.

(2) Ausländische Jugendliche und Aussiedler sollen darüber hinaus, insbesondere in den Berufswahlvorbereitungskursen mit Sprachförderung, eine allgemeine und berufsbezogene Sprachkompetenz erlangen, die ihnen die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder den Zugang zu anderen beruflichen Bildungsgängen ermöglicht.

§ 11
Dauer

(1) Die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht werden nach Bedarf im Laufe des Schuljahres eingerichtet und in Kursform angeboten. Die Kurse können inhaltlich aufeinander aufbauen und werden dann zeitlich hintereinander angeboten. Kurse, die inhaltlich unabhängig voneinander strukturiert sind, können auch zeitlich parallel angeboten werden.

(2) Die Erfahrungskurse und die Motivationskurse können nach Bedarf fortlaufend im Schuljahr angeboten werden. Die Kurse dauern in der Regel jeweils fünf Wochen.

(3) Die Berufsfeldorientierungskurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr. Sie finden in der Regel im Anschluß an einen Motivationskurs und/oder Erfahrungskurs statt.

(4) Die Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung werden nach Bedarf zu jedem Schuljahr eingerichtet. Sie dauern in der Regel ein Jahr. Das Ende des Kurses soll so gelegt werden, daß ein Übergang in einen weiterführenden Bildungsgang oder in eine Ausbildung möglich ist.

§ 12
Beratung und Zuweisung

Die Zuweisung der Schüler in die verschiedenen Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht erfolgt nach einer Beratungsphase durch die Schule. Zur Unterstützung der Beratungsphase werden Informationskurse angeboten, die nach folgenden Grundsätzen organisiert sind:

1.

durchgehend offene Veranstaltungen mit jederzeitiger Einstiegsmöglichkeit;

2.

individuelle Dauer maximal 14 Tage;

3.

Nutzung der Informations- und Beratungsangebote des Berufsinformationszentrums des Arbeitsamtes;

4.

unter Beteiligung kompetenter Berater entsprechender Schulen wird an jedem Wochentag ein anderes Berufsfeld vorgestellt;

5.

abgestimmte enge Zusammenarbeit mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes unter besonderer Berücksichtigung der Durchführung von Sprechstunden der Berufsberatung in der Schule.


§ 13
Bescheinigungen und Zeugnisse

(1) Am Ende der Motivations- und der Erfahrungskurse werden Bescheinigungen über die ermittelten Inhalte ausgestellt.

(2) Am Ende der Berufsfeldorientierungskurse und der Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung wird ein Abschlußzeugnis erteilt, wenn das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde.

(3) Das Abschlußzeugnis nach Absatz 2 kann nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen weitere Abschlüsse einschließen.

(4) Form und Text der Bescheinigungen und Zeugnisse werden gesondert festgelegt.

Teil 4:
Schlußbestimmungen

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.

Bremen, den 10. Oktober 1993

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

zu § 5 Abs. 1

Stundentafel für ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge in Teilzeitform

Fächer

Wochen-
unterrichts-
stunden

1.

Berufsfeldübergreifender Bereich

 

 

Deutsch

1

 

Politik

2

 

Naturwissenschaften

1

 

Sport

2

 

 

6

2.

Berufsfeldbezogener Bereich

 

 

(wird in den Lehrgängen der Arbeitsverwaltung vermittelt)

 

3.

Ergänzender Bereich

 

3.1

für Schülerinnen und Schüler, die keine Berechtigung nach Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 anstreben

 

 

Zwei Fächer zur Wahl je nach Angebot der Schule mit je 2 Std. aus:

4

 

Kunst/Gestaltung

 

 

Fremdsprachen

 

 

Lebenspraktische Übungen

 

 

Datenverarbeitung

 

 

Technische Informatik

 

 

 

4

3.2

für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Abschlußzeugnis den Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch1)

2

 

 

4

3.3

für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluß besitzen und mit dem Abschlußzeugnis den erweiterten Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch

2

 

 

4

Stütz- und Förderunterricht2)

2

 

 

2

 

 

 

12

Fußnoten

1)

Die Schulaufsicht kann anstelle von Englisch Unterricht in anderen Fächern der Stundentafel genehmigen.

2)

Der Stütz- und Förderunterricht wird in Fächern der Stundentafel erteilt. Er wird nicht gesondert benotet.

Anlage 2

zu § 5 Abs. 1

Rahmenstundentafel für Motivationskurse

Fächer

Wochen-
unterrichts-
stunden

1.

Fachpraxisbegleitender Unterricht mit allgemeinbildenden und berufswahlorientierten Inhalten

4

2.

Fachtheorie und Fachpraxis

16

3.

Ergänzender Bereich1)

8

 

 

28

Fußnoten

1)

Der ergänzende Bereich soll genutzt werden für:

- zusätzlichen Unterricht in den Fächern der Stundentafel,

- Erweiterungsangebote, z.B. Kunst / Gestaltung, Fremdsprachen, Lebenspraktische Übungen, Datenverarbeitung, Technische Informatik,

- außerunterrichtliche Maßnahmen mit sozialpädagogischem Akzent,

- Möglichkeiten der Kooperation in besonderen Projekten.

Anstelle des ergänzenden Bereichs kann auch ein Erfahrungskurs angeboten werden.

Anlage 3

zu § 5 Abs. 1

Rahmenstundentafel für die Erfahrungskurse

Kurs A:

Vertiefung und Erweiterung des Grundlagenwissens

14 Wochenunterrichtsstunden

Kurs B:

Berufsfeldbezogene Fachtheorie und Fachpraxis

14 Wochenunterrichtsstunden

Kurs C:

Datenverarbeitung (als Grund- oder Aufbaukurs je nach Vorbildung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen)

14 Wochenunterrichtsstunden

Es sind jeweils zwei Kurse zu wählen .

Anlage 4

zu § 5 Abs. 1

Stundentafel für Berufsfeldorientierungskurse

Fächer

Wochenunterrichtsstunden pro Schulhalbjahr

1.

Berufsfeldübergreifender Bereich

 

Deutsch

1

 

Politik

2

 

Naturwissenschaften

1

 

Sport

2

 

 

6

2.

Berufsfeldbezogener Bereich

22

 

Fachtheorie/Fachpraxis (Fächer entsprechend dem Berufsfeld)

 

 

 

22

3.

Ergänzender Bereich

 

3.1

für Schülerinnen und Schüler, die keine Berechtigung nach Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 anstreben

 

 

Zwei Fächer zur Wahl je nach Angebot der Schule mit je 2 Std. aus:

4

 

Kunst/Gestaltung

 

 

Fremdsprachen

 

 

Lebenspraktische Übungen

 

 

Datenverarbeitung

 

 

Technische Informatik

4

3.2

für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Abschlußzeugnis den Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch1)

2

 

 

4

3.3

für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluß besitzen und mit dem Abschlußzeugnis den erweiterten Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch

2

 

 

4

Stütz- und Förderunterricht2)

2

 

 

2

 

 

34

Fußnoten

1)

Die Schulaufsicht kann anstelle von Englisch Unterricht in anderen Fächern der Stundentafel genehmigen.

2)

Der Stütz- und Förderunterricht soll genutzt werden für:

- zusätzlichen Unterricht in Fächern der Stundentafel (er wird nicht gesondert benotet)

- außerunterrichtliche Maßnahmen mit sozialpädagogischem Akzent

- Möglichkeiten der Kooperation in besonderen Projekten.

Anlage 5

zu § 5 Abs. 1

Stundentafel für Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung

Fächer

Wochenunterrichtsstunden pro Schuljahr

1.

Berufsfeldübergreifender Bereich

 

 

Deutsch

4

 

Politik

2

 

Naturwissenschaften

2

 

Sport

2

 

 

10

2.

Berufsfeldbezogener Bereich

 

 

Fachtheorie

4

 

Fachbezogene Mathematik

2

 

Fachpraxis

12

 

 

18

3.

Ergänzender Bereich

 

3.1

für Schülerinnen und Schüler, die keine Berechtigung nach Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 anstreben

 

 

Zwei Fächer zur Wahl je nach Angebot der Schule mit je 2 Std. aus:

4

 

Kunst/Gestaltung

 

 

Fremdsprachen

 

 

Lebenspraktische Übungen

 

 

Datenverarbeitung

 

 

Technische Informatik

 

 

 

4

3.2

für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Abschlußzeugnis den Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch1)

2

 

 

4

3.3

für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluß besitzen und mit dem Abschlußzeugnis den erweiterten Hauptschulabschluß anstreben

 

 

Deutsch

1

 

Mathematik

1

 

Englisch

2

 

 

4

Stütz- und Förderunterricht2)

2

 

 

2

 

 

34

Fußnoten

1)

Die Schulaufsicht kann anstelle von Englisch Unterricht in anderen Fächern der Stundentafel genehmigen.

2)

Der Stütz- und Förderunterricht soll genutzt werden für:

- zusätzlichen Unterricht in Fächern der Stundentafel (er wird nicht gesondert benotet)

- außerunterrichtliche Maßnahmen mit sozialpädagogischem Akzent

- Möglichkeiten der Kooperation in besonderen Projekten


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