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Aufgrund des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist und in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315), wird verordnet:
Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für die Bezirke, die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, und für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.
(1) Die Verfahren nach dieser Verordnung müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in öffentlich zugänglichen Internetportalen auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung erfolgt drei Monate vor Ablauf des Zeitpunkts, an dem der Bezirk neu zu besetzen ist oder unverzüglich bei einer Aufhebung, Rücknahme oder einem Widerruf der Bestellung nach § 12 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder bei einem Todesfall.
(4) Die zuständige Behörde kann die Bewerber und Bewerberinnen auffordern, fehlende Unterlagen nach § 5 innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen und weist darauf hin, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Bewerbung abgelehnt wird.
(5) Ist auf der Grundlage der eingesandten Unterlagen keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, können Bewerber und Bewerberinnen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. In diesem Zusammenhang entstehende Reisekosten werden nicht erstattet.
Die Ausschreibung muss enthalten:
die Nummer, den Ort und eine Beschreibung des Bezirks mit der Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Gebäude und Nutzungseinheiten,
den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),
die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Absatz 1 oder § 48 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Hinweis auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,
einen Hinweis darauf, dass Bewerber und Bewerberinnen nach § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,
einen Hinweis über die von den Bewerbern und Bewerberinnen nach § 9 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vorzulegenden Unterlagen,
einen Hinweis, dass nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,
das Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung.
(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält und unterschrieben ist,
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält,
Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, beispielsweise Bestellungsurkunden, Arbeitsverträge,
Nachweise über zusätzliche Qualifikationen oder Abschlüsse,
eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
eine Erklärung, dass bei einer Bestellung eine vorhandene Bestellung aufgegeben wird und
eine Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber oder die Bewerberin vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 können als unbeglaubigte Kopie eingereicht werden. Ausländischen Nachweisen ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.
(3) Vom Ausschreibungsverfahren werden Bewerber oder Bewerberinnen ausgeschlossen, die falsche oder verfälschte Unterlagen vorgelegt oder wissentlich unwahre Angaben gemacht haben.
(4) Die Unterlagen von nicht berücksichtigten Bewerbungen dürfen nicht für neue Ausschreibungen benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Bei einer Berufung auf Bewerbungsunterlagen einer früheren Bewerbung gelten die Unterlagen als nicht eingesandt.
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeistern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem andern Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.
(4) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erfüllt.
(1) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung über die Vergabe des Bezirks sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen.
(2) Die sachkundigen Dritten können von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der zuständigen Behörde bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Den Bewerbern und Bewerberinnen ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an die sachkundigen Dritten zu wenden.
(1) Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen ist nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die zuständige Behörde nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.
(2) Bei der Auswahl sind insbesondere die Dauer der Berufserfahrung als Schornsteinfeger, Ausbildungszeugnisse, Beurteilungen, die Ergebnisse von Bezirksnachschauen und der Stand der Fachkenntnisse zu berücksichtigen.
(3) Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Unterlagen des Auswahlverfahrens sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu vernichten.
(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und setzt dabei eine Frist von bis zu sieben Tagen für die Erklärung über die Annahme.
(2) Wird die Annahme abgelehnt oder äußert sich der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb der Frist nicht, wird der jeweils folgende Bewerber oder die folgende Bewerberin benachrichtigt. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Nach Eingang der Erklärung bestellt die zuständige Behörde den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und benachrichtigt die anderen Bewerber und Bewerberinnen.