Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger vom 21. Dezember 2009

Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Veröffentlichungsdatum:04.01.2010 Inkrafttreten05.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.2010 bis 06.08.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 1
Gliederungsnummer:2132-f-8

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BSchfAusschrVfV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-8
juris-Abkürzung:BSchfAusschrVfV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-8
Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und
die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Tätigkeit als
Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Vom 21. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.2010 bis 06.08.2014

V aufgeh. durch § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 4. August 2014 (Brem.GBl. S. 382)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist und in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315), wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für die Bezirke, die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, und für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist der Senator für Inneres und Sport.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Ausschreibungsverfahren

(1) Die Verfahren nach dieser Verordnung müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in öffentlich zugänglichen Internetportalen auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung erfolgt drei Monate vor Ablauf des Zeitpunkts, an dem der Bezirk neu zu besetzen ist oder unverzüglich bei einer Aufhebung, Rücknahme oder einem Widerruf der Bestellung nach § 12 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder bei einem Todesfall.

(4) Die zuständige Behörde kann die Bewerber und Bewerberinnen auffordern, fehlende Unterlagen nach § 5 innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen und weist darauf hin, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Bewerbung abgelehnt wird.

(5) Ist auf der Grundlage der eingesandten Unterlagen keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, können Bewerber und Bewerberinnen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. In diesem Zusammenhang entstehende Reisekosten werden nicht erstattet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung muss enthalten:

1.

die Nummer, den Ort und eine Beschreibung des Bezirks mit der Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Gebäude und Nutzungseinheiten,

2.

den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),

3.

die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Absatz 1 oder § 48 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Hinweis auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

4.

die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,

5.

einen Hinweis darauf, dass Bewerber und Bewerberinnen nach § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,

6.

einen Hinweis über die von den Bewerbern und Bewerberinnen nach § 9 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vorzulegenden Unterlagen,

7.

einen Hinweis, dass nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,

8.

das Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.

eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält und unterschrieben ist,

2.

ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält,

3.

Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

4.

Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, beispielsweise Bestellungsurkunden, Arbeitsverträge,

5.

Nachweise über zusätzliche Qualifikationen oder Abschlüsse,

6.

eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,

7.

eine Erklärung, dass bei einer Bestellung eine vorhandene Bestellung aufgegeben wird und

8.

eine Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber oder die Bewerberin vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 können als unbeglaubigte Kopie eingereicht werden. Ausländischen Nachweisen ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

(3) Vom Ausschreibungsverfahren werden Bewerber oder Bewerberinnen ausgeschlossen, die falsche oder verfälschte Unterlagen vorgelegt oder wissentlich unwahre Angaben gemacht haben.

(4) Die Unterlagen von nicht berücksichtigten Bewerbungen dürfen nicht für neue Ausschreibungen benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Bei einer Berufung auf Bewerbungsunterlagen einer früheren Bewerbung gelten die Unterlagen als nicht eingesandt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Anforderungen an die Bewerber und Bewerberinnen

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeistern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem andern Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.

(4) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erfüllt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Mitwirkung von sachkundigen Dritten

(1) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung über die Vergabe des Bezirks sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen.

(2) Die sachkundigen Dritten können von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der zuständigen Behörde bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Den Bewerbern und Bewerberinnen ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an die sachkundigen Dritten zu wenden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen

(1) Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen ist nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die zuständige Behörde nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.

(2) Bei der Auswahl sind insbesondere die Dauer der Berufserfahrung als Schornsteinfeger, Ausbildungszeugnisse, Beurteilungen, die Ergebnisse von Bezirksnachschauen und der Stand der Fachkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Unterlagen des Auswahlverfahrens sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu vernichten.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und setzt dabei eine Frist von bis zu sieben Tagen für die Erklärung über die Annahme.

(2) Wird die Annahme abgelehnt oder äußert sich der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb der Frist nicht, wird der jeweils folgende Bewerber oder die folgende Bewerberin benachrichtigt. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Nach Eingang der Erklärung bestellt die zuständige Behörde den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und benachrichtigt die anderen Bewerber und Bewerberinnen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 2009

Der Senator für Inneres und Sport

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.