|
|
(1) Der Alte Hafen und der Neue Hafen (Hafenkanal) in Bremerhaven sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bremerhaven vornehmlich zum Zwecke der touristisch-maritimen Nutzung.
(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebiet des Alten Hafens und des Neuen Hafens in Bremerhaven, nämlich die Wasserflächen und die diese unmittelbar umgebenden Landflächen sowie die hierauf befindlichen baulichen Anlagen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land insbesondere zum Löschen und Laden sowie Ein- und Ausschiffen von Passagieren dienen.
Zur Regelung des Schiffsverkehrs im Alten Hafen und im Neuen Hafen werden die Vorschriften des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) und der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewendet.
Soweit im Bremischen Hafengesetz oder in der Bremischen Hafenordnung die Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, Bezirk Bremerhaven, - Hafenkapitän -, als Hafenbehörde gegeben ist, wird diese Zuständigkeit auch für die Stadt Bremerhaven für das in § 1 Abs. 2 genannte Gebiet ausgeübt, unbeschadet einer eigenen Zuständigkeit. Bei touristischer Nutzung des Alten Hafens und des Neuen Hafens findet die Belegung der Kajen im Einvernehmen zwischen dem Hafenkapitän und dem Magistrat oder den von ihm Beauftragten statt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ge- oder Verbote der durch dieses Ortsgesetz für anwendbar erklärten Bremischen Hafenordnung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat.