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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz

Veröffentlichungsdatum:31.07.1981 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 153
Gliederungsnummer:751-b-1

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juris-Abkürzung: BBergGErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 751-b-1
juris-Abkürzung:BBergGErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:751-b-1
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
nach dem Bundesberggesetz
Vom 20. Juli 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Senat:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen übertragen.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach den §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes wird auf das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Juli 1981

Der Senat


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