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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes

Veröffentlichungsdatum:30.03.1987 Inkrafttreten01.04.1987
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 60
Gliederungsnummer:45-c-104
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. März 1987 (Brem.GBl. 1987, S. 60)"

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juris-Abkürzung: BSHGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-104
juris-Abkürzung:BSHGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:10.03.1987
Gültig ab:01.04.1987
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1987, 60
Gliederungs-Nr:45-c-104
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 10. März 1987
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes sind in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat.

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§ 2

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 10. Dezember 1979 (Brem.GBl. S. 437 45-c-86) erhält folgende Fassung:

"1. in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste;".

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§ 3

Die Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-3) wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift werden die Worte "sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz" gestrichen.

2.

Im Vorspruch werden die Worte "sowie § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177)" gestrichen.

3.

§ 2 wird aufgehoben.


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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. März 1987

Der Senat

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