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In der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben der Anforderungsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsverordnung vom 1. Oktober 1961 von dem Stadtamt wahrgenommen.
Höhere Verkehrsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 5 der Rechtsverordnung ist der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr.
Untere Verkehrsbehörden im Sinne der genannten Vorschrift sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt.
Straßenbahnen nebst Zubehör werden von der höheren Verkehrsbehörde, Kraftfahrzeuge nebst Zubehör von den unteren Verkehrsbehörden angefordert.
Für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen als Bedarfsträger handeln die Senatoren, denen nach Gesetz, Verordnung oder nach der Geschäftsverteilung im Senat die Deckung eines Bedarfs obliegt, andernfalls diejenigen Senatoren, in deren Geschäftsbereich der zu deckende Bedarf entstanden ist.
Der Senatsbeschluß vom 26. August 1958 betreffend die Bestimmung der Stellen, welche die Rechte der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen als Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz ausüben können, wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom 26. August 1958 (Brem.GBl. S. 81) sowie die Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 3. Februar 1960 (Brem.GBl. S. 3) sind durch die Neufassung des Bundesleistungsgesetzes vom 27. September 1961 gegenstandslos geworden.
Beschlossen, Bremen, den 15. Oktober 1963
Der Senat