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§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 10. Dezember 1979 (Brem.GBl. S. 437 45-c-86) erhält folgende Fassung:
"1. in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste;".
Die Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-3) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte "sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz" gestrichen.
Im Vorspruch werden die Worte "sowie § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177)" gestrichen.
§ 2 wird aufgehoben.