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Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom 29. August 2000 (Brem.GBl. S. 359) wird verordnet:
(1) Auf die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen für das Notaramt zu berücksichtigen sind, werden angerechnet:
Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie Zivildienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer dieser Dienste, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwei Jahren,
Zeiten einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeidienst des Bundesgrenzschutzes oder im Entwicklungsdienstverhältnis, sofern diese Dienstverhältnisse für nicht mehr als drei Jahre eingegangen worden sind, bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nummer 1,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften,
Zeiten einer Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub,
Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder der Betreuung von minderjährigen, mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern bis zur Dauer von zwei Jahren.
(2) Zeiten nach den Nummern 1 bis 4 werden auch angerechnet, wenn sie vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lagen. In diesem Fall sollen sie jedoch in der Regel nur angerechnet werden, wenn zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre, bei Zeiten nach den Nummern 3 und 4 nicht mehr als fünf Jahre lagen. Fallen in den Zeitraum nach Satz 2 Zeiten, die nach dieser Verordnung anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
(3) Treffen mehrere Anrechnungsgründe zusammen oder werden einzelne Anrechnungstatbestände mehrfach verwirklicht, so darf die Gesamtzeit der Anrechnung zwei Jahre nicht überschreiten.