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  • Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv - vom 27. März 2000

Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv -

Veröffentlichungsdatum:16.05.2000 Inkrafttreten17.05.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.05.2000 bis 31.10.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 139

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juris-Abkürzung: HafOBrhv
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:HafOBrhv
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv -
Vom 27. März 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.05.2000 bis 31.10.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)

Der Magistrat verkündet die nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Benutzungsordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Alte Hafen und der Neue Hafen (Hafenkanal) in Bremerhaven sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bremerhaven vornehmlich zum Zwecke der touristisch-maritimen Nutzung.

(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebiet des Alten Hafens und des Neuen Hafens in Bremerhaven, nämlich die Wasserflächen und die diese unmittelbar umgebenden Landflächen sowie die hierauf befindlichen baulichen Anlagen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land insbesondere zum Löschen und Laden sowie Ein- und Ausschiffen von Passagieren dienen.

§ 2
Anwendbare Vorschriften

Zur Regelung des Schiffsverkehrs im Alten Hafen und im Neuen Hafen werden die Vorschriften des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131) und der Bremischen Hafenordnung vom 18. November 1966 (Brem.GBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewendet.

§ 3
Zuständige Behörde

Soweit im Bremischen Hafengesetz oder in der Bremischen Hafenordnung die Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, Bezirk Bremerhaven, - Hafenkapitän -, als Hafenbehörde gegeben ist, wird diese Zuständigkeit auch für die Stadt Bremerhaven für das in § 1 Abs. 2 genannte Gebiet ausgeübt, unbeschadet einer eigenen Zuständigkeit. Bei touristischer Nutzung des Alten Hafens und des Neuen Hafens findet die Belegung der Kajen im Einvernehmen zwischen dem Hafenkapitän und dem Magistrat oder den von ihm Beauftragten statt.

§ 4

Zur touristischen Nutzung und Bewirtschaftung kann der Magistrat sich geeigneter Personen oder Gesellschaften bedienen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ge- oder Verbote der durch dieses Ortsgesetz für anwendbar erklärten Bremischen Hafenordnung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 27. März 2000

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)


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