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Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (ZVO-BEG)

Veröffentlichungsdatum:10.12.1956 Inkrafttreten25.10.2005 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.10.2005 (Brem.GBl. S. 547)
Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 153
Gliederungsnummer:251-a-1
Zitiervorschlag: "Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (ZVO-BEG) vom 4. Dezember 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547)"

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juris-Abkürzung: ZVO-BEG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 251-a-1
Amtliche Abkürzung:ZVO-BEG
Ausfertigungsdatum:04.12.1956
Gültig ab:11.12.1956
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1956, 153
Gliederungs-Nr:251-a-1
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956
(ZVO-BEG)
Vom 4. Dezember 1956
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.10.2005 (Brem.GBl. S. 547)

Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) wird verordnet:

§ 1

Oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 und Oberste Entschädigungsbehörde nach § 187 Abs. 1 BEG ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Nachgeordnete Entschädigungsbehörde ist das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen.

§ 2

(1) Für die örtliche Zuständigkeit des Landesamtes für Wiedergutmachung Bremen gelten die §§ 185 und 232 BEG.

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch, wenn das. Landesamt für Wiedergutmachung Bremen nach § 175 Abs. 3 BEG nur die Voraussetzung des Anspruches festzustellen hat.

§ 3

Der Antragsteller soll seinen Antrag beim Landesamt für Wiedergutmachung Bremen unter Benutzung der amtlichen Vordrucke einreichen. Das weitere Verfahren wird von Amts wegen durchgeführt. Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen bestätigt den Eingang des Antrages schriftlich mit Angabe des Tages des Eingangs und des Aktenzeichens.

§ 4

Hält das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen die Zuständigkeit des Landes Bremen nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Bremen und einem anderen Lande Meinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit, so übernimmt das Land Bremen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der Obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 5

Das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen ist in Entschädigungssachen zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 6

Über einen Anspruch nach den §§ 102-111 BEG soll das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen in der Regel erst entscheiden, wenn über den Anspruch nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen, Dienstes (BWGöD) entschieden ist. Die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle im Sinne des BWGöD ist bei der Ermittlung des Schadens zu beteiligen.

§ 7

(1) Ist ein Antrag auf Bewilligung aus dem Härtefonds gestellt, oder kommt eine solche Bewilligung nach der Sachlage in Frage, so legt das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen den Fall mit seiner Stellungnahme dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Entscheidung vor.

(2) Die nähere Anordnung trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Dieser bestimmt, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung in den Fällen des Abs. 1 anzuwenden sind und wie das Verfahren über gesetzliche Ansprüche und die Gewährung von Leistungen aus dem Härtefonds aufeinander abzustimmen sind.

§ 8

(1) Das Verfahren vor dem Landesamt für Wiedergutmachung Bremen ist gebühren- und auslagenfrei. Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag sollen dem Antragsteller eine volle Gebühr nach § 34 und Ersatz der Auslagen nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auferlegt werden.

(2) Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist stets in dem den Antrag abweisenden Bescheid auszusprechen. Der Kostenbetrag soll regelmäßig in demselben Bescheid festgesetzt werden, anderenfalls in einem nachträglichen Bescheid.

(3) Der Kostenbescheid im Sinne von § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller mit seiner Klage nach § 210 BEG ganz oder teilweise Erfolg hat, Erhebt er keine Klage, so kann er gegen die Kostenentscheidung Beschwerde bei dem Landgericht -Entschädigungskammer- einlegen. Die Beschwerde kann nur innerhalb der im § 210 BEG bestimmten Frist erhoben werden, Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf die Beschwerde entsprechend Anwendung, Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 9

Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Wiedergutmachung Bremen zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Ausfertigung des Bescheides zu vermerken. Der Berichtigungsbescheid ist zuzustellen. Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so beginnt insoweit die Frist zur Erhebung der Klage mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides.

§ 10

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, Beratende Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu berufen. Aufgabe der Ausschüsse ist es, zu konkreten Fragen, die sich bei der Durchführung der Wiedergutmachungsverfahren ergeben, beratend Stellung zu nehmen. Die Deputation für Wiedergutmachung schlägt die Mitglieder vor; diese werden ehrenamtlich tätig. Entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter werden Verdienstausfall, Vertretungskosten, Aufwand und Fahrtkosten entschädigt.

§ 11

Die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (ZVO-BEG) vom 20. Oktober 1953 (Brem. Ges.-Bl. S. 111) wird aufgehoben.

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 4, und bekanntgemacht am 10. Dezember 1956.


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