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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung

Veröffentlichungsdatum:15.09.2000 Inkrafttreten16.09.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 15.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 359
Gliederungsnummer:303-d-2

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juris-Abkürzung: BNotO§6ErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 303-d-2
juris-Abkürzung:BNotO§6ErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:303-d-2
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung
nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung
Vom 29. August 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 15.12.2006

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 Nr. 6 vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485)

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Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet der Senat:

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§ 1

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung wird auf den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 29. August 2000

Der Senat

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