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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.1993 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 493
Gliederungsnummer:45-c-116

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juris-Abkürzung: BImSchGOWiV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-116
juris-Abkürzung:BImSchGOWiV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-116
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 20. November 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist:

1.

der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, soweit es sich bei der zugrundeliegenden Anlage um eine der im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV unter den Nummern 8.5 bis 8.15 aufgeführten Anlage handelt,

2.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in § 3 nichts Abweichendes geregelt ist.


§ 2

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit

1.

§ 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV,

2.

§ 18 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV,

3.

§ 8 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV,

4.

§ 7 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV,

5.

§ 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV,

6.

§ 21 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV,

7.

§ 24 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV,

8.

§ 21 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV,

9.

§ 4 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV,

10.

§ 12 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger, organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV,

11.

§ 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV,

12.

§ 7 der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV,

13.

§ 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV,

14.

§ 14 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV,

15.

§ 11 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV,

16.

§ 18 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV,

17.

§ 12 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV,

18.

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in § 3 nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3

(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind:

1.

die Ortspolizeibehörden hinsichtlich der auf Volksfesten, Messen und Märkten betriebenen Anlagen,

2.

das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, soweit der Bergaufsicht unterliegende Anlagen betroffen sind.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV sind die Ortspolizeibehörden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 7. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 407 - 45-c-116), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. November 2007

Der Senat


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